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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten;Norm
BAO §93 Abs3 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der "W Genossenschaft mit beschränkter Haftung" in Wien, vertreten durch Dr. Georg Gorton und DDr. Birgit Gorton, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Hoffmanngasse 10, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13. Jänner 2004, Zl. 3-VK 131-64/2-2003, betreffend Vorschreibung eines Kanal-Ergänzungsbeitrages (mitbeteiligte Partei: Gemeinde St. Kanzian am Klopeinersee, Klopeiner Straße 5, 9122 St. Kanzian am Klopeinersee), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 11. April 2001 schrieb der Bürgermeister der beschwerdeführenden Partei für eine näher genannte Liegenschaft einen Nachtragsbeitrag von S 9.201,50 (einschließlich Umsatzsteuer) vor. Der Abgabenvorschreibung wurden 1,000 Bewertungseinheiten und ein Beitragssatz von S 9.201,50 zu Grunde gelegt. Weiters wurde u. a. auf die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. Februar 1999 verwiesen, in welcher zur Deckung der Kosten der Erneuerung der Kläranlage der Kanalisationsanlage ein Nachtragsbeitrag festgesetzt worden sei. Der mitbeteiligten Gemeinde sei mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 30. Dezember 1996 die wasserrechtliche Bewilligung zur Erneuerung der bestehenden Zentralkläranlage erteilt worden. Diese Baumaßnahmen seien bereits in Angriff genommen worden und würden nach Bauzeitplan bis Ende des heurigen Jahres fertig gestellt werden.
Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung und führte darin aus, der erstinstanzliche Bescheid enthalte keinen Hinweis darauf, auf welchen seinerzeitigen Abgabenbescheid er sich beziehe. Weiters würden weder dieser Bescheid noch die darin verwiesene Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. Februar 1999 die Berechnung der Bemessungsgrundlage bzw. des Beitragssatzes wiedergeben. Die genannte Verordnung sei zudem nicht gehörig kundgemacht worden. Auch sei das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren mangelhaft gewesen. Der beschwerdeführenden Partei hätte dabei Parteistellung zukommen müssen. Die Abwasserreinigungsanlage sei zu groß dimensioniert worden. Der erstinstanzliche Bescheid enthalte auch keinen Hinweis auf eine gesetzmäßige Ausschreibung und Verwirklichung des Bauprojektes. Weiters würden auch die genauen Kosten der Anlage nicht angeführt. Auch sei das Ermittlungsverfahren zum Abgabenbescheid nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2001 wurde der beschwerdeführenden Partei ein "Erhebungsbogen zur Ermittlung der Bewertungseinheiten gemäß Anlage zu § 13 Abs. 2 Gemeindekanalisationsgesetz 1999" übermittelt, in welchem das gegenständliche Objekt als "Badekabinen-Sauna" ausgewiesen wurde.
Mit Bescheid vom 8. Juli 2003 wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab.
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften ausgeführt, die in den Jahren 1967 bis 1968 errichtete und 1981 bis 1982 erstmals erweiterte biologische Kläranlage der mitbeteiligten Gemeinde habe nicht mehr dem Stand der Technik entsprochen. In den Jahren 2000 bis 2001 sei die Anlage ein zweites Mal erweitert und dem Stand der Technik angepasst worden. Die erweiterte Kläranlage sei bereits in Betrieb. Dem Beitragssatz, der durch die Vervielfachung mit den Bewertungseinheiten zum Nachtragsbeitrag führe, liege die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. Februar 1999 zu Grunde. Diese Verordnung sei vom 9. März 1999 bis 29. März 1999 ordnungsgemäß kundgemacht worden. Gemäß § 15 Abs. 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung sei eine Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht, wenn sie während zwei Wochen an die Amtstafel des Gemeindeamtes angeschlagen worden sei. Ob die beschwerdeführende Partei im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren des Amtes der Kärntner Landesregierung betreffend die Erweiterung der bestehenden Kläranlage in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, sei von der Abgabenbehörde nicht zu beurteilen. Die Frage, ob eine Kläranlage erweitert werden müsse, sei eine rein technische, wobei der beschwerdeführenden Partei dabei kein Mitspracherecht zustehe. Der amtliche Bausachverständige habe am 27. November 2000 vor Ort entsprechend der Anlage (zu § 13 Abs. 2) zum Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz 1999 - K-GKG, LGBl. Nr. 62/1999, die Nutzungskapazität des in Rede stehenden Gebäudes ermittelt. Dabei sei Parteiengehör gewährt worden. Nach Punkt 18 der Anlage zum K-GKG sei bei der Ermittlung von Bewertungseinheiten von "Saunas" so vorzugehen, dass entsprechend der vorgesehenen Kapazität je Besucher 0,01 Bewertungseinheiten heranzuziehen seien. Unabhängig von der Höhe der ermittelten Bewertungseinheiten sei jedoch für jedes an die Kanalisationsanlage angeschlossene Gebäude zumindest 1 Bewertungseinheit als Grundeinheit zu bemessen. Dies findet seine Begründung in der Tatsache, dass bei der Herstellung eines Kanalanschlusses für alle Arten der anzuschließenden Gebäude ein bestimmter Mindestaufwand an Arbeit und Material zu verzeichnen sei.
Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen Vorstellung, in welcher sie im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen wiederholte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, der Nachtragsbeitrag sei eigenständig zu berechnen und seine Vorschreibung erfolge nur zur Deckung der Kosten der Änderung der Kanalisationsanlage. Der Bescheid, mit dem er vorgeschrieben worden sei, könne sich daher auf keinen anderen Abgabenbescheid beziehen.
Es sei nicht Gegenstand eines Abgabenverfahrens, zu überprüfen, ob das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren mangelhaft gewesen sei, die geänderte Abwasserreinigungsanlage zu groß ausgelegt sei oder die Baudurchführung gesetzeskonform ausgeschrieben bzw. projektsgemäß erfolgt sei. Nach den Bestimmungen des K-GKG habe der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Verordnung vom 22. Februar 1999 einen Kanal-Nachtragsbeitrag in Höhe von S 9.201,50 (mit Verordnung vom 20. Dezember 2001 umgestellt auf EUR 668,70) pro Bewertungseinheit ausgeschrieben. Die durch öffentlichen Anschlag kundgemachte Verordnung der Gemeinde enthalte den Hinweis: "Angeschlagen am:
9.3.1999, abgenommen am: 29.3.1999", womit die Kundmachungsfrist des § 15 Abs. 1 K-AGO eingehalten worden sei. Es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung, in der Verordnung über die Ausschreibung eines Nachtragsbeitrages (und in weiterer Folge in einem auf dieser Verordnung fußenden Abgabenbescheid) die Berechnungsunterlagen wiederzugeben oder die Verordnung nach außen zu begründen.
Aus dem Verwaltungsakt sei ersichtlich, dass das verfahrensgegenständliche Objekt entsprechend seiner Widmung als Badekabinen-Sauna korrekt unter Z 18 der Anlage zu § 13 Abs. 2 K-GKG subsumiert worden sei. Nach § 18 Abs. 4 iVm §§ 13 bis 16 K-GKG sei jedem auf Grund der Modernisierung der Kanalisationsanlage Nutzen ziehenden Grundstückseigentümer und Kanalbenützer (= Abgabenschuldner) jedenfalls 1 Bewertungseinheit (Grundeinheit) vorzuschreiben. Dies sei der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 23. Februar 2001 auch ausdrücklich mitgeteilt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 6. Oktober 2004, B 250/04-10, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene - Beschwerde.
Die beschwerdeführende Partei macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete keine Äußerung. Die beschwerdeführende Partei replizierte auf die Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Kärntner Kanalisationsgesetz, Stammfassung LGBl. Nr. 18/1978, wurde durch die Kundmachung LGBl. Nr. 62/1999, ausgegeben am 22. Dezember 1999 als Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes 1999 (im Folgenden: K-GKG), wiederverlautbart. Nach § 37a Kärntner Landesverfassung beginnt die verbindende Kraft des wiederverlautbarten Textes des Landesgesetzes - soweit in der Kundmachung nicht anderes bestimmt ist - nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben wird.
Die §§ 13 bis 16 und § 18 Abs. 3 und 4 K-GKG (§ 18 Abs. 3 idF der Berichtigung von Druckfehlern LGBl. Nr. 13/2000) lauten:
"§ 13
Ausmaß
(1) Die Höhe des Kanalanschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Bauwerk oder die anzuschließende befestigte Fläche mit dem Beitragssatz (§ 14).
(2) Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.
(3) ...
