Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH & Co KG,***** vertreten durch Dr. Gerhard Seirer und Mag. Herbert Weichselbraun, Rechtsanwälte in Lienz, gegen die beklagte Partei Ing. Andreas P*****, vertreten durch Steger & Schilchegger Rechtsanwälte OEG in St. Johann im Pongau, wegen 2,386.951 S sA und Feststellung (Streitwert 60.000 S; Gesamtstreitwert 2.446.951 S), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. März 2000, GZ 1 R 27/00x-32, mit dem das Teilzwischenurteil des Landesgerichts Salzburg vom 18. November 1999, GZ 13 Cg 67/97a-26, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, dem Beklagten die mit 26.469,77 S (darin 4.411,63 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage ab:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage ab:
Die Rechtsprechung bejaht eine Bindungswirkung an die
Vorentscheidung, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des
rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher
Qualifikation) gegeben sind, aber anstelle der inhaltlichen und
wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter
Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht. Ein solcher ist
anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt
der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist
(Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung) oder wenn das
Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen
Anspruchs bedeutet (SZ 68/103; SZ 68/2 = JBl 1995, 458 [Oberhammer];
4 Ob 132/98k; 4 Ob 288/99b = EvBl 2000/80 mwN).
Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, sind Entscheidungselemente, wie die Tatsachenfeststellungen, für sich allein (isoliert) nicht rechtskraftfähig (EvBl 2000/80 mwN). Auf die Entscheidungsgründe und damit die Tatsachenfeststellungen erstreckt sich die materielle Rechtskraft aber (jedenfalls) so weit, als diese der Individualisierung des Urteilsspruchs dienen (verst Senat SZ 70/60 mwN = JBl 1997, 368 [373] = ecolex 1997, 422 [Oberhammer]; NZ 1998, 242; EvBl 2000/80), nach - zutreffender - Ansicht des zweiten Senats genauer: als diese zur Individualisierung des Spruchs der Entscheidung notwendig und damit entscheidungswesentlich sind (EvBl 1999/16 = RdW 1998, 912; EvBl 2000/80).
In der Entscheidung des erkennenden Senats EvBl 2000/80 wurde aus der rechtskräftigen Stattgebung einer Eigentumsfreiheitsklage im Sinn des § 523 ABGB die denknotwendige Voraussetzung der "Feststellung" des Eigentumsrechts des dortigen Klägers (und der mangelnden Feststellung für das Vorliegen den Eigentumseingriff des dortigen Beklagten rechtfertigender Gründe) als wesentliches Entscheidungselement, auf das sich die Rechtskraft der Entscheidung erstreckt, abgeleitet. In der in der genannten Entscheidung "soweit dieser eine gegenteilige Auffassung zugrunde liegt" abgelehnten Entscheidung des neunten Senates 9 ObA 205/98g (= JBl 1999, 675), ging es hingegen um die nach einem Teilanerkenntnis der dort Beklagten mit Teilanerkenntnisurteil ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses und nicht um die - nach späterem Widerruf einer Außerstreitstellung wieder strittige gewordene - Feststellung des Dienstverhältnisses des dortigen Klägers als Hauptfrage, sodass dort die Bindungswirkung des Teilanerkenntnisurteils für das - aus einem Dienstverhältnis abgeleitete - Entgeltzahlungsbegehren verneint wurde.In der Entscheidung des erkennenden Senats EvBl 2000/80 wurde aus der rechtskräftigen Stattgebung einer Eigentumsfreiheitsklage im Sinn des Paragraph 523, ABGB die denknotwendige Voraussetzung der "Feststellung" des Eigentumsrechts des dortigen Klägers (und der mangelnden Feststellung für das Vorliegen den Eigentumseingriff des dortigen Beklagten rechtfertigender Gründe) als wesentliches Entscheidungselement, auf das sich die Rechtskraft der Entscheidung erstreckt, abgeleitet. In der in der genannten Entscheidung "soweit dieser eine gegenteilige Auffassung zugrunde liegt" abgelehnten Entscheidung des neunten Senates 9 ObA 205/98g (= JBl 1999, 675), ging es hingegen um die nach einem Teilanerkenntnis der dort Beklagten mit Teilanerkenntnisurteil ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses und nicht um die - nach späterem Widerruf einer Außerstreitstellung wieder strittige gewordene - Feststellung des Dienstverhältnisses des dortigen Klägers als Hauptfrage, sodass dort die Bindungswirkung des Teilanerkenntnisurteils für das - aus einem Dienstverhältnis abgeleitete - Entgeltzahlungsbegehren verneint wurde.
