TE OGH 2000/11/23 6Ob281/00t

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Veröffentlicht am 23.11.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter G*****, vertreten durch DDr. Manfred Nordmeyer ua Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, ***** vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen Aufhebung eines Vergleichs, über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 12. Juli 2000, GZ 2 R 246/99f-38, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 9. Juli 1999, GZ 4 Cg 193/98v-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 17.812,50 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ficht den am 4. 9. 1997 mit der Beklagten abgeschlossenen Generalvergleich als nichtig und rechtsunwirksam an und stützt die Anfechtung auf formelle und materielle Mängel des Vergleichs. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab im ersten Rechtsgang der Berufung des Klägers Folge und stellte eine Rechtsunwirksamkeit des angefochtenen Vergleichs fest. Über Revision der Beklagten wurde mit dem Aufhebungsbeschluss vom 17. 5. 2000, 6 Ob 49/00z-35, klargestellt und abschließend erledigt, dass der vor dem Prozessrichter im Räumungsstreit außerhalb der Verhandlung geschlossene Vergleich wegen der Verletzung von Protokollierungsvorschriften als Prozesshandlung unwirksam ist. Der Vergleich könne aber als materiellrechtliches Rechtsgeschäft wirksam sein. Das Berufungsgericht habe daher die Berufung des Klägers zu den Anfechtungsgründen der Willensmängel und der Sittenwidrigkeit des Vergleichs (wegen Wuchers) sachlich zu behandeln.

Auch im zweiten Rechtsgang ist von folgenden, im Aufhebungsbeschluss des erkennenden Senats schon wiedergegebenen Sachverhalt auszugehen:

Mit Bestandvertrag vom 14. 12. 1988 vermietete die Beklagte dem Kläger ein Forsthaus samt Garten und Nebengebäuden bis zum 31. 12. 1989. Der Beklagte benützte das Haus nach diesem Zeitpunkt weiter. Im Bereich der Stromversorgung, Abwasserentsorgung und Beheizbarkeit bestanden von Anfang an Mängel am Bestandobjekt. Zwischen den Parteien waren im Zusammenhang mit dem Bestandverhältnis seit 1992 zahlreiche Prozesse anhängig, im November 1996 noch sieben. Der Kläger stand ab Oktober 1996 unter Sachwalterschaft. Es wurde ein Rechtsanwalt zum Sachwalter bestellt. Die Beklagte hatte zuvor eine Räumung gegen eine Abschlagszahlung von 300.000 S vorgeschlagen. Sie übermittelte nun dem Sachwalter einen schriftlichen Vergleichsentwurf mit dem Vorschlag einer Abschlagszahlung von 400.000 S. Der Kläger forderte für die Abgeltung der Mietrechte und behaupteter Schadenersatzforderungen 1 Mio S. Nach der Beendigung (Einstellung) des Sachwalterschaftsverfahrens übermittelte die Beklagte am 10. 4. 1997 dem vom Kläger bevollmächtigten Rechtsvertreter einen Vergleichsentwurf, der inhaltlich dem entsprach, der schon dem Sachwalter des Klägers übermittelt und von diesem akzeptiert worden war. Am 4. 9. 1997 fand im Verfahren 3 C 65/92b des Bezirksgerichtes (die Beklagte begehrte dort Zahlung eines Zinsrückstandes und Räumung) eine Tagsatzung statt (zuletzt an Ort und Stelle im Bestandobjekt). Der Richter schloss die Verhandlung. Danach wurden Vergleichsgespräche geführt, die zum Abschluss eines Generalvergleichs führten. Die wesentlichen Punkte dieses Vergleichs lauteten (1 C 85/97m):

1. Das Bestandverhältnis wird mit sofortiger Wirkung aufgelöst;

2. der Mieter verpflichtet sich unter Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub, das Objekt bis spätestens 31. Mai 1998 zu räumen;