§ 14
Beitragssatz
(1) Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung des Beitragssatzes ist einerseits auf die Errichtungskosten und allfällige der Gemeinde aus öffentlichen Mitteln gewährte Beiträge sowie sonstige Eigenleistungen der Gemeinde und andererseits auf die Summe der Bewertungseinheiten, die sich im Zeitpunkt der Festsetzung des Kanalisationsbereiches bei allen anlässlich der Errichtung anzuschließenden Grundstücken oder Bauwerken ergeben, Bedacht zu nehmen. Der Beitragssatz darf S 35.000,00 pro Bewertungseinheit nicht übersteigen.
(2) ...
§ 15
Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung des Kanalanschlussbeitrages sind die Eigentümer des Gebäudes oder der befestigten Flächen verpflichtet.
(2) ...
§ 16
Abgabenbescheid
Der Kanalanschlussbeitrag ist vom Bürgermeister mit Bescheid
festzusetzen.
...
§ 18
Nachtragsbeitrag
...
(3) Ein Nachtragsbeitrag ist weiters zu entrichten, wenn
...
d) eine Kanalisationsanlage teilweise oder zur Gänze erneuert wird,
sofern die mit einer solchen Maßnahme verbundenen Kosten die Höhe des Wertes der Kanalisationsanlage im Zeitpunkt des beabsichtigten Beginnes der Baumaßnahmen übersteigen.
(4) Für die Erhebung des Nachtragsbeitrages gemäß Abs. 3 gelten die Bestimmungen der §§ 13 bis 16 sinngemäß."
Z 18 der Anlage zu § 13 Abs 2 lautet:
"18.
Öffentliche und Hotelschwimmbecken, Saunas entsprechend der vorgesehenen Kapazität
je Besucher............................................................ ..............
0,01"
Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Kanzian am Klopeinersee vom 22. Februar 1999, Zl. 310/2/I- 2/1999, mit der (der) Nachtragsbeitrag nach dem K-GKG festgesetzt wird (im Folgenden: Verordnung), lautet:
"Auf Grund der §§ 7 und 14 Abs. 3 des Gemeindekanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1978, in der Fassung der Gesetze (...) 2/1996, wird verordnet:
§ 1
(Ausschreibung und Geltungsbereich)
Zur Deckung der Kosten der teilweisen Erneuerung der Kläranlage der Kanalisationsanlage St. Kanzian wird ein Nachtragsbeitrag erhoben.
§ 2
(Abgabengegenstand)
Der Nachtragsbeitrag ist für jene Gebäude oder befestigten Flächen zu entrichten, für die mit Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ein Anschlussauftrag erteilt oder für die ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.
§ 3
(Abgabenschuldner)
1) Zur Entrichtung des Nachtragsbeitrages sind der Eigentümer des Gebäudes oder der befestigten Flächen verpflichtet.
2) (...)
§ 4
(Beitragssatz)
Der Beitragssatz beträgt je Bewertungseinheit S 9.201,50.
§ 5
(Inkrafttreten)
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung in Kraft."
§ 15 der Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, lautet:
"§ 15
Kundmachung und Inkrafttreten der Verordnungen
(1) Die Verordnungen der Gemeinde sind durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes während zwei Wochen kundzumachen, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und sofern es sich nicht um Dienstanweisungen handelt. Sie treten, wenn nicht landesgesetzlich anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie angeschlagen worden sind. Sie gelten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Gemeindegebiet. Der Tag des Anschlages und der Abnahme der Kundmachung sind auf ihr zu vermerken.
(1a) Verordnungen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich aus dem Bereich der Landesvollziehung, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sind erst nach der Erteilung dieser Genehmigung kundzumachen. Auf die Erteilung der Genehmigung ist in der Verordnung hinzuweisen. Im Übrigen gilt Abs 1 in gleicher Weise.
(2) Verordnungen, die zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen oder für das Eigentum erlassen werden, treten mit dem Anschlag in Kraft. Der Inhalt solcher Verordnungen ist nach Tunlichkeit dem Rundfunk und der Presse zur Weitergabe der Information bekannt zu geben.
(3) Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulässt, sind im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen. Dies ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Bestimmungen des Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 erster Satz gelten sinngemäß.
(4) Die Gemeinde hat eine Sammlung der von ihr erlassenen geltenden Verordnungen anzulegen, die im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen ist."
