TE OGH 2000/11/21 5Ob285/00y

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Veröffentlicht am 21.11.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wohnungseigentumsgemeinschaft A*****, vertreten durch Dr. Michael Dyck und Dr. Norman Dick, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Florian M*****, wegen S 49.977,77 sA (hier wegen einer Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 6. September 2000, GZ 54 R 309/00f-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 4. Juli 2000, GZ 17 C 1017/00-3, bestätigt wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wohnungseigentumsgemeinschaft A*****, vertreten durch Dr. Michael Dyck und Dr. Norman Dick, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Florian M*****, wegen S 49.977,77 sA (hier wegen einer Klagsanmerkung nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 6. September 2000, GZ 54 R 309/00f-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 4. Juli 2000, GZ 17 C 1017/00-3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit dem vorliegenden Revisionsrekurs, der vom Rekursgericht gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG für zulässig erklärt wurde, wird an den Obersten Gerichtshof die Frage herangetragen, ob die in § 13c Abs 4 WEG vorgesehene Klagsanmerkung auch gegen den Rechtsnachfolger des Beitragsschuldners im Mit- und Wohnungseigentum erfolgen kann. Zur Verdeutlichung des Rechtsproblems genügt der Hinweis, dass der auf Zahlung von S 49.977,77 sA belangte Beklagte (wovon angeblich SMit dem vorliegenden Revisionsrekurs, der vom Rekursgericht gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG für zulässig erklärt wurde, wird an den Obersten Gerichtshof die Frage herangetragen, ob die in Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG vorgesehene Klagsanmerkung auch gegen den Rechtsnachfolger des Beitragsschuldners im Mit- und Wohnungseigentum erfolgen kann. Zur Verdeutlichung des Rechtsproblems genügt der Hinweis, dass der auf Zahlung von S 49.977,77 sA belangte Beklagte (wovon angeblich S

9.900 auf Forderungen der Klägerin entfallen, die in den letzten sechs Monaten fällig geworden sind) seinen mit Wohnungseigentum an W3/III verbundenen Mindestanteil bereits vor der Klagseinbringung an die Ehegatten Mag. Peter Dimitrov und Mag. Angelika S***** übereignet hatte.

Beide Vorinstanzen verneinten die Möglichkeit der Klagsanmerkung, wobei das Rekursgericht seinen Rechtsstandpunkt wie folgt begründete:

Den von der Klägerin für die Möglichkeit der Klagsanmerkung ins Treffen geführten Argumenten stehe der klare gesetzliche Wortlaut des § 13c Abs 4 WEG entgegen, der ausdrücklich von einer Anmerkung der Klage im Grundbuch "beim Miteigentumsanteil des Beklagten" spricht. Es wäre dem Gesetzgeber ein Leichtes gewesen, etwa durch den Zusatz "oder dessen/deren Rechtsnachfolger" klarzustellen, dass die Klagsanmerkung auch im Falle eines in der Zwischenzeit erfolgten Eigentumsüberganges zu bewilligen wäre. Das wäre mit § 21 GBG unvereinbar, der Eintragungen nur gegen denjenigen zulässt, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer im Grundbuch aufscheint. Bei der heute gegebenen Vernetzung aller Normen könne nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber - hätte er die Klagsanmerkung auch gegen den Rechtsnachfolger des beklagten Schuldners ermöglichen wollen - nicht auch § 21 GBG geändert hätte.Den von der Klägerin für die Möglichkeit der Klagsanmerkung ins Treffen geführten Argumenten stehe der klare gesetzliche Wortlaut des Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG entgegen, der ausdrücklich von einer Anmerkung der Klage im Grundbuch "beim Miteigentumsanteil des Beklagten" spricht. Es wäre dem Gesetzgeber ein Leichtes gewesen, etwa durch den Zusatz "oder dessen/deren Rechtsnachfolger" klarzustellen, dass die Klagsanmerkung auch im Falle eines in der Zwischenzeit erfolgten Eigentumsüberganges zu bewilligen wäre. Das wäre mit Paragraph 21, GBG unvereinbar, der Eintragungen nur gegen denjenigen zulässt, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer im Grundbuch aufscheint. Bei der heute gegebenen Vernetzung aller Normen könne nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber - hätte er die Klagsanmerkung auch gegen den Rechtsnachfolger des beklagten Schuldners ermöglichen wollen - nicht auch Paragraph 21, GBG geändert hätte.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der Klägerin erhobene Revisionsrekurs, in dem sie darauf beharrt, die begehrte Klagsanmerkung zu bewilligen, weil nur so die vom Gesetzgeber der WRN 1999 beabsichtigte Sicherung von Beitragsforderungen zu erreichen sei, ist zwar zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Der erkennende Senat teilt die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, sodass in Anwendung der Begründungserleichterung des § 126 Abs 3 GBG (vgl SZ 70/4; NZ 1999, 61/436; NZ 2000, 24/455 ua) auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen werden kann. Zusätzlich bemerkt sei lediglich, dass die vom Rekursgericht gefundene Lösung der angesprochenen Rechtsfrage beiläufig bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 11. 10. 2000, 5 Ob 236/00t, vorweggenommen wurde. Dort wurde ausgesprochen, dass der Beitragsschuldner im Zeitpunkt der Klage und des Antrags auf Klagsanmerkung (der Überreichung dieser Rechtsschutzanträge bei Gericht) noch grundbücherlicher Eigentümer des latent mit dem Vorzugspfandrecht belasteten Anteils sein muss und den Erwerber die mit dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht des § 13c Abs 3 WEG bezweckte Sachhaftung für Beitragsschulden des Veräußerers nur dann trifft, wenn der Forderungsberechtigte sein Vorzugspfandrecht - den Vorgaben des § 13c Abs 4 WEG entsprechend - schon vor Verbücherung seines Eigentums ausnützbar gemacht hatte.Der erkennende Senat teilt die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, sodass in Anwendung der Begründungserleichterung des Paragraph 126, Absatz 3, GBG vergleiche SZ 70/4; NZ 1999, 61/436; NZ 2000, 24/455 ua) auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen werden kann. Zusätzlich bemerkt sei lediglich, dass die vom Rekursgericht gefundene Lösung der angesprochenen Rechtsfrage beiläufig bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 11. 10. 2000, 5 Ob 236/00t, vorweggenommen wurde. Dort wurde ausgesprochen, dass der Beitragsschuldner im Zeitpunkt der Klage und des Antrags auf Klagsanmerkung (der Überreichung dieser Rechtsschutzanträge bei Gericht) noch grundbücherlicher Eigentümer des latent mit dem Vorzugspfandrecht belasteten Anteils sein muss und den Erwerber die mit dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht des Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG bezweckte Sachhaftung für Beitragsschulden des Veräußerers nur dann trifft, wenn der Forderungsberechtigte sein Vorzugspfandrecht - den Vorgaben des Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG entsprechend - schon vor Verbücherung seines Eigentums ausnützbar gemacht hatte.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zur Kostenentscheidung sei lediglich bemerkt, dass im Grundbuchsverfahren kein Kostenersatz stattfindet (RIS-Justiz RS0060701).

Anmerkung

E60452 05A02850

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00285.00Y.1121.000

Dokumentnummer

JJT_20001121_OGH0002_0050OB00285_00Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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