TE OGH 2000/11/23 8Ob180/00d

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Veröffentlicht am 23.11.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann und Dr. Stefan Geiler, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Christian W*****, vertreten durch Dr. Günter Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 616.132,96 sA. (Revisionsinteresse S 102.688,82 sA.), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. März 2000, GZ 4 R 64/00v-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtanwendung des § 473a ZPO im vorliegenden Fall entspricht der nunmehrigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung: war die von der klagenden Partei nunmehr bekämpfte Feststellung Roland B***** sei die ersten drei Tore der ausgesteckten Rennstrecke gefahren, nicht nur in den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes enthalten (Seite 5 des Ersturteils), sondern wurde auch in der Berufung des Beklagten ausdrücklich auf diese Feststellung Bezug genommen, indem er in der Rechtsrüge (Seite 7 der Berufung) ausführte: "Festgestelltermaßen hat Roland B***** wider die Wettkampfordnung die Rennstrecke befahren", war der Berufungsgegner nach § 468 Abs 2 Satz 2 iVm § 473a Abs 1 ZPO gehalten, bereits in der Berufungsbeantwortung für ihn diesbezügliche nachteilige Feststellungen oder zu seinen Lasten vorgefallene Verfahrensfehler zu rügen.Die Nichtanwendung des Paragraph 473 a, ZPO im vorliegenden Fall entspricht der nunmehrigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung: war die von der klagenden Partei nunmehr bekämpfte Feststellung Roland B***** sei die ersten drei Tore der ausgesteckten Rennstrecke gefahren, nicht nur in den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes enthalten (Seite 5 des Ersturteils), sondern wurde auch in der Berufung des Beklagten ausdrücklich auf diese Feststellung Bezug genommen, indem er in der Rechtsrüge (Seite 7 der Berufung) ausführte: "Festgestelltermaßen hat Roland B***** wider die Wettkampfordnung die Rennstrecke befahren", war der Berufungsgegner nach Paragraph 468, Absatz 2, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO gehalten, bereits in der Berufungsbeantwortung für ihn diesbezügliche nachteilige Feststellungen oder zu seinen Lasten vorgefallene Verfahrensfehler zu rügen.

Was hingegen die von der Revisionswerberin erwähnte "verborgene", vom Erstgericht im Zuge der Beweiswürdigung getroffene Feststellung betrifft, Roland B***** und der Beklagte seien vor der Kollision etwa auf gleicher Höhe der Piste mit gleicher Geschwindigkeit aufeinander zugefahren (Seite 10 des Ersturteils und Seite 7 des Berufungsurteils, wird sie von der Revisionswerberin nicht etwa bekämpft, sondern zur Unterstützung ihres Standpunktes ins Treffen geführt.

Anmerkung

E60189 08A01800

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00180.00D.1123.000

Dokumentnummer

JJT_20001123_OGH0002_0080OB00180_00D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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