Wenn die beschwerdeführende Partei rügt, dass die belangte Behörde sich nicht mit ihren Einwendungen betreffend die Berechnung des Beitragssatzes auseinander gesetzt habe, ist sie auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach im Abgabenbescheid keine Begründung für die Höhe des in der Kanalabgabenordnung festgesetzten Beitragssatzes erforderlich ist. Die Pflicht der Abgabenbehörde zur Begründung ihrer Bescheide erstreckt sich nicht auf die Darlegung der für den Verordnungsgeber bei Erlassung der Verordnung bestimmend gewesenen Faktoren. Da der vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung festgesetzte Beitragssatz Verordnungscharakter aufweist, stellt es weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit noch einen Begründungsmangel dar, wenn in den gemeindebehördlichen Abgabenbescheiden lediglich der in der Kanalabgabenordnung der Gemeinde festgesetzte Einheitssatz, nicht aber die für dessen Berechnung maßgebenden Faktoren dargestellt werden (vgl. beispielsweise den hg. Beschluss vom 29. März 2004, Zl. 2004/17/0008, mwN). Es war daher im angefochtenen Bescheid auch nicht näher zu begründen, ob die Kapazität der Kanalisationsanlage den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprochen habe und die Höhe des Beitragssatzes daher gerechtfertigt sei. Daran ändert auch nichts, dass die belangte Behörde - wie die beschwerdeführende Partei vorbringt - auch Aufsichtsbehörde ist, weil die aufsichtsbehördliche Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung nicht Gegenstand des vorliegenden Vorstellungsverfahrens war.
Im Lichte der im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2004 zitierten Rechtsprechung bestehen auch beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Verordnung. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag nach Art. 139 B-VG zu stellen.
Wenn die beschwerdeführende Partei mehrfach die Verletzung des Parteiengehörs rügt, so ist sie darauf hinzuweisen, dass ein Beschwerdeführer, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, die entscheidenden Tatsachen bekannt zu geben hat, die der Behörde wegen ihrer Unterlassung unbekannt geblieben sind (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 2. April 1990, Zl. 89/15/0020). Dies unterlässt die beschwerdeführende Partei jedoch. Ihre Beschwerde lässt in keiner Weise erkennen, welches Vorbringen sie durch die behaupteten Verfahrensfehler zu erstatten gehindert war. Soweit sich aber die Rüge der Verletzung des Parteiengehörs auf andere als das gegenständliche Abgabenverfahren bezieht und die beschwerdeführende Partei eine Nichtigkeit dieser Verfahren abzuleiten versucht, so vermag sie sich auf keine gesetzliche Grundlage zu stützen.
Es kann auch nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde unter Hinweis darauf, dass der Nachtragsbeitrag eigenständig zu berechnen sei, keine Rechtswidrigkeit darin erblickt hat, dass in den erst- und zweitinstanzlichen Abgabenbescheiden ein Hinweis auf den Bescheid, mit welchem zuvor Kanalanschlussbeitrag vorgeschrieben worden sei, fehlt, weil der Abgabentatbestand für den Nachtragsbeitrag nach § 18 Abs. 3 K-GKG iVm § 2 der Verordnung nicht die vorangegangene Vorschreibung eines Kanalanschlussbeitrages voraussetzt.
Zur Rüge, der angefochtene Bescheid enthalte keine klare Darstellung der Bemessungsgrundlagen für die Abgabenvorschreibung, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesem um keinen Abgabenbescheid, sondern um eine Vorstellungsentscheidung handelt.
Die beschwerdeführende Partei behauptet auch - ohne dies näher zu begründen -, dass die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. Februar 1999, Zl. 310/2/I-2/1999, nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei.
Eine im Akt erliegende Kopie der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. Februar 1999 enthält den Vermerk (in Original): "angeschlagen: 9. März 1999. Abgenommen am:
29. März 1999".
Vor diesem Hintergrund sind beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken in der Richtung entstanden, dass die Kundmachungsfrist (§ 15 K-AGO) von zwei Wochen nicht eingehalten worden sei, zumal in der Beschwerde die Richtigkeit des bereits im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Anschlagvermerks nicht einmal behauptungsweise bestritten wird. Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen, wonach die Verordnung vier Wochen hätte angeschlagen und der beschwerdeführenden Partei "schriftlich zur Kenntnis gebracht" hätte werden müssen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, dem nicht entgegen steht, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 21. Dezember 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004170195.X00Im RIS seit
19.02.2007