TE OGH 2000/11/28 4Ob273/00a

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Veröffentlicht am 28.11.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Manfred W*****, vertreten durch Dr. Rudolf Gimborn und andere Rechtsanwälte in Mödling, wider die beklagte Partei I*****, vertreten durch Dr. Michael Zerobin, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Zahlung und Unterlassung (Streitwert 1,000.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. August 2000, GZ 4 R 97/00i-12, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 31. März 2000, GZ 23 Cg 64/00w-7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

"Der Antrag des Klägers, der Beklagten zu verbieten, die in Beilage ./II, welche einen integrierenden Bestandteil der einstweiligen Verfügung bildet, abgebildete Datenbank, welche im Internet unter der Adresse http://www.s*****.com von der Beklagten verwendet wird, zu vervielfältigen und im Internet zu verbreiten und zu verwenden, wird abgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 15.141,60 S bestimmten Äußerungskosten (darin 2.523,60 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 41.657,40 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 6.942,90 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist Computertechniker; er befasst sich (ua) mit der Entwicklung von Datenbanken. 1999 kam es zu geschäftlichen Kontakten mit der Beklagten. Die Beklagte beabsichtigte, Dienstleistungen im Internet anzubieten. Im Zusammenhang damit erteilte sie dem Kläger den Auftrag, ein "entsprechendes Datenbankmodell" zu entwickeln.

Die Beklagte gab dem Kläger ein Anforderungsprofil bekannt, auf dessen Grundlage der Kläger einen "APS-Manager" entwickelte. Das vom Kläger als "C*****-Compass" bezeichnete "Datenbankmodell" sollte es ermöglichen, "geographisch und thematisch diverse Themen darzustellen und abrufbar zu gestalten".

Die Beklagte hat das "Datenbankmodell" des Klägers bearbeitet und "umgruppiert". Ihre Mitarbeiter haben das System sozusagen "aufgeräumt", sie haben eine einfachere und modernere Computersprache angewandt und die Auffindbarkeit der einzelnen Themenkreise durch entsprechende Programmgestaltung erleichtert. Die Datenbank der Beklagten ist - anders als der für das Betriebssystem Windows geschriebene "C*****-Compass" des Klägers - für das Betriebssystem Linux programmiert und wird lizenzfrei im Internet angeboten.

Der Kläger begehrt zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, die in Beilage ./II, welche einen integrierenden Bestandteil der einstweiligen Verfügung bildet, abgebildete Datenbank, welche im Internet unter der Adresse http://www.s*****.com von der Beklagten verwendet wird, zu vervielfältigen und im Internet zu verbreiten und zu verwenden. Er habe im Auftrag der Beklagten eine Datenbank entwickelt und sei damit Urheber eines Werks im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Die Beklagte habe die Forderung des Klägers nicht beglichen. Sie verwende die Datenbank, ohne dazu berechtigt zu sein.

Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Das "Datenbankmodell" des Klägers habe sich zur weiteren Entwicklung und Verwendung nicht geeignet. Die Beklagte habe eine neue Datenbank entwickelt. Diese Datenbank habe mit der des Klägers nichts gemeinsam und sei auch keine Nachahmung.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hielt das Erstgericht fest, dass die Masken ./I ("C*****-Compass" des Klägers) und ./II (Datenbank der Beklagten) beinahe identisch seien. Der "C*****-Compass" sei ein Werk des Klägers. Die Beklagte habe durch die offenkundige Nachahmung der Darstellung des "C*****-Compass" die Urheberrechte des Klägers verletzt.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Rekurs gehe in wesentlichen Punkten nicht von den Feststellungen aus und sei daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Beklagte habe im Verfahren erster Instanz kein Vorbringen erstattet, das dem Erstgericht als Grundlage für eine rechtliche Beurteilung im Sinne der §§ 76c und 76d UrhG hätte dienen können.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Rekurs gehe in wesentlichen Punkten nicht von den Feststellungen aus und sei daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Beklagte habe im Verfahren erster Instanz kein Vorbringen erstattet, das dem Erstgericht als Grundlage für eine rechtliche Beurteilung im Sinne der Paragraphen 76 c und 76d UrhG hätte dienen können.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt.