3. die Vermieterin verpflichtet sich, dem Mieter 210.000 S innerhalb von zwei Wochen nach ordnungsgemäßer Übergabe und einen weiteren Betrag von 210.000 S innerhalb von 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit des Vergleichs zu zahlen;

4. die Vermieterin verpflichtet sich bis zur Übergabe des Objekts zur Vermeidung von Schäden durch Frosteinwirkung für eine Beheizung des Objekts mit den vorhandenen Ofenanlagen zu sorgen;

5. mit der Zahlung der angeführten 420.000 S sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien, die sich auf das Bestandverhältnis beziehen, als bereinigt und verglichen anzusehen;

6. die Vermieterin verzichtet auf die Vorschreibung eines Entgelts für die Benützung des Objekts durch den Mieter bis zum 31. 5. 1998;

7. in allen zwischen den Streitteilen anhängigen Verfahren vereinbaren die Parteien "ewiges Ruhen";

8. der Vergleich erwächst in Rechtswirksamkeit, wenn er nicht mittels eines innerhalb von vier Wochen bei Gericht einlangenden Schriftsatzes widerrufen wird.

Der Rechtsvertreter des damaligen Beklagten erwirkte nach Erhalt einer Vergleichsausfertigung eine Protokollberichtigung des Vergleichs dahin, dass die Widerrufsmöglichkeit nur dem Klagevertreter zustehe. Der Vergleich wurde nicht widerrufen. Die nunmehrige Beklagte leistete die vereinbarte erste Teilzahlung. Der Kläger räumte das Objekt zum vereinbarten Termin nicht. Der Beklagten wurde auf Grund des Vergleichs vom 4. 9. 1997 die zwangweise Räumung bewilligt.

Der Kläger begehrt mit der am 9. 10. 1998 beim Erstgericht eingelangten Klage die Feststellung, dass der Vergleich vom 4. 9. 1997 nichtig (rechtsunwirksam) sei, mit dem Eventualbegehren, dass der Vergleich aufgehoben werde. Das Bestandobjekt sei von Anfang an mangelhaft gewesen. Die Beklagte habe die Instandsetzung verweigert und den Kläger durch eine schikanöse Klageflut aus dem Bestandobjekt vertreiben wollen. Die Beklagte habe laufend außergerichtliche Kontakte zum Prozessrichter unterhalten. Dieser habe seit 1996 ständig auf den Abschluss eines Räumungsvergleichs gedrängt. Der Kläger habe dies abgelehnt und jedenfalls eine Abschlagszahlung von 1 Mio S gefordert. Der Druck zum Abschluss eines Vergleichs habe mit der Sachwalterbestellung für den Kläger einen Höhepunkt erreicht. In der Tagsatzung im Räumungsverfahren vom 4. 9. 1997 sei die Verhandlungsführung willkürlich, einseitig und tendentiös gewesen. Der Richter habe die Verhandlung geschlossen, obwohl die Sache noch nicht spruchreif gewesen sei. Er habe ein für den Kläger negatives Urteil angekündigt und auf einen Räumungsvergleich gedrängt. Durch die Prozessbeendigung sei Druck auf den Kläger ausgeübt worden. Er sei durch die vorangegangene lange Verhandlung körperlich und nervlich angegriffen gewesen und habe den Inhalt des diktierten Vergleichs nicht verstanden. Der Vergleich sei durch Drohungen, die Überhäufung mit Prozessen und die ungerechfertigte Sachwalterbestellung zustande gekommen. Der Kläger sei in einer Zwangslage gewesen. Es fehlten zahlreiche formelle und materielle Gültigkeitsvoraussetzungen des Vergleichs. Der Richter und der Prozessgegner hätten eine Beheizbarkeit des Hauses zugesichert. Tatsächlich bestehe keine Heizmöglichkeit. Es sei sogar ein behördliches Heiz- und Benützungsverbot ausgesprochen worden. Die vereinbarte Benützbarkeit sei unmöglich. Der Vergleich sei wegen Sittenwidrigkeit und Wuchers auf Grund der zu geringen Abschlagssumme unwirksam. Der Kläger sei berechtigt, vom Vergleich zurückzutreten und diesen wegen laesio enormis anzufechten. Es lägen Willensmängel und Leistungsstörungen vor. Die Verletzung der Protokollierungsvorschriften bewirke einen unheilbaren Mangel.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und bestritt die vom Kläger behaupteten formellen und materiellen Mängel. Die Beklagte habe keinerlei Einfluss auf den Prozessrichter ausgeübt. Die vom Kläger behauptete Schadenersatzforderung sei nicht konkretisiert worden. Der Richter habe dem Kläger nie mit einer Sachwalterbestellung gedroht. Richtig sei nur, dass immer wieder Vergleichsgespräche geführt worden seien. Der Vorwurf einer willkürlichen Verhandlungsführung und Protokollierung durch den Prozessrichter sei völlig aus der Luft gegriffen. Am Schluss der Verhandlung vom 4. 9. 1997 habe der Richter lediglich seine Rechtsansicht mit den Parteien erörtert und nach der Möglichkeit einer vergleichsweisen Bereinigung gefragt. Der Kläger sei nie bedroht oder unter Druck gesetzt worden. Er habe sich nach einer längeren Besprechung mit seinem Rechtsanwalt zur Annahme des Vergleichsanbots bereit erklärt.

