TE OGH 2000/11/22 9ObA229/00t

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Veröffentlicht am 22.11.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Lothar Matzenauer und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Sabine S*****, vertreten durch Dr. Günther Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel und Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung (Streitwert S 1,500.000,--), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Juni 2000, GZ 12 Ra 123/00w-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. März 2000, GZ 7 Cga 179/99z-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 24.075,-- (darin S 4.012,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung der Klägerin zu Recht erfolgt ist, zutreffend bejaht; es reicht daher insofern aus, auf die eingehende und zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes hinzuweisen. Ergänzend ist den Ausführungen in der Revision entgegenzuhalten:

Aus den Feststellungen (AS 95) ergibt sich die Verfälschung des Erstberichtes im Falle "G*****". Die mit der Aufnahme beauftragte Turnusärztin konnte nur eine Rissquetschwunde am linken Knie sowie eine Prellung der Halswirbelsäule erkennen, weshalb auch nur die Rissquetschwunde in eine Therapie einbezogen wurde. Ferner steht fest, dass der von der Turnusärztin beigezogene Assistenzarzt die Fraktur der Halswirbelsäule trotz Vorliegens eines Röntgenbildes nicht erkannte. Soweit daher die Klägerin im Zuge der von ihr vorgenommenen "Berichtigung" der Aufnahmediagnose und des Erstberichtes diktierte, dass die Halswirbelsäulenfraktur erkannt worden sei, der Patient eine CT-Kontrolle abgelehnt und das Krankenhaus mit liegender Schanzkrawatte ohne Abschluss der Behandlung verlassen habe und auf eine weiterführende Untersuchung auf Grund der scheinbar stabilen Fraktur der Halswirbelsäule verzichtet worden sei und überdies ein anderer als der behandelnde Arzt angeführt wurde, stellt dies eine Fälschung dar. Dem Umstand, ob der Patient etwa schon mit einer Schanzkrawatte eingeliefert worden sei, kommt in diesem Zusammenhang keinerlei entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen die Verletzung von Dokumentationspflichten, die sowohl aus § 51 des Ärztegesetzes, BGBl I 169/1998, als auch aus dem Oberösterreichischen Krankenanstaltengesetz 1997, LGBl 132/1997, abzuleiten sind, als grobe Pflichtverletzung beurteilt, welche die Klägerin wie jede andere Arbeitnehmerin in dieser Position des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erschienen ließ und somit zur Entlassung berechtigte.Aus den Feststellungen (AS 95) ergibt sich die Verfälschung des Erstberichtes im Falle "G*****". Die mit der Aufnahme beauftragte Turnusärztin konnte nur eine Rissquetschwunde am linken Knie sowie eine Prellung der Halswirbelsäule erkennen, weshalb auch nur die Rissquetschwunde in eine Therapie einbezogen wurde. Ferner steht fest, dass der von der Turnusärztin beigezogene Assistenzarzt die Fraktur der Halswirbelsäule trotz Vorliegens eines Röntgenbildes nicht erkannte. Soweit daher die Klägerin im Zuge der von ihr vorgenommenen "Berichtigung" der Aufnahmediagnose und des Erstberichtes diktierte, dass die Halswirbelsäulenfraktur erkannt worden sei, der Patient eine CT-Kontrolle abgelehnt und das Krankenhaus mit liegender Schanzkrawatte ohne Abschluss der Behandlung verlassen habe und auf eine weiterführende Untersuchung auf Grund der scheinbar stabilen Fraktur der Halswirbelsäule verzichtet worden sei und überdies ein anderer als der behandelnde Arzt angeführt wurde, stellt dies eine Fälschung dar. Dem Umstand, ob der Patient etwa schon mit einer Schanzkrawatte eingeliefert worden sei, kommt in diesem Zusammenhang keinerlei entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen die Verletzung von Dokumentationspflichten, die sowohl aus Paragraph 51, des Ärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 169 aus 1998,, als auch aus dem Oberösterreichischen Krankenanstaltengesetz 1997, Landesgesetzblatt 132 aus 1997,, abzuleiten sind, als grobe Pflichtverletzung beurteilt, welche die Klägerin wie jede andere Arbeitnehmerin in dieser Position des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erschienen ließ und somit zur Entlassung berechtigte.