Die Beklagte rügt, dass sich das Rekursgericht mit ihrem Vorbringen in erster Instanz und im Rekurs nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. In erster Instanz habe die Beklagte ausführlich dargelegt, die Datenbank durch höchsten Arbeitseinsatz völlig neu entwickelt zu haben. Die Vorinstanzen hätten zwischen der Datenbank als Ansammlung von Daten und dem "dahinterliegenden" Computerprogramm unterscheiden müssen.

Richtig ist, dass das Urheberrechtsgesetz zwischen der Datenbank und dem bei ihrer Herstellung und ihrem Betrieb verwendeten Computerprogramm unterscheidet: Datenbanken sind gemäß § 40 f Abs 1 UrhG idF BGBl I 1998/25 - womit die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl Nr L 77 vom 27. März +1996, S 20, umgesetzt wurde - Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein Computerprogramm, das für die Herstellung oder den Betrieb einer elektronisch zugänglichen Datenbank verwendet wird, ist nicht Bestandteil der Datenbank (§ 40 f Abs 1 UrhG).Richtig ist, dass das Urheberrechtsgesetz zwischen der Datenbank und dem bei ihrer Herstellung und ihrem Betrieb verwendeten Computerprogramm unterscheidet: Datenbanken sind gemäß Paragraph 40, f Absatz eins, UrhG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/25 - womit die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl Nr L 77 vom 27. März +1996, S 20, umgesetzt wurde - Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein Computerprogramm, das für die Herstellung oder den Betrieb einer elektronisch zugänglichen Datenbank verwendet wird, ist nicht Bestandteil der Datenbank (Paragraph 40, f Absatz eins, UrhG).

Computerprogramme werden gemäß § 40a Abs 1 UrhG als Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes geschützt, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Datenbanken werden als Sammelwerk im Sinne des § 6 UrhG geschützt. Der Schutz als Sammelwerk setzt voraus, dass die Datenbank infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffs eine eigentümliche geistige Schöpfung ist (Datenbankwerke; § 40 f Abs 2 UrhG).Computerprogramme werden gemäß Paragraph 40 a, Absatz eins, UrhG als Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes geschützt, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Datenbanken werden als Sammelwerk im Sinne des Paragraph 6, UrhG geschützt. Der Schutz als Sammelwerk setzt voraus, dass die Datenbank infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffs eine eigentümliche geistige Schöpfung ist (Datenbankwerke; Paragraph 40, f Absatz 2, UrhG).

Datenbanken können aber auch dann geschützt sein, wenn sie keine eigentümliche geistige Schöpfung und daher kein Datenbankwerk sind. In diesem Fall bestimmt sich ihr Schutz nach § 76c UrhG. Danach muss für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erforderlich gewesen sein. Nach § 76c Abs 2 UrhG gilt eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank als neue Datenbank, wenn die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert hat; dies gilt auch dann, wenn diese Voraussetzung nur durch mehrere aufeinander folgende Änderungen gemeinsam erfüllt wird.Datenbanken können aber auch dann geschützt sein, wenn sie keine eigentümliche geistige Schöpfung und daher kein Datenbankwerk sind. In diesem Fall bestimmt sich ihr Schutz nach Paragraph 76 c, UrhG. Danach muss für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erforderlich gewesen sein. Nach Paragraph 76 c, Absatz 2, UrhG gilt eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank als neue Datenbank, wenn die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert hat; dies gilt auch dann, wenn diese Voraussetzung nur durch mehrere aufeinander folgende Änderungen gemeinsam erfüllt wird.

Ob ein wesentlich geändertes Datenbankwerk oder ein wesentlich geändertes Computerprogramm als neues Werk selbstständig geschützt ist, bestimmt sich nach der allgemeinen Regel des § 5 UrhG. Nach § 5 Abs 1 UrhG sind Übersetzungen und andere Bearbeitungen, soweit sie eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind, unbeschadet des am bearbeiteten Werk bestehenden Urheberrechts, wie Originalwerke geschützt. Ihre Verwertung ist aber nur mit Zustimmung des Urhebers des bearbeiteten Werks zulässig, weil jede Verwertung der Bearbeitung eine Verwertung des bearbeiteten Werks in sichOb ein wesentlich geändertes Datenbankwerk oder ein wesentlich geändertes Computerprogramm als neues Werk selbstständig geschützt ist, bestimmt sich nach der allgemeinen Regel des Paragraph 5, UrhG. Nach Paragraph 5, Absatz eins, UrhG sind Übersetzungen und andere Bearbeitungen, soweit sie eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind, unbeschadet des am bearbeiteten Werk bestehenden Urheberrechts, wie Originalwerke geschützt. Ihre Verwertung ist aber nur mit Zustimmung des Urhebers des bearbeiteten Werks zulässig, weil jede Verwertung der Bearbeitung eine Verwertung des bearbeiteten Werks in sich

