Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Philippe N*****, Frankreich, vertreten durch Dr. Maria Th. Pflügl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, und die Nebenintervenientin P***** Gesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Dieter Cerha, Rechtsanwalt in Wien, wegen 186.165 S sA infolge Revisionsrekurses und Rekurses der beklagten Partei bzw der U*****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungs- und Rekursgericht vom 18. Mai 2000, GZ 17 R 286/99z-56 und 17 R 287/99x-56, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Mai 1999, GZ 3 Cg 130/96a-44, abgeändert und infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Mai 1999, GZ 3 Cg 130/96a-43, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs und der als Rekurs zu behandelnden "Revision" wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass
1. der erstgerichtliche Beschluss vom 28. Mai 1999 mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass er zu lauten hat:
"Der Antrag der klagenden Partei, die Bezeichnung der beklagten Partei von "Republik Österreich" auf "Universität für angewandte Kunst" zu berichtigen, wird abgewiesen";
2. das erstgerichtliche Urteil vom 28. Mai 1999 wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig,
1. der beklagten Partei und der Universität für angewandte Kunst die mit 7.750 S bestimmten Kosten der Revisionsrekurses und die mit 27.874,50 S (darin 13.250 S Barauslagen) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung und des Rekurses an den Obersten Gerichtshof und
2. der Nebenintervenientin die mit 13.749 S (darin 2.291,50 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung
binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Der klagenden Partei fallen im Übrigen die Kosten deren Rekurses gegen die vom Erstgericht ausgesprochene Abweisung des Antrags auf Berichtigung der Parteibezeichnung selbst zur Last.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Universität für angewandte Kunst veranstaltete vom 7. 4. bis zum 15. 5. 1993 in Wien unter ihrer damaligen Bezeichnung "Hochschule für angewandte Kunst" eine Ausstellung. Dort sollte auch eine bestimmte im Eigentum des Klägers, eines französischen Galeristen, stehende Plastik (Statue) gezeigt werden. Dieses Kunstwerk war der Universität für angewandte Kunst aufgrund eines zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Leihvertrags vom 1. 4. 1993 für die Ausstellung zur Verfügung zu stellen; die Vertragsparteien vereinbarten unter anderem die Anwendung österreichischen Rechts auf das Leihverhältnis und Lyon als Rückstellungsort. Der Universität für angewandte Kunst wurde schließlich eine andere, der vereinbarten sehr ähnliche Statue derselben Künstlerin überlassen. Diese Statue wurde dann auch ausgestellt. Nach Beendigung der Ausstellung wurde die Statue zuerst nach Paris und von dort - Monate später - am 18. 10. 1993 nach Lyon transportiert, wo sie beschädigt ankam. Im Zeitpunkt der Absendung vom Ausstellungsort war das Kunstwerk noch unbeschädigt. Auf welche Weise und von wem die Beschädigung verursacht wurde, ist nicht feststellbar.
Der Kläger begehrte den Zuspruch von 186.165 S sA und brachte vor, er habe der Hochschule für angewandte Kunst aufgrund eines mit ihr geschlossenen Leihvertrags eine Statue für eine Ausstellung überlassen. Das Kunstwerk sei nach den Vereinbarungen in Lyon zurückzustellen gewesen. Die Vertragspartnerin, "die zum Institut für Museologie der Universität Wien, also einer Einrichtung des Bundes", gehöre, habe sich ferner verpflichtet, die Leihgabe auf eigene Kosten gegen alle Risken zu versichern und die Transportkosten zu tragen. Beim Auspacken der Statue in Lyon habe sich gezeigt, dass sie zerbrochen gewesen sei. Sie sei jetzt "völlig wertlos". Die "Hochschule", die für den Schaden hafte, weil sie für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen einzustehen habe, sei zum Schadenersatz mehrmals vergeblich aufgefordert worden. Ihr komme gemäß § 2 Abs 2 UOG zwar "eine beschränkte Rechtspersönlichkeit" zu, diese erstrecke sich jedoch nicht auf gegen sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche. Deshalb hafte der Bund für den Schaden in Höhe des Klagebetrags. In der Verhandlungstagsatzung vom 15. 