TE OGH 2000/11/23 8ObA205/00f

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Veröffentlicht am 23.11.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Zerdik und Werner Fendrich in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Laura R*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Albert M*****, Zahnarzt, ***** vertreten durch Dr. Erich Kafka, Dr. Manfred Palkovits, Dr. Robert Steiner, Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 14.739,10 brutto abzüglich S 3.320,-- netto über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. April 2000, GZ 9 Ra 43/00k-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Abschluss einer Urlaubsvereinbarung bedarf einer

übereinstimmenden Willenserklärung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer

über den Beginn und das Ende des Erholungsurlaubes (vgl RIS-Justiz

RS0077447 = Arb 10.807 uva), die allerdings auch schlüssig zustande

kommen kann (vgl RIS-Justiz RS0053087 = 9 ObA 140/95 uva).

Ob nun im konkreten Einzelfall eine schlüssige Urlaubsvereinbarung zustande gekommen ist, stellt aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG dar (vgl RIS-Justiz RS0043253 = 9 ObA 1011/95 uva, zuletzt 10 Ob 77/00x). Hinzu kommt, dass hier nach den Feststellungen der Beklagte die Frage der Klägerin, ob sie sich für die Tage der "Dienstfreistellung" Urlaub nehmen solle, auch ausdrücklich verneinte.Ob nun im konkreten Einzelfall eine schlüssige Urlaubsvereinbarung zustande gekommen ist, stellt aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG dar vergleiche RIS-Justiz RS0043253 = 9 ObA 1011/95 uva, zuletzt 10 Ob 77/00x). Hinzu kommt, dass hier nach den Feststellungen der Beklagte die Frage der Klägerin, ob sie sich für die Tage der "Dienstfreistellung" Urlaub nehmen solle, auch ausdrücklich verneinte.

Die Ausführungen der Revision, dass zusätzlich zu der vereinbarten Abfertigung ohnehin die gesetzliche Abfertigung bezahlt worden sei, entfernen sich von den Feststellungen, wonach die Vereinbarung über die Abfertigung als Reaktion auf die Forderung, überhaupt eine Abfertigung zu zahlen, zustande kam.

Anmerkung

E60193 08B02050

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:008OBA00205.00F.1123.000

Dokumentnummer

JJT_20001123_OGH0002_008OBA00205_00F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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