schließt (SZ 65/69 = ecolex 1992, 488 = MR 1992, 238 [Walter] = ÖBl

1992, 75 - Servus Du = GRURInt 1993, 176 - Robert-Stolz-Biographie).

Von der Bearbeitung ist die Benutzung eines Werks bei der Schaffung eines anderen Werks zu unterscheiden (§ 5 Abs 2 UrhG). Die bloße Benutzung eines Werks greift nicht in die an diesem Werk bestehenden Urheberrechte ein, weil das benutzte Werk gegenüber dem neu geschaffenen Werk vollständig in den Hintergrund tritt (MR 1996, 111 = ÖBl 1996, 251 - Happy Birthday II mwN).Von der Bearbeitung ist die Benutzung eines Werks bei der Schaffung eines anderen Werks zu unterscheiden (Paragraph 5, Absatz 2, UrhG). Die bloße Benutzung eines Werks greift nicht in die an diesem Werk bestehenden Urheberrechte ein, weil das benutzte Werk gegenüber dem neu geschaffenen Werk vollständig in den Hintergrund tritt (MR 1996, 111 = ÖBl 1996, 251 - Happy Birthday römisch II mwN).

Bei Computerprogrammen kann die Bearbeitung aufgrund der freien Werknutzung des § 40d Abs 2 UrhG zulässig sein. Nach dieser Bestimmung dürfen Computerprogramme vervielfältigt und bearbeitet werden, soweit dies für ihre bestimmungsgemäße Benützung durch den zur Benutzung Berechtigten notwendig ist; hiezu gehört auch die Anpassung an dessen Bedürfnisse. Für Datenbankwerke bestimmt § 40h Abs 3 UrhG, dass der Benutzungsberechtigte die dem Urheber sonst vorbehaltenen Verwertungshandlungen vornehmen darf, wenn sie für den Zugang zum Inhalt des Datenbankwerks oder für dessen bestimmungsgemäße Benutzung notwendig sind.Bei Computerprogrammen kann die Bearbeitung aufgrund der freien Werknutzung des Paragraph 40 d, Absatz 2, UrhG zulässig sein. Nach dieser Bestimmung dürfen Computerprogramme vervielfältigt und bearbeitet werden, soweit dies für ihre bestimmungsgemäße Benützung durch den zur Benutzung Berechtigten notwendig ist; hiezu gehört auch die Anpassung an dessen Bedürfnisse. Für Datenbankwerke bestimmt Paragraph 40 h, Absatz 3, UrhG, dass der Benutzungsberechtigte die dem Urheber sonst vorbehaltenen Verwertungshandlungen vornehmen darf, wenn sie für den Zugang zum Inhalt des Datenbankwerks oder für dessen bestimmungsgemäße Benutzung notwendig sind.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Kläger im Auftrag der Beklagten ein "Datenbankmodell" entwickelt. Dieses "Datenbankmodell" hat die Beklagte bearbeitet und "umgruppiert". Ihre Mitarbeiter haben das System sozusagen "aufgeräumt"; sie haben eine einfachere und modernere Computersprache angewandt und die Auffindbarkeit der einzelnen Themenkreise durch entsprechende Programmgestaltung erleichtert. Die graphischen Benutzeroberflächen sind nach Meinung des Erstgerichts beinahe identisch.