Für die hier bekämpfte Entscheidung des Berufungsgerichts ist aber die - allenfalls - bestehende Diskrepanz dieser beiden Entscheidungen schon deshalb ohne Bedeutung, weil der rechtskräftige Abspruch im Wettbewerbsprozess, wonach ua der Beklagte den Vertrieb näher bezeichneter Hüte, sofern diese nicht von der (auch dortigen) Klägerin stammen, zu unterlassen habe, nicht denknotwendig die Feststellung (des Wettbewerbsprozesses) über die bewusste Mitwirkung des Beklagten an einem Vertragsbruch einer Geschäftspartnerin der Klägerin zum Hauptgegenstand hatte, sondern - worauf die Klägerin in erster Instanz in der Streitverhandlung vom 5. 2. 1998 (ON 9 AS 57) selbst hinwies - die "Mitklagung" des Beklagten im Wettbewerbsprozess darauf gegründet wurde, dass er als Geschäftsführer der dort erstbeklagten GmbH nach dem UWG auch hafte. Ob er schuldhaft gehandelt hat, war dort - anders als im vorliegenden Schadenersatzprozess - unerheblich. Ein Verschulden des Beklagten war somit nicht denknotwendige Voraussetzung für die Erlassung des Unterlassungsgebots. Die Ablehnung der Bindungswirkung (der genannten Feststellungen) dieses Unterlassungsurteils für die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beklagten im vorliegenden Verfahren begegnet demnach auch im Lichte der Entscheidung EvBl 2000/80 keinen Bedenken. Da die Entscheidung des Berufungsgerichts somit im Einklang mit der - von ihm ausführlich zitierten - Rechtsprechung steht, fehlt es an den Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO.Für die hier bekämpfte Entscheidung des Berufungsgerichts ist aber die - allenfalls - bestehende Diskrepanz dieser beiden Entscheidungen schon deshalb ohne Bedeutung, weil der rechtskräftige Abspruch im Wettbewerbsprozess, wonach ua der Beklagte den Vertrieb näher bezeichneter Hüte, sofern diese nicht von der (auch dortigen) Klägerin stammen, zu unterlassen habe, nicht denknotwendig die Feststellung (des Wettbewerbsprozesses) über die bewusste Mitwirkung des Beklagten an einem Vertragsbruch einer Geschäftspartnerin der Klägerin zum Hauptgegenstand hatte, sondern - worauf die Klägerin in erster Instanz in der Streitverhandlung vom 5. 2. 1998 (ON 9 AS 57) selbst hinwies - die "Mitklagung" des Beklagten im Wettbewerbsprozess darauf gegründet wurde, dass er als Geschäftsführer der dort erstbeklagten GmbH nach dem UWG auch hafte. Ob er schuldhaft gehandelt hat, war dort - anders als im vorliegenden Schadenersatzprozess - unerheblich. Ein Verschulden des Beklagten war somit nicht denknotwendige Voraussetzung für die Erlassung des Unterlassungsgebots. Die Ablehnung der Bindungswirkung (der genannten Feststellungen) dieses Unterlassungsurteils für die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beklagten im vorliegenden Verfahren begegnet demnach auch im Lichte der Entscheidung EvBl 2000/80 keinen Bedenken. Da die Entscheidung des Berufungsgerichts somit im Einklang mit der - von ihm ausführlich zitierten - Rechtsprechung steht, fehlt es an den Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.
Da der Beklagte in der Rekursbeantwortung zutreffend auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, sodass ihm die Kosten gemäß §§ 41, 50 Abs 1 ZPO zuzusprechen sind.Da der Beklagte in der Rekursbeantwortung zutreffend auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, sodass ihm die Kosten gemäß Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO zuzusprechen sind.
Anmerkung
E59998 04A01540European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00154.00A.1128.000Dokumentnummer
JJT_20001128_OGH0002_0040OB00154_00A0000_000