Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****AG, *****, vertreten durch Reinisch und Zens Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) Karl P*****, Autolackierermeister, 2) Christine P*****, Dienstnehmerin, beide *****, 3) Karl P***** sen., Pensionist,
4) Gertrude P*****, beide *****, zweit- bis viertbeklagte Parteien vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 3,592.063,88 sA, über die außerordentliche Revision der zweit- bis viertbeklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. Juni 2000, GZ 15 R 102/00f-39, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die von den Revisionswerbern als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob die Rechtsprechung zur Frage der Sittenwidrigkeit der Bürgschaftserklärungen von Familienmitgliedern (vgl dazu SZ 68/64; JBl 1998, 36; ÖBA 1999, 647 uva) auch auf Fälle solidarischer Haftung von Angehörigen als Mitschuldner anzuwenden sei, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits bejaht (ecolex 2000/119; wohl auch ÖBA 2000/910 und 6 Ob 1/00s).Die von den Revisionswerbern als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob die Rechtsprechung zur Frage der Sittenwidrigkeit der Bürgschaftserklärungen von Familienmitgliedern vergleiche dazu SZ 68/64; JBl 1998, 36; ÖBA 1999, 647 uva) auch auf Fälle solidarischer Haftung von Angehörigen als Mitschuldner anzuwenden sei, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits bejaht (ecolex 2000/119; wohl auch ÖBA 2000/910 und 6 Ob 1/00s).
Das Berufungsgericht hat die zitierte Rechtsprechung zur Frage der Sittenwidrigkeit von Interzessionsverträgen naher Angehöriger richtig widergegeben. Die Anwendung dieser Rechtsprechung auf den konkreten Sachverhalt ist eine Frage des Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigt. Von einer krassen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes kann hier keine Rede sein. Dass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung unter anderem auch auf die Mehrzahl von Interzedenten und auf den Umstand verwiesen hat, dass für die Kreditforderung auch ein Pfandrecht an einer Liegenschaft des Hauptschuldners haftet, ist nicht zu beanstanden. Zudem lassen die Revisionswerber mit ihrer Behauptung eines krassen Missverhältnisses zwischen ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen und der übernommenen Schuld völlig unbeachtet, dass zumindest auch die dritt- und die viertbeklagten Parteien Eigentümer einer Liegenschaft sind. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes über ein Eigeninteresse der Zweitbeklagten sind unbedenklich.
Die Bestimmungen der §§ 25 KSchG idF BGBl I 1997/6 sind hier nicht maßgebend, weil diese Regelung gemäß § 41a Abs 4 Z 2 KSchG nicht auf Verträge anzuwenden ist, die - wie die vorliegenden - vor dem 1. 1. 1997 geschlossen wurden (ÖBA 2000/910).Die Bestimmungen der Paragraphen 25, KSchG in der Fassung BGBl römisch eins 1997/6 sind hier nicht maßgebend, weil diese Regelung gemäß Paragraph 41 a, Absatz 4, Ziffer 2, KSchG nicht auf Verträge anzuwenden ist, die - wie die vorliegenden - vor dem 1. 1. 1997 geschlossen wurden (ÖBA 2000/910).
Anmerkung
E60028 09A02500European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00250.00F.1122.000Dokumentnummer
JJT_20001122_OGH0002_0090OB00250_00F0000_000