TE OGH 2000/11/23 8ObA142/00s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Zerdik und Werner Fendrich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Gert S*****, vertreten durch Dr. Werner Thurner, Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 20.765,95 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. März 2000, GZ 7 Ra 238/99w-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei Zuspruch von Bruttobeträgen an den Arbeitnehmer stellt die Einbehaltungs- und Abführungspflicht des Dienstgebers von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträgen einen Oppositionsgrund nach § 35 EO dar (SZ 70/132). Der Arbeitnehmer kann weder von den Abgabebehörden noch von den Sozialversicherungsträgern unmittelbar auf Zahlung in Anspruch genommen werden, hat aber auch selbst keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung dieser an Dritte abzuführenden Beträge (RZ 1986/29; SZ 59/229; RdW 1988, 19).Bei Zuspruch von Bruttobeträgen an den Arbeitnehmer stellt die Einbehaltungs- und Abführungspflicht des Dienstgebers von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträgen einen Oppositionsgrund nach Paragraph 35, EO dar (SZ 70/132). Der Arbeitnehmer kann weder von den Abgabebehörden noch von den Sozialversicherungsträgern unmittelbar auf Zahlung in Anspruch genommen werden, hat aber auch selbst keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung dieser an Dritte abzuführenden Beträge (RZ 1986/29; SZ 59/229; RdW 1988, 19).

Die Frage, ob und welche Beträge die Klägerin an die Abgabebehörde abzuführen hatte, haben die Vorinstanzen im Einklang mit dem Gesetz gelöst. Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht regelt § 3 Abs 1 Z 10 EStG nicht nur wann die Lohnsteuerbefreiung ausgelöst wird, sondern nimmt auch auf Unterbrechungsfälle Bedacht, wie sich aus der Formulierung "...wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht,..."Die Frage, ob und welche Beträge die Klägerin an die Abgabebehörde abzuführen hatte, haben die Vorinstanzen im Einklang mit dem Gesetz gelöst. Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht regelt Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, EStG nicht nur wann die Lohnsteuerbefreiung ausgelöst wird, sondern nimmt auch auf Unterbrechungsfälle Bedacht, wie sich aus der Formulierung "...wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht,..."

ergibt. Dies wird auch von der Lehre so gesehen, die im Zusammenhalt mit der Lohsteuerrichtlinie ausführt, nach einer schädlichen Unterbrechung liege die Voraussetzung für die Steuerfreiheit erst dann wieder vor, wenn die Auslandstätigkeit erneut ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgehe. Urlaube und Krankenstände seien nur dann der ausländischen Tätigkeit zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar danach die Tätigkeit auf der ausländischen Arbeitsstätte wieder aufnehme. Auch ein Wechsel des Arbeitgebers während des Auslandsaufenthalts unterbreche nach den Richtlinien grundsätzlich den Fristenlauf (Doralt, EStG4, § 3, Rz 55 f; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 3, Tz 25.7 f). Gerade letzterer Unterbrechungsgrund zeigt, dass es wertungswidersprüchlich und dem Sinn des Gesetzes zuwiderlaufend wäre, eine im Inland verbrachte Dienstfreistellung, nach der die Auslandstätigkeit nicht wieder aufgenommen wird, als eine Art Nachwirkung der früheren Auslandstätigkeit steuerlich zu privilegieren.ergibt. Dies wird auch von der Lehre so gesehen, die im Zusammenhalt mit der Lohsteuerrichtlinie ausführt, nach einer schädlichen Unterbrechung liege die Voraussetzung für die Steuerfreiheit erst dann wieder vor, wenn die Auslandstätigkeit erneut ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgehe. Urlaube und Krankenstände seien nur dann der ausländischen Tätigkeit zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar danach die Tätigkeit auf der ausländischen Arbeitsstätte wieder aufnehme. Auch ein Wechsel des Arbeitgebers während des Auslandsaufenthalts unterbreche nach den Richtlinien grundsätzlich den Fristenlauf (Doralt, EStG4, Paragraph 3,, Rz 55 f; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 3,, Tz 25.7 f). Gerade letzterer Unterbrechungsgrund zeigt, dass es wertungswidersprüchlich und dem Sinn des Gesetzes zuwiderlaufend wäre, eine im Inland verbrachte Dienstfreistellung, nach der die Auslandstätigkeit nicht wieder aufgenommen wird, als eine Art Nachwirkung der früheren Auslandstätigkeit steuerlich zu privilegieren.

Eine offenkundige Verkennung dieser Rechtslage durch die Vorinstanzen liegt somit nicht vor. Die vom Revisionswerber erkennbar angestrebte Rechtsfortentwicklung kann in dem hier strittigen Bereich des öffentlichen Rechts - zu dem eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs soweit überblickbar nicht vorliegt - nicht Sache des Obersten Gerichtshofes sein und vermag daher die Zulässigkeit der Revision nicht zu rechtfertigen. Ein Rechtsschutzdefizit zu Lasten des Revisionswerbers besteht nicht, weil es ihm freisteht, diese Rechtsfragen im Wege eines Erstattungsverfahrens gemäß § 240 Abs 3 BAO (vgl 9 ObA 176/92; 8 ObA 293/99t; VwGH GZ 94/15/0094) an die zuständigen Finanzbehörden und letztendlich an den Verwaltungsgerichtshof heranzutragen.Eine offenkundige Verkennung dieser Rechtslage durch die Vorinstanzen liegt somit nicht vor. Die vom Revisionswerber erkennbar angestrebte Rechtsfortentwicklung kann in dem hier strittigen Bereich des öffentlichen Rechts - zu dem eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs soweit überblickbar nicht vorliegt - nicht Sache des Obersten Gerichtshofes sein und vermag daher die Zulässigkeit der Revision nicht zu rechtfertigen. Ein Rechtsschutzdefizit zu Lasten des Revisionswerbers besteht nicht, weil es ihm freisteht, diese Rechtsfragen im Wege eines Erstattungsverfahrens gemäß Paragraph 240, Absatz 3, BAO vergleiche 9 ObA 176/92; 8 ObA 293/99t; VwGH GZ 94/15/0094) an die zuständigen Finanzbehörden und letztendlich an den Verwaltungsgerichtshof heranzutragen.

Anmerkung

E60601 08B01420

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:008OBA00142.00S.1123.000

Dokumentnummer

JJT_20001123_OGH0002_008OBA00142_00S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten