TE OGH 2000/11/24 1Nd34/00

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Veröffentlicht am 24.11.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Zechner als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 32 Cg 45/99v anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Karl S*****, vertreten durch Dr. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 53.607,98 S sA folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Linz bestimmt.

Text

Begründung:

Das Oberlandesgericht Linz hob das angefochtene Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren ab dem Delegierungsbeschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 5. 10. 1999 aus Anlass der Berufung des Klägers als nichtig auf und legte die Akten sodann mit Verfügung vom 27. 9. 2000 zur Delegierungsentscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG dem Obersten Gerichtshof vor.Das Oberlandesgericht Linz hob das angefochtene Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren ab dem Delegierungsbeschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 5. 10. 1999 aus Anlass der Berufung des Klägers als nichtig auf und legte die Akten sodann mit Verfügung vom 27. 9. 2000 zur Delegierungsentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG dem Obersten Gerichtshof vor.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Bereits im Delegierungsbeschluss vom 6. 9. 2000 wurde ausgesprochen, dass "ein als Klagegrund in Betracht kommendes Verhalten des Richters eines Landesgerichts den Delegierungstatbestand" nach § 9 Abs 4 AHG erfüllt, "wenn dieser Richter nunmehr gerade bei jenem Oberlandesgericht ernannt" ist, das in einem Amtshaftungsprozess als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hat.Bereits im Delegierungsbeschluss vom 6. 9. 2000 wurde ausgesprochen, dass "ein als Klagegrund in Betracht kommendes Verhalten des Richters eines Landesgerichts den Delegierungstatbestand" nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG erfüllt, "wenn dieser Richter nunmehr gerade bei jenem Oberlandesgericht ernannt" ist, das in einem Amtshaftungsprozess als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hat.

Im Anlassfall war ein Richter des Oberlandesgerichts Wien an der Berufungsentscheidung im Ausgangsverfahren als Votant beteiligt, sodass gemäß § 9 Abs 4 AHG ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen ist, weil es bei Anwendung des § 9 Abs 4 AHG nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (so zuletzt 1 Nd 1/00).Im Anlassfall war ein Richter des Oberlandesgerichts Wien an der Berufungsentscheidung im Ausgangsverfahren als Votant beteiligt, sodass gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen ist, weil es bei Anwendung des Paragraph 9, Absatz 4, AHG nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (so zuletzt 1 Nd 1/00).

Anmerkung

E59984 01J00340

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010ND00034..1124.000

Dokumentnummer

JJT_20001124_OGH0002_0010ND00034_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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