TE Vwgh Beschluss 2006/12/21 2006/17/0288

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Veröffentlicht am 21.12.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, in der Beschwerdesache der JG in S, vertreten durch Dr. Klaus Gstrein und Dr. Ulrich Gstrein, Rechtsanwälte in 6460 Imst, Kramergasse 7, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. Oktober 2006, Zl. Ib-17289/2-2006, betreffend Vorstellungsentscheidung i.A. Kanalerweiterungsgebühr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Sölden, Gemeindestraße 1, 6450 Sölden), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde wurde der Beschwerdeführerin eine Kanalerweiterungsgebühr in der Höhe von EUR 1.978,76 vorgeschrieben.

Eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Oktober 2006 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Der Beschwerdepunkt wird wie folgt umschrieben:

"Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch einen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, welcher u. a. rechtswidrig ist, das er sich auf die am 15.04.2003 von der Gemeinde Sölden erlassene Kanalgebührenordnung stützt, welche ebenfalls rechtswidrig ist, beschwert."

In der Beschwerdebegründung finden sich ausschließlich Ausführungen, wonach die von den Verwaltungsbehörden angewendeten Bestimmungen der Erhebungsverordnung der mitbeteiligten Gemeinde gesetzwidrig seien. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. Für den Fall der Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde wurde die Abtretung derselben an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in sonstigen Rechten verletzt wurde, beantragt.

Gemäß Art. 133 Z 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen.

Nach Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Mit dem hier umschriebenen Beschwerdepunkt, aber auch mit der Beschwerdebegründung wird eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie in Art. 144 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist.

Daraus folgt, dass die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Eine Entscheidung über den Abtretungsantrag an den Verfassungsgerichtshof konnte unterbleiben, weil dieser lediglich für den Fall einer Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde, nicht aber für deren Zurückweisung gestellt wurde. Hingewiesen wird jedoch darauf, dass eine derartige Abtretung, anders als eine solche vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof, einer gesetzlichen Grundlage entbehrte.

Wien, am 21. Dezember 2006

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170288.X00

Im RIS seit

22.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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