2. 1999 beantragte der Kläger schließlich "eine Richtigstellung der Parteibezeichnung" der beklagten Partei von Republik Österreich auf "Universität für angewandte Kunst" und brachte dazu vor, die beklagte Partei habe sich "unter der Bezeichnung Republik Österreich in das Verfahren eingelassen" und erst nach mehreren Verhandlungsterminen die Einrede der mangelnden Passivlegitimation erhoben (ON 42 S. 4 f).Der Kläger begehrte den Zuspruch von 186.165 S sA und brachte vor, er habe der Hochschule für angewandte Kunst aufgrund eines mit ihr geschlossenen Leihvertrags eine Statue für eine Ausstellung überlassen. Das Kunstwerk sei nach den Vereinbarungen in Lyon zurückzustellen gewesen. Die Vertragspartnerin, "die zum Institut für Museologie der Universität Wien, also einer Einrichtung des Bundes", gehöre, habe sich ferner verpflichtet, die Leihgabe auf eigene Kosten gegen alle Risken zu versichern und die Transportkosten zu tragen. Beim Auspacken der Statue in Lyon habe sich gezeigt, dass sie zerbrochen gewesen sei. Sie sei jetzt "völlig wertlos". Die "Hochschule", die für den Schaden hafte, weil sie für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen einzustehen habe, sei zum Schadenersatz mehrmals vergeblich aufgefordert worden. Ihr komme gemäß Paragraph 2, Abs 2 UOG zwar "eine beschränkte Rechtspersönlichkeit" zu, diese erstrecke sich jedoch nicht auf gegen sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche. Deshalb hafte der Bund für den Schaden in Höhe des Klagebetrags. In der Verhandlungstagsatzung vom 15. 2. 1999 beantragte der Kläger schließlich "eine Richtigstellung der Parteibezeichnung" der beklagten Partei von Republik Österreich auf "Universität für angewandte Kunst" und brachte dazu vor, die beklagte Partei habe sich "unter der Bezeichnung Republik Österreich in das Verfahren eingelassen" und erst nach mehreren Verhandlungsterminen die Einrede der mangelnden Passivlegitimation erhoben (ON 42 S. 4 f).
Die beklagte Partei sprach sich gegen eine Berichtigung der Parteibezeichnung aus und wendete ein, sie sei nicht passiv legitimiert, weil der Leihvertrag nicht mit ihr, sondern mit der Hochschule für angewandte Kunst im Rahmen deren Teilrechtsfähigkeit geschlossen worden sei. Daher komme für den geltend gemachten Schaden nur die Vertragspartnerin als Ersatzpflichtige in Betracht. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung im Sinne des Antrags des Klägers bewirkte einen unzulässigen Parteiwechsel. Der Klageanspruch sei überdies verfristet oder verjährt. Die Statue habe bloß einen Verkehrswert von 55.000 S gehabt. Sie sei mit einem Kostenaufwand von 20.000 S zu restaurieren. Dem Kläger sei auch ein Mitverschulden am eingeklagten Schaden anzulasten.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung und das Klagebegehren ab. Nach seiner Ansicht ändern vertragliche Nebenpflichten der Entlehnerin - so etwa die Übernahme von Transportkosten und eine Versicherungspflicht - nichts an der Unentgeltlichkeit des Leihvertrags. Leihverträge fielen als Rechtsgeschäfte nach § 1 Abs 2 lit a KHSchOrgG unter die Teilrechtsfähigkeit der Universität. Der Bund hafte nach § 1 Abs 3 zweiter Satz KHSchOrgG nicht für Verbindlichkeiten aus solchen Rechtsgeschäften. Somit könne aber die Parteibezeichnung der beklagten Partei nicht berichtigt werden, weil eine solche Beschlussfassung einen unzulässigen Parteiwechsel bewirken würde. Das Klagebegehren gegen die Republik Österreich sei mangels deren Passivlegitimation abzuweisen.
