Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lothar Matzenauer und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gertrude M*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Franz Marschall, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei DDr. Peter S*****, Rechtsanwalt, *****, vertreten durch Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,392.333,64 brutto abzüglich S 80.000,-- netto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. August 2000, GZ 8 Ra 192/00i-25, womit infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8. März 2000, GZ 11 Cga 204/98v-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 23.805,-- (darin S 3.967,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Kündigung der Klägerin zum 31. 3. 1995 wirksam geworden ist und ihre Ansprüche verjährt sind, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die zutreffende und eingehende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Kündigung der Klägerin zum 31. 3. 1995 wirksam geworden ist und ihre Ansprüche verjährt sind, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die zutreffende und eingehende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Nach der neueren Rechtsprechung (3 Ob 37/94 = SZ 67/64; 5 Ob 17/99g = immolex 1999/126) umfasst die Bindung der Gerichte an die Bescheide der Verwaltungsbehörde nicht die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage. Eine Vorfragenentscheidung im Sinne des § 190 ZPO liegt nämlich nicht vor, wenn zwei verschiedene Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu ergehen haben, die von verschiedenen Behörden nach verschiedenen Gesichtspunkten zu erlassen sind, etwa dergestalt, dass das Gericht die privatrechtliche Zulässigkeit bestimmter Vorhaben zu beurteilen hat, über die von der Verwaltungsbehörde nach den Verwaltungsvorschriften nur vom öffentlich-rechtlichen Standpunkt aus zu entscheiden war (5 Ob 17/99g mwN). Die Bindung der Gerichte an Bescheide der Verwaltungsbehörde umfasst nicht deren rechtliche Beurteilung, mag sie auch auf identer Sachverhaltsgrundlage beruhen (5 Ob 17/99g mwN). Soweit daher der Sozialversicherungsträger - ausgehend von einer Meldung des Arbeitgebers - auf das Bestehen einer Beitragspflicht für die Klägerin aufgrund eines Dienstverhältnisses erkannt hat, hat er dabei lediglich den öffentlich-rechtlichen Standpunkt beurteilt. Die vorgenannten Erwägungen verbieten jedoch eine über den Bestand der Beitragspflicht hinausgehende Bindung, etwa in der Form, dass das ordentliche Gericht, welches hier ausschließlich eine privatrechtliche Beurteilung vorzunehmen hat, den Bestand eines Dienstverhältnisses über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus als gegeben erachten müsste, obwohl dies für die Verwaltungsbehörde nur eine Vorfrage gewesen ist.Nach der neueren Rechtsprechung (3 Ob 37/94 = SZ 67/64; 5 Ob 17/99g = immolex 1999/126) umfasst die Bindung der Gerichte an die Bescheide der Verwaltungsbehörde nicht die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage. Eine Vorfragenentscheidung im Sinne des Paragraph 190, ZPO liegt nämlich nicht vor, wenn zwei verschiedene Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu ergehen haben, die von verschiedenen Behörden nach verschiedenen Gesichtspunkten zu erlassen sind, etwa dergestalt, dass das Gericht die privatrechtliche Zulässigkeit bestimmter Vorhaben zu beurteilen hat, über die von der Verwaltungsbehörde nach den Verwaltungsvorschriften nur vom öffentlich-rechtlichen Standpunkt aus zu entscheiden war (5 Ob 17/99g mwN). Die Bindung der Gerichte an Bescheide der Verwaltungsbehörde umfasst nicht deren rechtliche Beurteilung, mag sie auch auf identer Sachverhaltsgrundlage beruhen (5 Ob 17/99g mwN). Soweit daher der Sozialversicherungsträger - ausgehend von einer Meldung des Arbeitgebers - auf das Bestehen einer Beitragspflicht für die Klägerin aufgrund eines Dienstverhältnisses erkannt hat, hat er dabei lediglich den öffentlich-rechtlichen Standpunkt beurteilt. Die vorgenannten Erwägungen verbieten jedoch eine über den Bestand der Beitragspflicht hinausgehende Bindung, etwa in der Form, dass das ordentliche Gericht, welches hier ausschließlich eine privatrechtliche Beurteilung vorzunehmen hat, den Bestand eines Dienstverhältnisses über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus als gegeben erachten müsste, obwohl dies für die Verwaltungsbehörde nur eine Vorfrage gewesen ist.
Zu Recht haben die Vorinstanzen daher ausgehend von eigenen Feststellungen eine selbständige rechtliche Beurteilung vorgenommen.
Das Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsirrtum die erstmalige Vorlage von Urkunden mit der Berufungsschrift als Verstoß gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO erkannt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin handelte es sich dabei nicht um Urkunden, welche eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens dartun sollten, sondern um Beweismittel, welche das Bestehen eines Dienstverhältnisses über den 31. 3. 1995 hinaus unter Beweis stellen sollen. Somit liegt auch der gerügte Mangel des Berufungsverfahrens nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsirrtum die erstmalige Vorlage von Urkunden mit der Berufungsschrift als Verstoß gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 482, ZPO erkannt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin handelte es sich dabei nicht um Urkunden, welche eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens dartun sollten, sondern um Beweismittel, welche das Bestehen eines Dienstverhältnisses über den 31. 3. 1995 hinaus unter Beweis stellen sollen. Somit liegt auch der gerügte Mangel des Berufungsverfahrens nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO begründet.
Anmerkung
E59934 09B02870European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00287.00X.1122.000Dokumentnummer
JJT_20001122_OGH0002_009OBA00287_00X0000_000