TE OGH 2000/11/22 9ObA291/00k

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Veröffentlicht am 22.11.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Lothar Matzenauer und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hermann T*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Martin Wuelz, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G*****reg.GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1.500,- brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. September 2000, GZ 13 Ra 37/00i-36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Umstand, dass es sich bei dem in Rede stehenden Fahrtkostenzuschuss um Aufwandsersatz handelt, steht einer Vereinbarung der Parteien, diesen Zuschuss auch für Urlaubszeiten auszuzahlen, nicht entgegen. Dass das Berufungsgericht von einer solchen Vereinbarung ausging, steht daher mit den die Rechtsnatur des Zuschusses betreffenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung vom 2. März 2000 nicht in Widerspruch.

Das Berufungsgericht hat auch die Beweislastverteilung nicht verkannt. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Revisionswerberin hat es nämlich nicht die Meinung vertreten, dass die Beklagte das Fehlen einer Vereinbarung über die Fortzahlung des Zuschusses in Urlaubszeiten beweisen müsse. Vielmehr hat es aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung zu dieser Frage den - zutreffenden - Schluss gezogen, dass es vorweg der Auslegung der tatsächlich von den Streitteilen getroffenen Vereinbarung über die Gewährung des Fahrtkostenzuschusses bedarf.

Ob eine Vereinbarung richtig ausgelegt wurde, kann nur in Fällen auffallender Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht als erhebliche Rechtsfrage iS des § 46 Abs 1 ASGG qualifiziert werden (RIS-Justiz RS0044358; RS0042936; zuletzt 9 ObA 137/00p; 4 Ob 244/00m).Ob eine Vereinbarung richtig ausgelegt wurde, kann nur in Fällen auffallender Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht als erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG qualifiziert werden (RIS-Justiz RS0044358; RS0042936; zuletzt 9 ObA 137/00p; 4 Ob 244/00m).

Eine solche auffallende Fehlbeurteilung bei der Auslegung der hier getroffenen Vereinbarung vermag aber die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen. Dass die Auslegung des Berufungsgerichtes unter anderem auf der Annahme beruht, dass dem Kläger mit Ausnahme der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Monate Juni 1997 und März 1998 der Fahrtkostenzuschuss immer ausgezahlt wurde, trifft zu. Ob diese Interpretation des maßgebenden Parteienvorbringens durch das Berufungsgericht zutrifft, ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht revisibel ist (RIS-Justiz RS0044273; zuletzt 9 ObA 72/00d). Von einer krassen Fehlbeurteilung bei der Auslegung des Parteienvorbringens kann aber hier nicht die Rede sein:

Die Beklagte hat dem Vorbringen des Klägers zum von ihm nicht akzeptierten Einbehalt eines Teiles des Fahrtkostenzuschusses für März 1998 nicht etwa entgegenhalten, dass regelmäßig oder zumindest häufig für die Urlaubszeit kein Fahrtkostenzuschuss gewährt wurde; sie hat vielmehr zur Behauptung des Klägers über den bekämpften Vorbehalt vorgebracht, dass dies bereits "im Juni 1997" so gehandhabt worden sei, als dem Kläger für zwei Wochen Urlaub S 1.000,- abgezogen worden seien (S 2 f in ON 30). Dieser Abzug für Juni 1997 wurde daraufhin vom Kläger zugestanden, der daraus eine weitere Forderung von S 1.000,- ableitete und das Klagebegehren um diesen Betrag ausdehnte. Dass der Kläger anlässlich dieser Ausdehnung auf den Umstand verwies, dass die entsprechende Forderung nicht verjährt sei, ändert nichts daran, dass die Auslegung des wiedergegebenen Vorbringens dahin, dass zwischen den Parteien nicht strittig sei, dass nur in den beiden genannten Fällen ein urlaubsbedingter Abzug vom Fahrtkostenzuschuss erfolgt sei, keineswegs unvertretbar und daher nicht revisibel ist. Ausgehend von diesem Verständnis des beiderseitigen Vorbringens ist aber auch die Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung keineswegs denkunmöglich, sodass auch insofern keine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes vorliegt.

Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach die Beklagte keinen "Vorbehalt einer der Dauer einer allfälligen Abwesenheit von der Arbeit entsprechenden Kürzung des pauschal zugesagten Fahrtkostenzuschusses" eingewendet habe, bringt erkennbar zum Ausdruck, dass die Beklagte nicht behauptet habe, dass die Vereinbarung der Streitteile über den Fahrtkostenzuschuss nicht unter einem solchen Vorbehalt erfolgt sei. Damit kann aber von einer unrichtigen Wiedergabe des Parteienvorbringens nicht die Rede sein.

Anmerkung

E60038 09B02910

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00291.00K.1122.000

Dokumentnummer

JJT_20001122_OGH0002_009OBA00291_00K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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