Nicht ausdrücklich festgestellt ist, ob der Kläger für die Beklagte tatsächlich eine Datenbank als Sammlung von Daten oder ein Computerprogramm für die Herstellung und/oder den Betrieb einer Datenbank entwickelt hat. Auch das Vorbringen des Klägers ist insoweit nicht präzise. Der Kläger behauptet, für die Beklagte eine "Datenbank" entwickelt zu haben, welche die Beklagte verwende, ohne dazu berechtigt zu sein. Sein Sicherungsantrag stellt darauf ab, dass die Beklagte die Urheberrechte des Klägers an der "in Beilage ./II, welche einen integrierenden Bestandteil der einstweiligen Verfügung bildet, abgebildeten Datenbank, welche im Internet unter der Adresse http://www.s*****.com von der Beklagten verwendet wird", verletzt. Beilage ./II ist ein Computerausdruck, der die graphische Benutzeroberfläche der Datenbank der Beklagten zeigt.

Das Erstgericht hat aus Übereinstimmungen dieser Benutzeroberfläche mit der Benutzeroberfläche des "Datenbankmodells" des Klägers geschlossen, dass die Beklagte die Urheberrechte des Klägers am "C*****-Compass" verletze. Dieser Schluss vermag unabhängig davon nicht zu überzeugen, ob der Kläger Urheberrechte an einer Datenbank oder an dem für die Herstellung und/oder den Betrieb der Datenbank verwendeten Computerprogramm beansprucht. In beiden Fällen kann aus bloßen Übereinstimmungen der graphischen Benutzeroberflächen nicht geschlossen werden, dass die Datenbank der Beklagten die Urheberrechte des Klägers verletze. Nach dem festgestellten Sachverhalt bleibt unklar, ob die Beklagte durch die vom Erstgericht festgestellten Maßnahmen - "Umgruppierung" und "Aufräumen" des Systems, Einsatz einer moderneren Computersprache und eines anderen Betriebssystems, Änderungen der Programmgestaltung - ein selbstständiges Werk im Sinne des § 5 Abs 2 UrhG geschaffen hat, bei dessen Verwendung nicht in Urheberrechte des Klägers eingegriffen wird. Hat der Kläger für die Beklagte eine Datenbank im Sinne des § 76c UrhG entwickelt, dann greift die Beklagte mit der Verwendung ihrer Datenbank bereits dann nicht mehr in Rechte des Klägers ein, wenn die ihr vorgenommenen Änderungen eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert haben (§ 76c Abs 2 UrhG).Das Erstgericht hat aus Übereinstimmungen dieser Benutzeroberfläche mit der Benutzeroberfläche des "Datenbankmodells" des Klägers geschlossen, dass die Beklagte die Urheberrechte des Klägers am "C*****-Compass" verletze. Dieser Schluss vermag unabhängig davon nicht zu überzeugen, ob der Kläger Urheberrechte an einer Datenbank oder an dem für die Herstellung und/oder den Betrieb der Datenbank verwendeten Computerprogramm beansprucht. In beiden Fällen kann aus bloßen Übereinstimmungen der graphischen Benutzeroberflächen nicht geschlossen werden, dass die Datenbank der Beklagten die Urheberrechte des Klägers verletze. Nach dem festgestellten Sachverhalt bleibt unklar, ob die Beklagte durch die vom Erstgericht festgestellten Maßnahmen - "Umgruppierung" und "Aufräumen" des Systems, Einsatz einer moderneren Computersprache und eines anderen Betriebssystems, Änderungen der Programmgestaltung - ein selbstständiges Werk im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, UrhG geschaffen hat, bei dessen Verwendung nicht in Urheberrechte des Klägers eingegriffen wird. Hat der Kläger für die Beklagte eine Datenbank im Sinne des Paragraph 76 c, UrhG entwickelt, dann greift die Beklagte mit der Verwendung ihrer Datenbank bereits dann nicht mehr in Rechte des Klägers ein, wenn die ihr vorgenommenen Änderungen eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert haben (Paragraph 76 c, Absatz 2, UrhG).

Dem Kläger ist es demnach nicht gelungen, die behauptete Urheberrechtsverletzung zu bescheinigen. Sein Sicherungsantrag muss unabhängig davon scheitern, ob er Urheberrechtsschutz für eine Datenbank oder für das für den Betrieb oder die Herstellung der Datenbank verwendete Computerprogramm in Anspruch nimmt.

Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Der Einheitssatz für den Rekurs beträgt 50 %.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Einheitssatz für den Rekurs beträgt 50 %.

Anmerkung

E60133 04A02730

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00273.00A.1128.000

Dokumentnummer

JJT_20001128_OGH0002_0040OB00273_00A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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