Das Gericht zweiter Instanz berichtigte die Bezeichnung der beklagten Partei von Republik Österreich auf "Universität für angewandte Kunst", hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach ferner aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen die Berichtigung der Parteibezeichnung, aber auch der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig sei, und erwog in rechtlicher Hinsicht, die Rechtsprechung lasse "die Richtigstellung von einer nicht parteifähigen in die parteifähige Bezeichnung der gemeinten Prozesspartei" - so etwa von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf die "dahinter stehenden Gesellschafter" - nach § 235 Abs 5 ZPO zu. Beträfen "beide Bezeichnungen zwei verschiedene Rechtspersönlichkeiten", so werde "wegen der Gefahr des unzulässigen Austausches der Parteien die Berichtigung immer dann abgelehnt, wenn nicht nach dem Vorbringen eine der Rechtspersönlichkeiten auszuschließen" sei. Im Anlassfall sei bereits nach dem Klagevorbringen klar gewesen, dass der als Stütze für den Klageanspruch herangezogene Leihvertrag zwischen der Hochschule für angewandte Kunst und dem Kläger geschlossen worden sei. Der Oberste Gerichtshof habe zwar in einer Entscheidung (SZ 54/61) die Berichtigung eines als beklagte Partei bezeichneten Universitätsinstituts auf die Stadt Wien als Spitalserhalterin abgelehnt, weil Schadenersatzklagen aus Behandlungsverträgen nicht unter die Teilrechtsfähigkeit der Universität fielen und die Klage auch gegen den Bund als Rechtsträger der Universität hätte erhoben werden können. Dort sei eine Berichtigung der Parteibezeichnung daher daran gescheitert, dass nicht zweifelsfrei klärbar gewesen sei, wen die klagende Partei als beklagte Partei in Anspruch habe nehmen wollen. Entgegen einer verkürzten Wiedergabe dieser Entscheidung in einer späteren Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (JBl 1996, 396) habe seinerzeit nicht die Teilrechtsfähigkeit der Universität die Berichtigung der Parteibezeichnung verhindert, maßgebend sei vielmehr nur gewesen, dass sowohl die Republik Österreich als Rechtsträger der Universität als auch die Stadt Wien als Spitalserhalter als beklagte Partei in Betracht gekommen wären. Hier sei dagegen eindeutig die Haftung der Hochschule für angewandte Kunst als Vertragspartnerin des Leihvertrags behauptet worden. Für den Bund sei daher schon aufgrund der Klage erkennbar gewesen, dass der Klageanspruch unter die Teilrechtsfähigkeit der betroffenen Universität falle. Diese habe den Leihvertrag im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit abschließen dürfen und hafte daher selbst "für Schäden im Zuge der Abwicklung des Rechtsgeschäftes ... mit ihrem gesamten Sondervermögen (Deckungsfonds), ohne dass ein Durchgriff auf den Rechtsträger möglich wäre". Das Erstgericht habe eine "nähere Prüfung" des Klageanspruchs unterlassen und werde somit im fortgesetzten Verfahren Feststellungen über die Anspruchsvoraussetzungen treffen müssen. Der Revisionsrekurs gegen die Berichtigung der Parteibezeichnung sei wegen des Abgehens von einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (JBl 1996, 396) zulässig. Die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Aufhebunungsbeschluss folge aus dem Umstand, dass sich der Oberste Gerichtshof "bisher mit der Haftung aus einem im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit abgeschlossenen Leihvertrag einer Universität nicht auseinandergesetzt" habe.
Sowohl der Revisionsrekurs der beklagten Partei und der Universität für angewandte Kunst als auch die als Rekurs zu behandelnde "Revision" der beklagten Partei sind zulässig. Die Rechtsmittel sind auch berechtigt.
I. Zu den Revisionsrekursen:römisch eins. Zu den Revisionsrekursen:
Rechtliche Beurteilung
1. Der erkennende Senat sprach zuletzt in den Entscheidungen 1 Ob 236/97f und 1 Ob 2002/96k (= EvBl 1996/101 = MietSlg 48.619/12 = WBl 1996, 328 mwN) im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aus, dass in der Änderung der Benennung eines als Partei bezeichneten Rechtssubjekts eine zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung zu erblicken sei, solange nicht an die Stelle eines bestimmten Rechtssubjekts ein anderes treten solle, lasse sich doch der Mangel der Sachlegitimation einer Partei nicht durch eine Berichtigung der Parteibezeichnung beseitigen. Die Existenz zweier Rechtssubjekte spreche gewöhnlich für einen Parteiwechsel, das Bestehen bloß eines Rechtssubjekts dagegen für eine bloße Berichtigung der Parteibezeichnung.
