Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 26. Oktober 1982 geborenen Philip P*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Matthias P*****, vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in Schladming, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 23. Juni 2000, GZ 2 R 206/00d-182, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 10. Mai 2000, GZ 13 P 34/98v-175, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Vater des Pflegebefohlenen ist aufgrund eines Beschlusses vom 1. 2. 1994 zur einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 3.500 verpflichtet.
Über Antrag des Pflegebefohlenen verpflichtete das Erstgericht den Vater zu höheren Unterhaltsleistungen.
Dem dagegen erhobenen Rekurs wurde nicht Folge gegeben. Nachdem das Rekursgericht zunächst ausgesprochen hatte, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, änderte es diesen Beschluss in der Folge dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. Es begründete diesen Beschluss damit, dass eine gefestigte Rechtsprechung zur Lösung des Spannungsverhältnisses zwischen der Möglichkeit, im Rekurs für unbewiesene Behauptungen noch neue Beweise und Tatsachenmaterial beizubringen und dem Neuerungsverbot bei Verletzung der Grundsätze der Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens, die vor allem im Interesse des Kindeswohles zu beachten seien, nicht vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigenden Beschluss des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Vaters des Pflegebefohlenen ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Rekursgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.
Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Neuerungen (d.s. neue Tatsachen oder neue Beweismittel) im Rekurs nur so weit zulässig sind, als das Tatsachenvorbringen oder die Vorlage der Beweismittel in erster Instanz nicht möglich war (EFSlg 85.639, 82.766; 5 Ob 67/99k = ÖA 1999, 266).
Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes entspricht dieser Rechtsprechung, weshalb insoweit keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.
Auch im Revisionsrekurs des Vaters des Pflegebefohlenen werden keine anderen erheblichen Rechtsfragen dargelegt. Entgegen der in seinem Rechtsmittel vertretenen Ansicht wurde ihm das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen am 3. 3. 2000 zugestellt. Es war ihm auch nicht unmöglich oder gar unzumutbar für den Sachverständigen eine Ablichtung der für die Beurteilung notwendigen Unterlagen herzustellen, hat er dies doch bei Erhebung des Rekurses getan. Auch die Vorbereitung der Wintersaison kann nicht dazu geführt haben, dass es unmöglich gewesen wäre, die erforderlichen Unterlagen dem Sachverständigen zu übermitteln.
Im Rahmen der Rechtsrüge wird nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen, sondern von jenem, den der Antragsteller (unter Verletzung des Neuerungsverbotes) festgestellt haben möchte.
Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.
Textnummer
E59988European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00300.00G.1123.000Im RIS seit
23.12.2000Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011