TE OGH 2000/11/23 2Ob311/00z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gabriele G*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in Stockerau, gegen die beklagten Parteien 1) ***** M. L***** & Co, ***** 2) Helmut L*****, beide vertreten durch Dr. Peter Knirsch, Dr. Johannes Gschaider, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 2,538.286,-- sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 4. September 2000, GZ 4 R 136/00-107, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1) Richtig ist, dass die Klägerin schon in der Klage (arglistiges) Verschweigen des Zweitbeklagten geltend gemacht hat. Den vorinstanzlichen Entscheidungen kann aber entnommen werden, dass ein arglistiges Vorgehen des Zweitbeklagten im Zusammenhang mit dem Unterbleiben einer Inventarerrichtung nicht als erwiesen angenommen wurde.

2) Generelle Aussagen, wann und in welchem Umfang gegenüber dem Vertragspartner eine Aufklärungspflicht besteht, sind kaum möglich; es kommt hiebei vor allem auf die Übung des redlichen Verkehrs an (RIS-Justiz RS0014811 T 7).

Anmerkung

E60249 02A03110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00311.00Z.1123.000

Dokumentnummer

JJT_20001123_OGH0002_0020OB00311_00Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten