TE OGH 2000/11/22 9ObA246/00t

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Veröffentlicht am 22.11.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Lothar Matzenauer und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei David T*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Susi Rathauscher, Rechtsanwältin in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B***** GmbH, ***** wegen Feststellung (Streitwert S 332.430,23), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Juli 2000, GZ 10 Ra 304/99w-99, womit über Berufung des Klägers das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7. Juni 1999, GZ 27 Cga 81/95v-81, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

15.255 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.542,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage der Berechtigung des Austrittes des Klägers zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage der Berechtigung des Austrittes des Klägers zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Den Revisionsausführungen ist ergänzend entgegenzuhalten:

Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO); mit dem unter diesem Revisionsgrund getätigten Ausführungen wird lediglich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen in Zweifel gezogen. Da der Kläger in der Berufung die in der Feststellung, dass die Beklagte der Girokreditbank AG in einem Schreiben vom 24. 6. 1993 gefälligkeitshalber bestätigte, dass der Kläger monatlich eine garantierte Provision von S 25.000 beziehe, enthaltene Aussage der Gefälligkeitsbestätigung mit keinem Wort bekämpfte, sondern nur aus dem bloßen Wortlaut der Beilage D ableitete, dass von einer Garantieprovision auszugehen gewesen wäre, ist die Zugrundelegung einer "Gefälligkeitsbestätigung" durch das Berufungsgericht nicht aktenwidrig.Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO); mit dem unter diesem Revisionsgrund getätigten Ausführungen wird lediglich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen in Zweifel gezogen. Da der Kläger in der Berufung die in der Feststellung, dass die Beklagte der Girokreditbank AG in einem Schreiben vom 24. 6. 1993 gefälligkeitshalber bestätigte, dass der Kläger monatlich eine garantierte Provision von S 25.000 beziehe, enthaltene Aussage der Gefälligkeitsbestätigung mit keinem Wort bekämpfte, sondern nur aus dem bloßen Wortlaut der Beilage D ableitete, dass von einer Garantieprovision auszugehen gewesen wäre, ist die Zugrundelegung einer "Gefälligkeitsbestätigung" durch das Berufungsgericht nicht aktenwidrig.

Der Kläger bekämpft insgesamt sowohl in der Berufung als auch noch in der Revision die Feststellungen, dass nur ein Provisionsakonto von S 25.000, nicht jedoch eine Garantieprovision vereinbart worden sei. Das Berufungsgericht hegte gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes keine Bedenken. Dabei bildete die "Gefälligkeitsbestätigung" nur einen zusätzlichen und nicht entscheidenden Teilaspekt für die Annahme einer Vereinbarung von Provisionsakontozahlungen. Soweit das Berufungsgericht die Formulierung "monatliche Honorarzahlungen" (Beilage C) als zu vage und unbestimmt erachtete, um Rückschlüsse auf Zahlungsabsprachen insbesondere in Richtung einer Garantieprovision ziehen zu können, so hat es die Beweiskraft der Urkunde beurteilt, die im Zuammenhang mit den übrigen Beweisergebnissen daher nicht in der Lage war, den Standpunkt des Klägers zu stützen. Dies ist jedoch irrevisible Beweiswürdigung. Selbst eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung könnte unter dem hier angezogenen Revisionsgrund des § 502 Z 2 ZPO nur angefochten werden, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht befasst hat. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung ist jedoch dem Berufungsurteil zu entnehmen (SSV-NF 7/32).Der Kläger bekämpft insgesamt sowohl in der Berufung als auch noch in der Revision die Feststellungen, dass nur ein Provisionsakonto von S 25.000, nicht jedoch eine Garantieprovision vereinbart worden sei. Das Berufungsgericht hegte gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes keine Bedenken. Dabei bildete die "Gefälligkeitsbestätigung" nur einen zusätzlichen und nicht entscheidenden Teilaspekt für die Annahme einer Vereinbarung von Provisionsakontozahlungen. Soweit das Berufungsgericht die Formulierung "monatliche Honorarzahlungen" (Beilage C) als zu vage und unbestimmt erachtete, um Rückschlüsse auf Zahlungsabsprachen insbesondere in Richtung einer Garantieprovision ziehen zu können, so hat es die Beweiskraft der Urkunde beurteilt, die im Zuammenhang mit den übrigen Beweisergebnissen daher nicht in der Lage war, den Standpunkt des Klägers zu stützen. Dies ist jedoch irrevisible Beweiswürdigung. Selbst eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung könnte unter dem hier angezogenen Revisionsgrund des Paragraph 502, Ziffer 2, ZPO nur angefochten werden, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht befasst hat. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung ist jedoch dem Berufungsurteil zu entnehmen (SSV-NF 7/32).

Der Kläger hat zwar in seiner ergänzenden Erklärung zur Beilage 14 in der Tagsatzung vom 7. 5. 1999 (AS 512) nicht zugestanden, dass ihm über die tatsächlich erwirtschafteten Provisionen von S 266.389 keine Provisionen zugestanden seien, weil er ja immer von einer Provisionsgarantie ausging. Er hat aber - nur dies nahm das Berufungsgericht als unbestritten an - übereinstimmend mit der beklagten Partei die tatsächlich ins Verdienen gebrachten Provisionen mit dem genannten Betrag beziffert. Ob es sich bei dieser Äußerung nicht um eine im Rahmen der Parteienaussage getroffene Erklärung handelte, tat der damit erfolgten Außerstreitstellung keinen Abbruch. Eine Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor, soweit das Berufungsgericht die tatsächlich verdienten Provisionen mit S 266.389 annahm, der Kläger seinen Ansprüchen zumindest aber eine monatliche Provisionsgarantie von S 25.000 zugrunde legte.

Nach den Feststellungen war der Kläger, nachdem die Beklagte infolge Anwachsens der Verbindlichkeiten des Klägers ihr gegenüber durch die nicht durch Geschäftsabschlüsse abgedeckten und weit darüber hinausgehenden Provisionsakontierungen im September 1994 auf eine Verzinsung des Debetsaldos bestanden hätte, seit Oktober 1994 nicht mehr für sie tätig. Die Beklagte hat in der Folge die Zahlung der Provisionsakontoleistungen ein und wies den Kläger auf seinen Schuldenstand hin.

Unabhängig davon, ob die Beklagte bei Nichteinhaltung des "Konsulentenvertrages" berechtigt gewesen wäre, diesen mit gleichzeitiger Einstellung der monatlichen Honorarzahlungen fristlos aufzukündigen, ist hier nur von Bedeutung, ob die Einstellung der Zahlungen der Provisionsvorschüsse für November 1994 einen wichtigen Austrittsgrund für den Kläger bildete.

Ein ungebührliches Schmälern und Vorenthalten des Entgelts in der Intensität eines Austrittstatbestandes liegt nicht vor, wenn, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, nur eine objektive Rechtswidrigkeit vorliegt (Arb 10.471). Die Annahme, dass eine Entgeltschmälerung nicht vorliege, weil die Akontozahlungen durch die ins Verdienen gebrachten Provisionen nicht abgedeckt waren, sondern im Gegenteil aus dem Abrechnungsguthaben eine Forderung von über 200.000 S für die Beklagte bestand, im Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Streitteile einen als "Werkvertrag" titulierten Vertrag schlossen und ausdrücklich kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Angestelltengesetzes begründen wollten, rechtfertigte subjektiv den Ausschluss der Kenntnis einer unrechtmäßigen Vorgangsweise der Beklagten durch die Vorinstanzen. Dazu kommt, dass nach den Feststellungen der Kläger zum Austrittszeitpunkt ausgehend von den tatsächlich geleisteten monatlichen Akontozahlungen keinen offenen vertraglichen oder kollektivvertraglichen Entgeltanspruch besaß. Sowohl das vertragliche aus dem Provisionsverdienst als auch ein kollektivverragliches Mindestentgelt waren durch die tatsächlich erfolgten Leistungen jedenfalls abgegolten. Selbst wenn ein Formalanspruch auf regelmäßige monatliche Akontozahlungen von S 25.000 bestanden hätte, konnte der Kläger bei dem hohen Debetstand nicht davon ausgehen, dass ihm weiterhin ein arbeitsloses Einkommen ohne Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft, die durch die tatsächlich zugekommenen Entgeltleistungen abgegolten war, zukommen werde.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E60315 09B02460

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00246.00T.1122.000

Dokumentnummer

JJT_20001122_OGH0002_009OBA00246_00T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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