Das Berufungsgericht bestätigte im zweiten Rechtsgang die Abweisung des Klagebegehrens und führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus:

Der Kläger sei beim Abschluss des angefochtenen gerichtlichen Vergleichs durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen. Die Prozessvollmacht habe den Anwalt zum Abschluss von Vergleichen ermächtigt. Die vom Rechtsanwalt für den Kläger abgegebene Erklärung, in den Vergleich einzuwilligen, habe im Verhältnis zur Beklagten dieselbe Wirkung, als wenn sie vom Kläger selbst abgegeben worden wäre. Der Geschäftsherr könne ein von seinem Vertreter abgeschlossenes Rechtsgeschäft nur dann wegen Irrtums, List oder Zwang (Drohung) anfechten, wenn der Irrtum jedenfalls beim Vertreter und nicht bloß beim Geschäftsherrn vorgelegen oder wenn die List oder der Zwang dem Vertreter gegenüber gesetzt worden sei. Eine erfolgreiche Anfechtung des Vergleichs nach den §§ 870 ff ABGB käme nur in Betracht, wenn der Rechtsvertreter des Klägers durch Irreführung oder Zwang zum Vergleichsabschluss bewogen worden wäre. Dies habe der Kläger nicht einmal behauptet. Dieselben Erwägungen stünden auch einer Anfechtung wegen Wuchers nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB entgegen. Die erforderlichen Elemente eines Willensmangels in Form von unwirtschaftlichen Eigenschaften des Bewucherten hätten gemeinsam, dass sie für sich allein oder in Kombination noch nicht einen speziellen Willensmangeltatbestand wie Irrtum, Drohung, List oder Geschäftsunfähigkeit erfüllten. Die Elemente müssten schon auf Grund eines Größenschlusses und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch bei dem das Rechtsgeschäft abschließenden Vertreter vorliegen, um eine Sittenwidrigkeit des Vergleichs wegen Wuchers begründen zu können. Sollten beim Kläger Willensmängel vorgelegen haben, so sei dieses Manko durch den anwaltlichen Vertreter wettgemacht worden. Willensmängel des Klägers hätten nur dann unmittelbar auf den Vergleichsabschluss durchschlagen können, wenn ihm der Rechtsvertreter vom Vergleichsabschluss abgeraten hätte, der Kläger aber trotzdem die Anweisung zum Abschluss des Vergleichs gegeben haben sollte. Auch dazu sei kein Prozessvorbringen erstattet worden. Eine allfällige Geschäftsunfähigkeit des Klägers am 4. 9. 1997 sei ohne Bedeutung, weil dies einem wirksamen Vergleichsabschluss durch den mit Prozessvollmacht versehenen Vertreter nicht entgegenstünde. Dass der Kläger bereits bei Erteilung der Prozessvollmacht geschäftsunfähig gewesen wäre, sei nicht behauptet worden.Der Kläger sei beim Abschluss des angefochtenen gerichtlichen Vergleichs durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen. Die Prozessvollmacht habe den Anwalt zum Abschluss von Vergleichen ermächtigt. Die vom Rechtsanwalt für den Kläger abgegebene Erklärung, in den Vergleich einzuwilligen, habe im Verhältnis zur Beklagten dieselbe Wirkung, als wenn sie vom Kläger selbst abgegeben worden wäre. Der Geschäftsherr könne ein von seinem Vertreter abgeschlossenes Rechtsgeschäft nur dann wegen Irrtums, List oder Zwang (Drohung) anfechten, wenn der Irrtum jedenfalls beim Vertreter und nicht bloß beim Geschäftsherrn vorgelegen oder wenn die List oder der Zwang dem Vertreter gegenüber gesetzt worden sei. Eine erfolgreiche Anfechtung des Vergleichs nach den Paragraphen 870, ff ABGB käme nur in Betracht, wenn der Rechtsvertreter des Klägers durch Irreführung oder Zwang zum Vergleichsabschluss bewogen worden wäre. Dies habe der Kläger nicht einmal behauptet. Dieselben Erwägungen stünden auch einer Anfechtung wegen Wuchers nach Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB entgegen. Die erforderlichen Elemente eines Willensmangels in Form von unwirtschaftlichen Eigenschaften des Bewucherten hätten gemeinsam, dass sie für sich allein oder in Kombination noch nicht einen speziellen Willensmangeltatbestand wie Irrtum, Drohung, List oder Geschäftsunfähigkeit erfüllten. Die Elemente müssten schon auf Grund eines Größenschlusses und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch bei dem das Rechtsgeschäft abschließenden Vertreter vorliegen, um eine Sittenwidrigkeit des Vergleichs wegen Wuchers begründen zu können. Sollten beim Kläger Willensmängel vorgelegen haben, so sei dieses Manko durch den anwaltlichen Vertreter wettgemacht worden. Willensmängel des Klägers hätten nur dann unmittelbar auf den Vergleichsabschluss durchschlagen können, wenn ihm der Rechtsvertreter vom Vergleichsabschluss abgeraten hätte, der Kläger aber trotzdem die Anweisung zum Abschluss des Vergleichs gegeben haben sollte. Auch dazu sei kein Prozessvorbringen erstattet worden. Eine allfällige Geschäftsunfähigkeit des Klägers am 4. 9. 1997 sei ohne Bedeutung, weil dies einem wirksamen Vergleichsabschluss durch den mit Prozessvollmacht versehenen Vertreter nicht entgegenstünde. Dass der Kläger bereits bei Erteilung der Prozessvollmacht geschäftsunfähig gewesen wäre, sei nicht behauptet worden.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtsansicht fehle, dass bei der Anfechtung eines Rechtsgeschäfts nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB wegen der Störung der freien Willensbildung im Falle des Abschlusses durch einen Stellvertreter die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale auch beim Vertreter vorliegen müssen.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtsansicht fehle, dass bei der Anfechtung eines Rechtsgeschäfts nach Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB wegen der Störung der freien Willensbildung im Falle des Abschlusses durch einen Stellvertreter die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale auch beim Vertreter vorliegen müssen.

Mit seiner ordentlichen Revision beantragt der Kläger die Abänderung dahin, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.

