TE OGH 2000/11/23 15Os155/00

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Veröffentlicht am 23.11.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen gegen Helmut Chester K***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 23. Mai 2000, GZ 14 Vr 947/99-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen gegen Helmut Chester K***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 23. Mai 2000, GZ 14 römisch fünf r 947/99-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Helmut Chester K***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Helmut Chester K***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 30. Oktober 1999 in Linz im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Autoradio mit Kassettendeck im Wert von 500 S dem Ivo A***** durch Einbruch in ein Transportmittel, nämlich Einschlagen der rechten hinteren Seitenscheibe des PKWs des Ivo A***** mit dem polizeilichen Kennzeichen L-221 S, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.

Die dagegen aus Z 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus Ziffer 5 a,, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Die Tatsachenrüge (Z 5a) verkennt mit der Behauptung, der auf den Angaben des (Belastungs)Zeugen A***** gestützte Schuldspruch sei bedenklich, weil der Zeuge den Tathergang selbst nicht gesehen und kein Geräusch von brechendem Glas gehört habe, des Weiteren sei auch das gestohlene Radio nicht beim Angeklagten aufgefunden worden, dass eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen keineswegs in dem Vorbringen bestehen kann, das Erstgericht habe Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt, weil der genannte Nichtigkeitsgrund die Bekämpfung der tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung nicht gestattet (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a 4 und die dort zitierte Judikatur). Im Übrigen haben die Erkenntnisrichter ausführlich (und den Denkgesetzen entsprechend) dargelegt, warum sie die Angaben des Belastungszeugen A***** als glaubwürdig erachtet und diese - im Einklang mit den sonstigen Verfahrensergebnissen und der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zuwider - als tragfähige Feststellungsgrundlage herangezogen haben (US 5 f). Damit sind aber die Einwände, ebenso wie die Spekulationen in der Beschwerdeschrift, ob für unbekannte Täter mehr als ausreichend Zeit für den Diebstahl gewesen wäre, und der aufgrund eigener Beweiserwägungen angestellte Schluss, dass es innerhalb von zwei Minuten unmöglich sei, die Scheibe eines Fahrzeuges einzuschlagen, ein Autoradio auszubauen und sich wieder ins (eigene) Auto zu setzen, nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verkennt mit der Behauptung, der auf den Angaben des (Belastungs)Zeugen A***** gestützte Schuldspruch sei bedenklich, weil der Zeuge den Tathergang selbst nicht gesehen und kein Geräusch von brechendem Glas gehört habe, des Weiteren sei auch das gestohlene Radio nicht beim Angeklagten aufgefunden worden, dass eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen keineswegs in dem Vorbringen bestehen kann, das Erstgericht habe Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt, weil der genannte Nichtigkeitsgrund die Bekämpfung der tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung nicht gestattet (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5 a, 4 und die dort zitierte Judikatur). Im Übrigen haben die Erkenntnisrichter ausführlich (und den Denkgesetzen entsprechend) dargelegt, warum sie die Angaben des Belastungszeugen A***** als glaubwürdig erachtet und diese - im Einklang mit den sonstigen Verfahrensergebnissen und der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zuwider - als tragfähige Feststellungsgrundlage herangezogen haben (US 5 f). Damit sind aber die Einwände, ebenso wie die Spekulationen in der Beschwerdeschrift, ob für unbekannte Täter mehr als ausreichend Zeit für den Diebstahl gewesen wäre, und der aufgrund eigener Beweiserwägungen angestellte Schluss, dass es innerhalb von zwei Minuten unmöglich sei, die Scheibe eines Fahrzeuges einzuschlagen, ein Autoradio auszubauen und sich wieder ins (eigene) Auto zu setzen, nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a und 10) moniert, das Erstgericht beschränke sich zur subjektiven Tatzeit lediglich auf die Wiederholung des Gesetzestextes und treffe keinerlei Feststellungen oder Erläuterungen zum Bereicherungsvorsatz. Damit erweist sie sich nicht als ausreichend substantiiert, lässt sie doch hiebei den für eine prozessordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Hinweis vermissen, welche - nach der Aktenlage indizierte - Konstatierung nach Ansicht des Beschwerdeführers vom Schöffengericht für diese Annahme über die Urteilsfeststellungen hinaus (US 4 + 5) noch zu treffen gewesen wäre (vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 9a E 5c und § 281 Z 10 E 9a).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a und 10) moniert, das Erstgericht beschränke sich zur subjektiven Tatzeit lediglich auf die Wiederholung des Gesetzestextes und treffe keinerlei Feststellungen oder Erläuterungen zum Bereicherungsvorsatz. Damit erweist sie sich nicht als ausreichend substantiiert, lässt sie doch hiebei den für eine prozessordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Hinweis vermissen, welche - nach der Aktenlage indizierte - Konstatierung nach Ansicht des Beschwerdeführers vom Schöffengericht für diese Annahme über die Urteilsfeststellungen hinaus (US 4 + 5) noch zu treffen gewesen wäre vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5c und Paragraph 281, Ziffer 10, E 9a).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 (zum Teil nach § 285d Abs 1 Z 1) StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, (zum Teil nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins,) StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E60234 15D01550

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00155..1123.000

Dokumentnummer

JJT_20001123_OGH0002_0150OS00155_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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