TE OGH 2000/11/28 4Ob296/00h

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Veröffentlicht am 28.11.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, *****vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler & Partner Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei V***** N***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 750.000), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Oktober 2000, GZ 5 R 135/00k-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte übersieht in ihrem Rechtsmittel, dass der dem Provisorialverfahren zugrundeliegende Sachverhalt im Hauptverfahren um die zur Ankündigung in der Ausgabe der Zeitschrift N***** Nr 32 vom 12. 8. 1999 (Blg ./G) getroffenen Feststellungen erweitert wurde und sich die Beurteilung der Vorinstanz(en), dort seien Zugaben zu Scheinpreisen angekündigt und gewährt worden, gerade auf diese Ankündigung bezieht (s S 6 des Berufungsurteils, wo offenbar irrtümlich das Ausgabedatum 12. 9. 1999 genannt ist). Die Beurteilung der Vorinstanz zu diesem Faktum hält sich im Rahmen der Rechtsprechung zu § 9a Abs 1 Satz 2 UWG (ÖBl 1999, 95 - PKW-Jahres-Vignette; ÖBl 1997, 75 - OÖN - Hochzeitspaket ua).Die Beklagte übersieht in ihrem Rechtsmittel, dass der dem Provisorialverfahren zugrundeliegende Sachverhalt im Hauptverfahren um die zur Ankündigung in der Ausgabe der Zeitschrift N***** Nr 32 vom 12. 8. 1999 (Blg ./G) getroffenen Feststellungen erweitert wurde und sich die Beurteilung der Vorinstanz(en), dort seien Zugaben zu Scheinpreisen angekündigt und gewährt worden, gerade auf diese Ankündigung bezieht (s S 6 des Berufungsurteils, wo offenbar irrtümlich das Ausgabedatum 12. 9. 1999 genannt ist). Die Beurteilung der Vorinstanz zu diesem Faktum hält sich im Rahmen der Rechtsprechung zu Paragraph 9 a, Absatz eins, Satz 2 UWG (ÖBl 1999, 95 - PKW-Jahres-Vignette; ÖBl 1997, 75 - OÖN - Hochzeitspaket ua).

Der Vorinstanz kann aber auch keine Verkennung der rechtlichen Grenzen des Klagebegehrens aus dem Umstand angelastet werden, dass sie die verfahrensbetroffenen Werbeeinschaltungen der Beklagten nach der "Unklarheitenregel" bzw "Mehrdeutigkeitsregel" zu Ungunsten der Beklagten beurteilte, weil diese Regeln auch im Zugabenrecht nach stRsp angewendet werden (s die E zu RIS-Justiz RS0078697).

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der ao Revision.

Anmerkung

E60002 04A02960

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00296.00H.1128.000

Dokumentnummer

JJT_20001128_OGH0002_0040OB00296_00H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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