Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Zerdik und Werner Fendrich als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Simone-Ella-Gertrud W*****, vertreten durch Dr. Sabine Berger, Rechtsanwältin in Salzburg, wider die beklagte Partei I*****, vertreten durch Dr. Sieglinde Lindmayr, Dr. Michael Bauer und Dr. Günter Secklehner, Rechtsanwälte in Liezen, wegen S 187.984,87 brutto sA., infolge Berichtungsantrages der klagenden Partei, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Urteil des Obersten Gerichtshof vom 5. Oktober 2000, 8 ObA 136/00h, wird im Kostenpunkt dahin berichtigt, dass dieser zu lauten hat:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 9.900,-- (darin S 1.650,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat hat der klagenden Partei infolge eines Diktat- oder Schreibfehlers zu geringe Kosten (S 5.500,-- anstatt S 9.900,--) für ihre Revisionsbeantwortung zugesprochen. Dass dies nur ein Versehen war, ergibt sich eindeutig daraus, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer dem richtigen höheren Betrag entspricht.
Der Kostenzuspruch war daher zu berichtigen.
Anmerkung
E59918 08BA1360European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:008OBA00136.00H.1123.000Dokumentnummer
JJT_20001123_OGH0002_008OBA00136_00H0000_000