Daran ist festzuhalten.
2. Die Rechtsstellung der Hochschule (nunmehr Universität) für angewandte Kunst im Zeitpunkt des Abschlusses des Leihvertrags vom 1. 4. 1993 ist noch nach dem Kunsthochschul-Organisationsgesetz (KHSchOrgG) BGBl 1970/54 in seiner damals anwendbaren Fassung zu beurteilen. Die im Anlassfall maßgebenden Regelungen über die Teilrechtsfähigkeit der Hochschulen und die damit korrelierende Haftungsentlastung des Bundes wurden durch die Novelle zum KHSchOrgG vom 18. 1. 1978 BGBl 85 Bestandteil der Rechtsordnung. Auf dieser Grundlage stellten bereits die Vorinstanzen zutreffend dar, dass die Hochschule für angewandte Kunst gemäß § 6 lit a KHSchOrgG eine Einrichtung war, auf die dieses Gesetz anzuwenden war. Sie hatte gemäß § 1 Abs 2 lit a KHSchOrgG soweit Rechtspersönlichkeit, als sie berechtigt war, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen. Einer dieser Zwecke war gemäß § 36 Abs 1 KHSchOrgG die Veranstaltung von Ausstellungen. Gemäß § 1 Abs 3 Satz 2 KHSchOrgG haftete der Bund nicht für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der "Vermögensfähigkeit gemäß Abs 2" entstanden.2. Die Rechtsstellung der Hochschule (nunmehr Universität) für angewandte Kunst im Zeitpunkt des Abschlusses des Leihvertrags vom 1. 4. 1993 ist noch nach dem Kunsthochschul-Organisationsgesetz (KHSchOrgG) BGBl 1970/54 in seiner damals anwendbaren Fassung zu beurteilen. Die im Anlassfall maßgebenden Regelungen über die Teilrechtsfähigkeit der Hochschulen und die damit korrelierende Haftungsentlastung des Bundes wurden durch die Novelle zum KHSchOrgG vom 18. 1. 1978 Bundesgesetzblatt 85 Bestandteil der Rechtsordnung. Auf dieser Grundlage stellten bereits die Vorinstanzen zutreffend dar, dass die Hochschule für angewandte Kunst gemäß § 6 lit a KHSchOrgG eine Einrichtung war, auf die dieses Gesetz anzuwenden war. Sie hatte gemäß § 1 Abs 2 lit a KHSchOrgG soweit Rechtspersönlichkeit, als sie berechtigt war, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen. Einer dieser Zwecke war gemäß § 36 Abs 1 KHSchOrgG die Veranstaltung von Ausstellungen. Gemäß § 1 Abs 3 Satz 2 KHSchOrgG haftete der Bund nicht für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der "Vermögensfähigkeit gemäß Abs 2" entstanden.
2. 1. Nach den Erwägungen des Obersten Gerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit von Universitäten und Universitätsinstituten in der Entscheidung 6 Ob 585/95 (= JBl 1996, 396) sind Rechtsgeschäfte außerhalb der gesetzlich vorgegebenen Zwecke oder unter Überschreitung des aus solchen Geschäften erworbenen Deckungsfonds materiell unwirksam. Das beeinflusse jedoch nicht die - insofern unteilbare - Parteifähigkeit, beziehe sich doch die Beantwortung der rein prozessualen Frage nach der Parteifähigkeit bloß darauf, ob der Kläger oder der Beklagte im Prozess überhaupt in einer Parteirolle aufzutreten befähigt sei. Davon sei die Frage nach der materiellrechtlichen Sachlegitimation zu unterscheiden, deren Fehlen zur Klageabweisung führe.
Diese soeben dargestellte Unterscheidung war der Entscheidung 5 Ob 555/81 (= SZ 54/61) noch fremd. Die Grundsätze der Entscheidung 6 Ob 585/95 wurden später in der Entscheidung des erkennenden Senats 1 Ob 2405/96 (= SZ 70/10) fortgeschrieben. An ihnen ist weiterhin festzuhalten.
