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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des L in W, geboren 1968, vertreten durch Mag. Wolfgang Kräutler, Rechtsanwalt in 1010 Wien,
Am Graben 12/6, gegen den am 11. April 2005 (Bestätigung der Spruchpunkte I und II des erstinstanzlichen Bescheides) sowie am 22. Juni 2005 (Bestätigung des Spruchpunktes III des erstinstanzlichen Bescheides) verkündeten und am 19. Juli 2005 schriftlich ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 257.746/6-II/04/05, betreffend §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von China, gelangte im Mai 2002 in das Bundesgebiet und beantragte im Oktober 2003 Asyl. Bei seiner Einvernahme dazu am 27. September 2004 begründete er seine Ausreise aus China im Wesentlichen damit, ein "Kader" in seinem Heimatdorf habe auf ihn Druck ausgeübt, zu niedrigsten Preisen ein Familiengrundstück zu verkaufen, und er habe gegen Entlohnung einen Karton Flugzettel verteilt, woraufhin er unter dem Vorwurf, es habe sich um Flugblätter von Falun Gong gehandelt, bis zu seiner Freilassung durch "eine alte Dame im Dorf" einen Monat lang in einer Hütte eingesperrt und geschlagen worden sei.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 20. Dezember 2004 den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III). Es schenkte den Angaben des Beschwerdeführers keinen Glauben.
Über die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid verhandelte die belangte Behörde zunächst - unter Beiziehung eines Sachverständigen - in der mündlichen Berufungsverhandlung am 11. April 2005, an deren Schluss sie die Abweisung der Berufung, insoweit sich diese gegen die Spruchpunkte I und II des erstinstanzlichen Bescheides richtete, gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG verkündete. In der weiteren Berufungsverhandlung am 22. Juni 2005 verkündete sie die Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 8 Abs. 2 AsylG.
Gegen diese in der schriftlichen Bescheidausfertigung vom 19. Juli 2005 zusammengefassten Entscheidungen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Erwägungen, aus denen die belangte Behörde den Behauptungen des Beschwerdeführers über dessen Ausreisegründe keinen Glauben geschenkt hat, sind im vorliegenden Fall - in Verbindung mit dem einzelfallbezogenen schriftlichen Sachverständigengutachten und den zusätzlichen Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Berufungsverhandlung, auf die sich die belangte Behörde dabei gestützt hat - ausreichend nachvollziehbar, um der auf eine Schlüssigkeitsprüfung beschränkten Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof standzuhalten. Dies gilt auch unter Bedachtnahme auf die weitgehend allgemein gehaltenen Einwände der Beschwerde gegen die Beweiswürdigung und die in der Beschwerde geübte Kritik an der Abweisung des in der Verhandlung gegen den Sachverständigen gerichteten Ablehnungsantrages, zumal sich dieser nur auf den Satz stützte, der Vertreter des Beschwerdeführers "bezweifle" auf der "Grundlage der vorgelegten Gutachten die genügende Fachkunde des SV", und auf eine Stellungnahme zu den nachfolgenden Ausführungen des Sachverständigen über dessen Qualifikation verzichtet wurde. Die in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verwendung veralteter Entscheidungsgrundlagen neu erhobenen Behauptungen über Rückkehrgefährdungen im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland sind völlig unkonkret, wobei der Beschwerdeführer und sein anwaltlicher Vertreter in der Berufungsverhandlung auch ausdrücklich auf eine Stellungnahme zu diesem Thema verzichtet hatten. Die in der Beschwerde schließlich noch geübte Kritik an den Ausführungen des Sachverständigen über eine Existenzmöglichkeit "in städtischen Ballungsräumen" geht schon insofern ins Leere, als die Zumutbarkeit eines Ausweichens dorthin mangels Feststellung der behaupteten Gründe für das Verlassen der unmittelbaren Heimatregion nicht entscheidungserheblich ist.
Insoweit sich die Beschwerde gegen die Bestätigung der ersten beiden Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides richtet, kann sie daher nicht erfolgreich sein.
Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Ausspruches über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides) hat die belangte Behörde jedoch verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.
Es war daher die unveränderte Bestätigung von Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 21. Dezember 2006
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005200648.X00Im RIS seit
07.02.2007