Die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Bei der Irrtumsanfechtung eines von einem Stellvertreter abgeschlossenen Rechtsgeschäfts wird entgegen der Auffassung des Revisionswerbers in der Lehre und der oberstgerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmend die Ansicht vertreten, dass es auf den Irrtum des Stellvertreters ankommt (Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 1 zu § 871; Strasser in Rummel ABGB2 Rz 10 zu § 1018; 6 Ob 771/81; 4 Ob 524/81; 5 Ob 536, 537/88; 1 Ob 608/84 = MietSlg 36.078), dies gilt auch für die listige Irreführung (Strasser aaO Rz 11; Apathy aaO Rz 14 zu § 870; 4 Ob 524/81) und einen durch Erzeugung von Furcht (Drohung, Zwang) herbeigeführten Vertragsabschluss (Apathy aaO). Die tragende Begründung dieser Auffassung liegt in der Kausalität. Wenn nur der Geschäftsherr in Irrtum befangen oder durch Drohung in seiner freien Willensbildung beschränkt ist, sein zum Abschluss bevollmächtigter Vertreter aber nicht, kann die Irreführung oder Drohung für den Geschäftsabschluss nicht kausal sein. Die Willenserklärung des Stellvertreters ist dann frei von Willensmängeln, wirkt für den Vertretenen und ist anfechtungsfest. Anderes könnte im Fall einer Drohung gegenüber dem Geschäftsherrn nur gelten, wenn sie zu einer Weisung des Geschäftsherrn an den Vertreter geführt hätte, das Rechtsgeschäft abzuschließen. List und Zwang gegenüber dem Vertretenen können nur dann relevant (also kausal) sein, wenn diese Umstände infolge einer Weisung des Vertretenen Auswirkungen auf den Vertragsabschluss hatten (zutreffend Apathy aaO). In diese Richtung hat der Kläger jedoch nichts vorgebracht.Bei der Irrtumsanfechtung eines von einem Stellvertreter abgeschlossenen Rechtsgeschäfts wird entgegen der Auffassung des Revisionswerbers in der Lehre und der oberstgerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmend die Ansicht vertreten, dass es auf den Irrtum des Stellvertreters ankommt (Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 871 ;, Strasser in Rummel ABGB2 Rz 10 zu Paragraph 1018 ;, 6 Ob 771/81; 4 Ob 524/81; 5 Ob 536, 537/88; 1 Ob 608/84 = MietSlg 36.078), dies gilt auch für die listige Irreführung (Strasser aaO Rz 11; Apathy aaO Rz 14 zu Paragraph 870 ;, 4 Ob 524/81) und einen durch Erzeugung von Furcht (Drohung, Zwang) herbeigeführten Vertragsabschluss (Apathy aaO). Die tragende Begründung dieser Auffassung liegt in der Kausalität. Wenn nur der Geschäftsherr in Irrtum befangen oder durch Drohung in seiner freien Willensbildung beschränkt ist, sein zum Abschluss bevollmächtigter Vertreter aber nicht, kann die Irreführung oder Drohung für den Geschäftsabschluss nicht kausal sein. Die Willenserklärung des Stellvertreters ist dann frei von Willensmängeln, wirkt für den Vertretenen und ist anfechtungsfest. Anderes könnte im Fall einer Drohung gegenüber dem Geschäftsherrn nur gelten, wenn sie zu einer Weisung des Geschäftsherrn an den Vertreter geführt hätte, das Rechtsgeschäft abzuschließen. List und Zwang gegenüber dem Vertretenen können nur dann relevant (also kausal) sein, wenn diese Umstände infolge einer Weisung des Vertretenen Auswirkungen auf den Vertragsabschluss hatten (zutreffend Apathy aaO). In diese Richtung hat der Kläger jedoch nichts vorgebracht.

Das Berufungsgericht hat den zur Anfechtung der von Stellvertretern abgeschlossenne Rechtsgeschäfte wegen Irrtums, Irreführung oder Zwang vertretenen Grundsatz, dass es auf die Willensbeeinträchtigung des Stellvertreters ankommt, auf den Anfechtungstatbestand des Wuchers übertragen, weil es auch dort um eine Willensbeeinträchtigung gehe und Wertungswidersprüche zu vermeiden seien. Die gestellte Rechtsfrage ist zwar mangels oberstgerichtlicher Judikatur eine erhebliche, sie braucht hier aber nicht geprüft zu werden, weil die auf § 879 Abs 2 Z 4 ABGB gestützte Anfechtung schon mangels Parteibehauptungen zum Tatbestand des auffallenden Missverhältnisses der beiderseitigen Leistungen scheitern muss:Das Berufungsgericht hat den zur Anfechtung der von Stellvertretern abgeschlossenne Rechtsgeschäfte wegen Irrtums, Irreführung oder Zwang vertretenen Grundsatz, dass es auf die Willensbeeinträchtigung des Stellvertreters ankommt, auf den Anfechtungstatbestand des Wuchers übertragen, weil es auch dort um eine Willensbeeinträchtigung gehe und Wertungswidersprüche zu vermeiden seien. Die gestellte Rechtsfrage ist zwar mangels oberstgerichtlicher Judikatur eine erhebliche, sie braucht hier aber nicht geprüft zu werden, weil die auf Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB gestützte Anfechtung schon mangels Parteibehauptungen zum Tatbestand des auffallenden Missverhältnisses der beiderseitigen Leistungen scheitern muss:

Ein Vertrag ist demnach nichtig, wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines Anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren lässt, deren Vermögenswert zu dem Werte der Leistung in auffallendem Missverhältnisse steht. Das Gesetz missbilligt die Ausbeutung eines Vertragspartners durch auffallende Äquivalenzstörung in den Hauptleistungspflichten. Auch ein Vergleich über beiderseitige Leistungen kann wegen Wuchers angefochten werden (SZ 58/43; JBl 1993, 581; Apathy aaO Rz 24 zu § 879). Für die Annahme eines wucherischen Geschäfts müssen drei Voraussetzungen vorliegen: Es muss ein auffallendes Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung bestehen, der durch das Geschäft Begünstigte muss die Lage des Bewucherten ausgenützt haben, und es müssen bei dem durch das Geschäft Benachteiligten gewisse Umstände oder Eigenschaften vorhanden sein, die ihn hinderten, seine Interessen gehörig zu wahren (JBl 1993, 581 mwN; Koziol/Welser, Bürg. Recht11 I 157 f). Während Parteibehauptungen des Klägers über seine Willensbeeinträchtigung überreich vorliegen (schikanöse Klageflut über Jahre; erwirkte Sachwalterbestellung und Drohung mit einem weiteren Sachwalterschaftsverfahren; Ankündigung eines negativen Urteils im Räumungsprozess; Zermürbung des Klägers durch lange Prozessführung), führte er zum Tatbestandsmerkmal des auffallenden Missverhältnisses der beiderseitigen Leistungen "vorbehaltlich einer konkreten Bezifferung im weiteren Verfahren", die allerdings unterblieb, nur allgemein einen "explodierenden Aufwand" durch Prozessführung, Rechtsanwalts-, Gerichts-, Gutachterkosten uä, zahllose Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten am Bestandobjekt, Schäden an eigenen Möbeln, einen Verdienstentgang und erhöhte Mietkosten bei der Anmietung eines Ersatzobjekts ins Treffen. Den Nichterfüllungsschaden bezifferte der Kläger mit 500.000 S. Schon in der Klagebeantwortung wies die Beklagte auf die fehlende Konkretisierung und Aufschlüsselung der behaupteten groben Äquivalenzstörung hin. Der Kläger ist für ein auffallendes, also grobes und leicht erkennbares Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beweispflichtig. Auffallend ist das Missverhältnis der Leistungswerte dann, wenn die Gegenleistung den Wert der Leistung bedeutend übersteigt, ohne dass die Übermäßigkeit durch besondere Umstände des Falles, etwa die Gewagtheit des Geschäftes, sachlich gerechtfertigt wäre. Bloßes Fehlen der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit reicht nicht aus. Es geht auch nicht um das Vorliegen geringfügiger oder unangemessener Äquivalenzstörungen. "Auffallend" bedeutet grobe, leicht erkennbare Missverhältnisse. Dabei sind die gesamten beiderseitigen Leistungswerte in ein Verhältnis zu setzen (SZ 66/41 mwN). Der Kläger hätte also bei seiner Anfechtung des Generalvergleichs, mit dem eine größere Zahl anhängiger Gerichtsverfahren verglichen wurde, zu behaupten und zu beweisen gehabt, dass das Vergleichsergebnis insgesamt ein offenkundiges, also für die Parteien leicht erkennbares Missverhältnis bedeutet. Dazu hätte er zumindest einen Überblick über die Art und die Höhe der prozessverfangenen Ansprüche und ihre Erfolgsaussichten in den einzelnen Verfahren geben und die wechselseitigen Ansprüche auch beziffern müssen. Er ist schon seiner Behauptungslast zum Vorliegen einer objektiven Äquivalenzstörung, aber auch zur leichten Erkennbarkeit derselben nicht nachgekommen, sodass die Sache schon aus diesem Grund im Sinne einer Bestätigung der Abweisung des Klagebegehrens spruchreif ist. Damit wird der Kläger auch nicht überrascht, wurde er doch - wie schon ausgeführt - von der Beklagten zutreffend auf die unzulänglichen Parteibehauptungen hingewiesen. Seine in der Berufung vertretene Rechtsansicht, die von ihm "beantragten Beweise zur Höhe der gerechtfertigten Ansprüche" seien keine Erkundungsbeweise und der Kläger hätte nach der Beweisaufnahme sein Klagevorbringen zur Äquivalenzstörung ergänzen können, ist aus den dargelegten Gründen nicht zu teilen. Sein Parteivorbringen wäre selbst bei Vorliegen von Behauptungen über die Höhe der Ansprüche unvollständig geblieben, wenn er nicht gleichzeitig auch ein Vorbringen über die Durchsetzbarkeit der Ansprüche, also über die Erfolgsaussichten im Prozess, erstattet hätte. Nur dann wäre überhaupt zur Frage der groben Nachteiligkeit des Generalvergleichs und zur Erkennbarkeit dieses Umstands ein Beweisverfahren durchführbar gewesen und es hätte beurteilt werden können, ob in dem beiderseitigen Nachgeben der Vergleichsparteien eine Ausbeutung im Sinn des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB zu Lasten des Klägers lag.Ein Vertrag ist demnach nichtig, wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines Anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren lässt, deren Vermögenswert zu dem Werte der Leistung in auffallendem Missverhältnisse steht. Das Gesetz missbilligt die Ausbeutung eines Vertragspartners durch auffallende Äquivalenzstörung in den Hauptleistungspflichten. Auch ein Vergleich über beiderseitige Leistungen kann wegen Wuchers angefochten werden (SZ 58/43; JBl 1993, 581; Apathy aaO Rz 24 zu Paragraph 879,). Für die Annahme eines wucherischen Geschäfts müssen drei Voraussetzungen vorliegen: Es muss ein auffallendes Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung bestehen, der durch das Geschäft Begünstigte muss die Lage des Bewucherten ausgenützt haben, und es müssen bei dem durch das Geschäft Benachteiligten gewisse Umstände oder Eigenschaften vorhanden sein, die ihn hinderten, seine Interessen gehörig zu wahren (JBl 1993, 581 mwN; Koziol/Welser, Bürg. Recht11 römisch eins 157 f). Während Parteibehauptungen des Klägers über seine Willensbeeinträchtigung überreich vorliegen (schikanöse Klageflut über Jahre; erwirkte Sachwalterbestellung und Drohung mit einem weiteren Sachwalterschaftsverfahren; Ankündigung eines negativen Urteils im Räumungsprozess; Zermürbung des Klägers durch lange Prozessführung), führte er zum Tatbestandsmerkmal des auffallenden Missverhältnisses der beiderseitigen Leistungen "vorbehaltlich einer konkreten Bezifferung im weiteren Verfahren", die allerdings unterblieb, nur allgemein einen "explodierenden Aufwand" durch Prozessführung, Rechtsanwalts-, Gerichts-, Gutachterkosten uä, zahllose Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten am Bestandobjekt, Schäden an eigenen Möbeln, einen Verdienstentgang und erhöhte Mietkosten bei der Anmietung eines Ersatzobjekts ins Treffen. Den Nichterfüllungsschaden bezifferte der Kläger mit 500.000 S. Schon in der Klagebeantwortung wies die Beklagte auf die fehlende Konkretisierung und Aufschlüsselung der behaupteten groben Äquivalenzstörung hin. Der Kläger ist für ein auffallendes, also grobes und leicht erkennbares Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beweispflichtig. Auffallend ist das Missverhältnis der Leistungswerte dann, wenn die Gegenleistung den Wert der Leistung bedeutend übersteigt, ohne dass die Übermäßigkeit durch besondere Umstände des Falles, etwa die Gewagtheit des Geschäftes, sachlich gerechtfertigt wäre. Bloßes Fehlen der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit reicht nicht aus. Es geht auch nicht um das Vorliegen geringfügiger oder unangemessener Äquivalenzstörungen. "Auffallend" bedeutet grobe, leicht erkennbare Missverhältnisse. Dabei sind die gesamten beiderseitigen Leistungswerte in ein Verhältnis zu setzen (SZ 66/41 mwN). Der Kläger hätte also bei seiner Anfechtung des Generalvergleichs, mit dem eine größere Zahl anhängiger Gerichtsverfahren verglichen wurde, zu behaupten und zu beweisen gehabt, dass das Vergleichsergebnis insgesamt ein offenkundiges, also für die Parteien leicht erkennbares Missverhältnis bedeutet. Dazu hätte er zumindest einen Überblick über die Art und die Höhe der prozessverfangenen Ansprüche und ihre Erfolgsaussichten in den einzelnen Verfahren geben und die wechselseitigen Ansprüche auch beziffern müssen. Er ist schon seiner Behauptungslast zum Vorliegen einer objektiven Äquivalenzstörung, aber auch zur leichten Erkennbarkeit derselben nicht nachgekommen, sodass die Sache schon aus diesem Grund im Sinne einer Bestätigung der Abweisung des Klagebegehrens spruchreif ist. Damit wird der Kläger auch nicht überrascht, wurde er doch - wie schon ausgeführt - von der Beklagten zutreffend auf die unzulänglichen Parteibehauptungen hingewiesen. Seine in der Berufung vertretene Rechtsansicht, die von ihm "beantragten Beweise zur Höhe der gerechtfertigten Ansprüche" seien keine Erkundungsbeweise und der Kläger hätte nach der Beweisaufnahme sein Klagevorbringen zur Äquivalenzstörung ergänzen können, ist aus den dargelegten Gründen nicht zu teilen. Sein Parteivorbringen wäre selbst bei Vorliegen von Behauptungen über die Höhe der Ansprüche unvollständig geblieben, wenn er nicht gleichzeitig auch ein Vorbringen über die Durchsetzbarkeit der Ansprüche, also über die Erfolgsaussichten im Prozess, erstattet hätte. Nur dann wäre überhaupt zur Frage der groben Nachteiligkeit des Generalvergleichs und zur Erkennbarkeit dieses Umstands ein Beweisverfahren durchführbar gewesen und es hätte beurteilt werden können, ob in dem beiderseitigen Nachgeben der Vergleichsparteien eine Ausbeutung im Sinn des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB zu Lasten des Klägers lag.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E59895 06A02810

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00281.00T.1123.000

Dokumentnummer

JJT_20001123_OGH0002_0060OB00281_00T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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