2.2. Nach Ansicht des Gerichts zweiter Instanz wurde in der Entscheidung 6 Ob 585/95 die Kernaussage der Entscheidung 5 Ob 555/81 durch eine verkürzten Wiedergabe verändert. Dem ist nicht beizutreten. In der zweitgenannten Entscheidung wurde unter anderem ausgesprochen, die Inanspruchnahme einer Universitätsklinik auf Schadenersatz außerhalb ihrer "beschränkten Rechtspersönlichkeit" hindere die Annahme, dass "ein von vornherein nicht parteifähiges Gebilde als Prozesspartei bezeichnet" und dadurch auch erhellt worden sei, es habe "in Wahrheit der hinter der Universitätsklinik stehende Rechtsträger geklagt" werden sollen. Demzufolge wurde in der erstgenannten Entscheidung zutreffend dargestellt, der Oberste Gerichtshof habe in der erörterten Vorentscheidung "die Möglichkeit einer Richtigstellung der Parteibezeichnung ... gerade im Hinblick auf die Teilrechtsfähigkeit der bekl Einrichtung ausgeschlossen".
Soweit in der Entscheidung 5 Ob 555/81 ferner ausgesprochen wurde, Prozesspartei sei jene Person, "deren Parteistellung sich aus dem Vorbringen und dem Begehren der Klage klar und deutlich" ergebe, die Klage sei gegen die Universitätsklinik erhoben worden und die Klägerin habe niemals klargestellt, dass sie eigentlich die "Gemeinde Wien" habe klagen wollen, kann das im Kontext der gesamten Begründung nur so verstanden werden, dass die dort betroffene Universitätsklinik im Klagevorbringen eben nicht bloß als Behandlungsort und Abteilung einer öffentlichen Krankenanstalt (ausführlich dazu SZ 70/241) der Stadt Wien bezeichnet wurde. Nur wenn dem Klagevorbringen Derartiges zu entnehmen gewesen wäre, hätte nach der ratio der besprochenen Entscheidung kein Hindernis für eine Berichtigung der Parteibezeichnung bestanden.
3. Im Lichte der voranstehend erörterten Rechtslage hat das Gericht zweiter Instanz die für die Berichtigung der Parteibezeichnung maßgebenden Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unrichtig angewendet. Richtig ist, dass im Anlassfall das Bestehen eines Leihvertrags zwischen der Hochschule für angewandte Kunst und dem Kläger bereits in der Klage behauptet wurde und für den Bund daher auch erkennbar war, dass der Klageanspruch von der Teilrechtsfähigkeit der betroffenen Universität erfasst sei. Diese Begründung des Rekursgerichts verschleiert jedoch das Kernproblem, kann doch nach dem Klagevorbringen nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger über die Teilrechtsfähigkeit seiner Vertragspartnerin ohnehin Bescheid wusste, aber gerade nicht diese, sondern ausschließlich den Bund klageweise in Anspruch nehmen wollte, weil er der Überzeugung war, dass sich die "beschränkte Rechtspersönlichkeit" der Universität für angewandte Kunst nicht auf den geltend gemachten Schadenersatzanspruch erstreckt.
Angesichts dieses Umstands und der unter 1. und 2. 1. erläuterten Rechtslage erweist sich der Berichtigungsantrag des Klägers bloß als Versuch, einen unzulässigen Parteiwechsel herbeizuführen, um die mit einem allfälligen Mangel der passiven Klagelegitimation des Bundes verbundenen Rechtsfolgen zu vermeiden.
Die Finanzprokuratur vertritt gemäß § 2 Abs 1 Z 2 ProkG auch die Universität für angewandte Kunst im Rahmen deren Rechtsfähigkeit. Der Rechtsmittelschriftsatz wurde offenkundig im Namen beider im Streit um die Berichtigung der Parteibezeichnung als beklagte Partei in Betracht kommenden Rechtssubjekte eingebracht. In deren Rechtsmitteln wird auf die für die Abweisung des Antrags auf Berichtigung der Parteibezeichnung bedeutsamen rechtlichen Zusammenhänge zutreffend hingewiesen.
Aus allen voranstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass der erstgerichtliche Beschluss vom 28. Mai 1999 mit der aus dem Spruch dieser Entscheidung ersichtlichen Maßgabe wiederherzustellen ist.
4. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekurse gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Nicht zuzuerkennen war die verzeichnete gerichtliche Pauschalgebühr. Das hat nichts mit der die Befreiung des Bundes beseitigenden Neufassung des § 10 GGG durch Art XVII des Steuerreformgesetzes 2000 BGBl I 1999/106, sondern nur damit zu tun, dass nach Anmerkung 1 zu TP 3 nur Revisionsverfahren und Rekurse nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO der Pauschalgebührenpflicht unterliegen.
II. Zum Rekurs:römisch II. Zum Rekurs:
1. Die beklagte Partei teilt die vom Berufungsgericht im Aufhebungsbeschluss vertretene Rechtsansicht zur Haftung der Universität für angewandte Kunst für Schadenersatzansprüche aus der Abwicklung von Leihverträgen. Auf dieser Grundlage ist aber die gegen den Bund erhobene Klage abzuweisen, wenn der Antrag des Klägers auf Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei erfolglos bleiben sollte.
Der Kläger führt in der Rekursbeantwortung gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nur Folgendes ins Treffen:
"Selbst wenn im Leihvertrag die Kunsthochschule als Partei bezeichnet wurde, ist damit noch nicht geklärt, ob dieser Vertrag (nur) die Kunsthochschule selbst oder (auch) die Republik Österreich bindet sowie zum zweiten ob die Republik Österreich für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit diesem Leihvertrag (allenfalls auch) passiv legitimiert ist. Es ist nämlich fraglich, ob der gegenständliche Leihvertrag (aufgrund der vorgesehenen Nebenpflichten) in den durch § 1 Abs 2 lit a KHSchOrgG vorgegebenen Bereich der Rechtspersönlichkeit fällt."
Diese Ausführungen beschränken sich auf Mutmaßungen, ohne dass die durch Schrifttumsnachweise belegte Rechtsansicht des Berufungsgerichts zur Begründung eines gegenteiligen Standpunkts konkret bekämpft würde. Der Kläger will es vielmehr dem Obersten Gerichtshof überlassen, nach einer allenfalls doch vorhandenen Rechtsgrundlage für den gegen den Bund erhobenen Schadenersatzanspruch zu suchen und, falls sich eine fände, dessen Haftung dem Grunde nach entsprechend zu begründen, obgleich er den Aufhebungsbeschluss selbst nicht mit Rekurs bekämpfte und mit seinem Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung überdies seiner nunmehrigen Überzeugung Ausdruck verliehen hatte, zufolge des geltend gemachten Klagegrunds keinen durchsetzbaren Anspruch gegen den Bund zu haben.
In Ermangelung einer Bekämpfung der Gründe des Aufhebungsbeschlusses zur Teilrechtsfähigkeit der Universität für angewandte Kunst in Bezug auf deren Rechtsfolge für das Schicksal des Klageanspruchs kann sich der Oberste Gerichtshof mit einem Hinweis auf die Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts begnügen. Zu ergänzen ist bloß, dass sich die den Kunsthochschulen durch § 1 Abs 2 lit a KHSchOrgG eingeräumte Teilrechtsfähigkeit auch auf die in Verbindung mit dem Abschluss und der Abwicklung von Leihverträgen unvermeidlichen Aufwendungen und auf Schadenersatzansprüche aus der behaupteten Verletzung von Vertragspflichten beziehen musste, um nicht andernfalls deren Handlungsfähigkeit bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wieder von Genehmigungen sowie allenfalls notwendigen ergänzenden Rechtsgeschäften des Bundes abhängig zu machen und damit weitgehend zu entwerten. Soweit jedoch die Teilrechtsfähigkeit reichte, traf den Bund nach § 1 Abs 3 KHSchOrgG keine Haftung.
Ist aber eine dem Antrag des Klägers folgende Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei - wie unter I. ausgeführt - unzulässig, so ist die Streitsache gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO im Sinne einer Wiederherstellung des klageabweisenden Ersturteils entscheidungsreif.Ist aber eine dem Antrag des Klägers folgende Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei - wie unter römisch eins. ausgeführt - unzulässig, so ist die Streitsache gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO im Sinne einer Wiederherstellung des klageabweisenden Ersturteils entscheidungsreif.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Hauptsache stützt sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO.
Textnummer
E60098European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00245.00M.1128.000Im RIS seit
28.12.2000Zuletzt aktualisiert am
02.03.2011