Dem weiteren Einwand, die Entlassung sei mangels unverzüglicher Geltendmachung nicht wirksam geworden, ist ebenfalls nicht beizupflichten. Überall dort, wo ein vorerst undurchsichtiger, zweifelhafter Sachverhalt vorliegt, den der Arbeitgeber mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zunächst gar nicht aufklären kann, muss diesem das Recht zugebilligt werden, bis zur einwandfreien Klarstellung aller wesentlichen Tatumstände tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch die hiefür zuständige Behörde mit der Entlassung zuzuwarten (RIS-Justiz RS0029297, zuletzt 9 ObA 381/97p). Das Faktum "G*****" wurde vom ebenfalls entlassenen Assistenzarzt Dr. O***** erstmals in dem von ihm angestrengten Verfahren in der Tagsatzung vom 18. 10. 1999 thematisiert, indem sein Klagevertreter vorbrachte, dass nicht Dr. O*****, sondern Dr. S***** (= hier die Klägerin) ebenso wie im Fall "W*****" bei dem ebenfalls nicht erkannten Halswirbelbruch hinsichtlich des Patienten "G*****" den korrigierten Erstbericht diktiert habe. Da die mit dem "Fall W*****" konfrontierte Klägerin dem Dienstgeber gegenüber eine Verfälschung des Aufnahmeberichtes in Abrede stellt und nach Konfrontation mit der Klage ihres Kollegen weitere Stellungnahmen ausdrücklich verweigert hatte, musste die beklagte Arbeitgeberin davon ausgehen, dass es in diesem zweiten Fall nicht anders sein werde. Wenn daher die Beklagte zunächst bis zur nächsten, in der Tagsatzung vom 18. 10. 1999 auf den 25. 11. 1999 erstreckten Tagsatzung zuwartete, kann darin kein ungebührliches Verzögern erkannt werden, zumal vorhersehbar war, dass in dieser Tagsatzung sowohl der die Klägerin belastende Kollege anläßlich seiner Parteienvernehmung als auch weitere Zeugen, insbesondere auch die hier klagende Partei, durch ihre Aussagen den nur allgemein gehaltenen Vorwurf konkretisieren würden. Während sich die Klägerin dann ihrer Aussage entschlug, lieferte die Zeugin A***** mit ihrer Aussage erstmals ganz konkrete Hinweise, welche die beklagte Partei zum Handeln zwangen. Diese reagierte auch unmittelbar durch Verständigung der Personalvertretung und Ausspruch der Entlassung vom 1. 12. 1999, welcher der Klägerin am 3. 12. 1999 zuging.

Der - bisher, soweit erkennbar, nur für das Strafverfahren entwickelte - Grundsatz, dass auf den Ausgang eines Verfahrens vor Ausspruch einer Entlassung zugewartet werden darf, ist im konkreten Fall auch auf ein arbeitsgerichtliches Verfahren anwendbar, wenn die dem Arbeitnehmer gegenüber von 3. Seite erhobenen Vorwürfe zunächst nur sehr allgemein gehalten sind und erst durch das weitere Beweisverfahren ausreichend erhärtet werden. Die Klägerin durfte auch nicht damit rechnen, dass die Arbeitgeberin auf ihr Entlassungsrecht verzichtet habe, zumal sie - unbestrittenermaßen - schon im zunächst hervorgekommenen "Fall W*****" ausdrücklich auf dienstrechtliche Konsequenzen, insbesondere auf eine mögliche Auflösung des Dienstverhältnisses hingewiesen worden war. Zusammenfassend vermag daher das von der Klägerin vorgebrachte, auf einer kursorischen Wiedergabe der bisherigen Rechtsprechung beruhende Argument, die Entlassung sei nicht unverzüglich erfolgt, nicht zu überzeugen.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO begründet.

Anmerkung

E59931 09B02290

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00229.00T.1122.000

Dokumentnummer

JJT_20001122_OGH0002_009OBA00229_00T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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