Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Ernst Peter P*****, vertreten durch Neumayer & Walter, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei Leopoldine F*****, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen S 73.488 sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Mai 2000, GZ 34 R 81/00i-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 29. Dezember 1999, GZ 6 C 1040/98v-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zweiter Instanz zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte die Zahlung des Honorars von S 73.488 für die von ihm für die Fassadensanierung eines Hauses erbrachte Planungs- und Beratungsleistungen, die er am 10. 7. 1997 in Rechnung gestellt hatte. Die Beklagte habe ihn am 29. 6. 1992 mit Architektenleistungen im Zusammenhang mit der Sanierung zweier Häuser beauftragt. Auf Grund eines behördlichen Auftrags habe die Renovierung der Fassade eines der beiden Häuser vorrangig durchgeführt werden müssen. Im Übrigen sei aber die Sanierung unterblieben, weshalb die vom Kläger erbrachten Leistungen nach Stunden abgerechnet werden sollten. Die Streitteile seien übereingekommen, dass die für die Fassadensanierung erbrachten Leistungen erst nach Abschluss sämtlicher Ausbauarbeiten verrechnet werden sollten.
Die Beklagte wendete ein, dass eine Kommanditgesellschaft und nicht sie den Auftrag erteilt habe. Der Kläger sei bereits mehr als angemessen entlohnt worden; von dem ihm gezahlten Honorar müsse er S 177.320 zurückzahlen. Diesen Betrag machte die Beklagte aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung geltend, weil ihr der Anspruch abgetreten worden sei. Darüber hinaus sei der Kommanditgesellschaft, die den Kläger beauftragt habe, ein Schaden von S 73.488 entstanden; der Ersatzanspruch werde von der Beklagten - an sie abgetreten - gleichfalls als Gegenforderung aufrechnungsweise eingewendet. Schließlich machte die Beklagte auch Verjährung der Klagsforderung geltend. Die Arbeiten an der Fassade seien im Jänner 1994 abgeschlossen worden; die letzte Leistung in diesem Zusammenhang habe der Kläger am 15. 6. 1994 erbracht. Er wäre verpflichtet gewesen, innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellung der Arbeiten Rechnung zu legen; die Klage sei erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, am 14. 5. 1998, eingebracht worden.
Das Erstgericht sprach aus, dass die Klagsforderung zu Recht bestehe und die eingewendeten Gegenforderungen bis zur Höhe des Klagebegehrens nicht zu Recht bestünden. Es erkannte demnach die Beklagte schuldig, dem Kläger S 73.488 sA zu zahlen.
Es stellte fest, die Beklagte habe den Kläger 1991 oder 1992 mit dem Projekt der Sanierung zweier in ihrem Eigentum stehender Häuser beauftragt, wenngleich sie den vom Kläger übermittelten Architektenauftrag nicht unterfertigt habe. Die Leistungen des Klägers sollten - dem Leistungsumfang entsprechend - in monatlichen Teilbeträgen bezahlt werden, die Zahlung des Schlusshonorars sei drei Monate nach der Fertigstellung aller Arbeiten vorgesehen gewesen. Eine Kommanditgesellschaft habe Geschäftsräumlichkeiten erheblichen Umfangs in einem der beiden Häuser angemietet. Da der "alleinige Inhaber" dieser Kommanditgesellschaft in hohem Maße an der Sanierung des Hauses interessiert gewesen sei, sei er weitgehend als Vertreter der Beklagten aufgetreten und habe auch die Honorarvereinbarungen geführt. Der Kläger habe im Namen der Beklagten am 22. 10. 1992 bei der Baupolizei um Bewilligung eines Zubaus zu einem der beiden Häuser angesucht; das Projekt habe den geltenden Bebauungsvorschriften widersprochen, weshalb Anrainer Einwendungen erhoben hätten. 1995 seien dem Kläger die von ihm vorgelegten Pläne und Bebauungsbestimmungen zur Ergänzung und Richtigstellung zurückgestellt worden; sie seien der Behörde nicht mehr vorgelegt worden. Schließlich habe die Baubehörde das Ansuchen um Baubewilligung mit Bescheid vom 13. 12. 1995 wegen Fehlens der Baupläne und der Bebauungsvorschriften zurückgewiesen. Ein neuer Antrag auf Bewilligung des Bauvorhabens sei nicht eingebracht worden. Ob der Beklagten oder der in deren Haus ansässigen Kommanditgesellschaft dadurch ein Schaden entstanden sei, sei nicht feststellbar. 1993 habe der Kläger, da sich das Sanierungsprojekt insgesamt verzögert habe, mit der Beklagten vereinbart, dass die Fassadenrenovierung im Hof eines der beiden Häuser jedenfalls durchgeführt und das Honorar dafür - entgegen der ursprünglichen Vereinbarung, es mit einem Prozentsatz der Bausumme pauschal abzugelten - nach Stunden abgerechnet werde. Der Kläger habe verschiedene Leistungen erbracht, die Arbeiten an der Fassade seien bis Jänner 1994 durchgeführt worden. Im Juni 1994 sei der Kläger noch bei der Überprüfung einer Abrechnung unterstützend tätig gewesen. In den Augen des Klägers habe das Projekt der Sanierung der Häuser eine Einheit gebildet, weshalb er nach Abschluss der Instandsetzungsarbeiten an der Fassade das hiefür vereinbarte Honorar nicht abgerechnet habe. Er habe aber für das Gesamtprojekt Teilrechnungen gelegt, die bis Mai 1995 auch bezahlt worden seien. Da der Kläger nach Zurückweisung des Bauansuchens vom 26. 9. 1992 keinen Auftrag zu einer neuerlichen Einreichung erhalten habe, habe er erkannt, dass das Projekt offenbar nicht im geplanten Umfang verwirklicht werden sollte. Er habe aber noch immer mit einer Realisierung "in irgendeiner Form" gerechnet. Letztmals habe der Kläger Anfang Juni 1997 bei dem (die Beklagte vertretenden) "Inhaber der Kommanditgesellschaft" nachgefragt, ob der Umbau der Häuser weiter betrieben werde. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass in absehbarer Zeit weder ein Umbau noch ein Verkauf der Liegenschaften geplant sei. Daraufhin habe der Kläger am 10. 7. 1997 Rechnung für seine bei der Fassadenrenovierung erbrachten Leistungen gelegt und S 73.488 begehrt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Erneuerung der Fassade sei nur Teil des (dem Kläger in Auftrag gegebenen) Gesamtprojekts gewesen sei und habe nur auf Grund von behördlichen Bauaufträgen vorgezogen werden müssen. Die Zahlung des Schlusshonorars hätte drei Monate nach Fertigstellung aller Arbeiten erfolgen sollen. Die Arbeiten seien nicht abgeschlossen worden, weshalb die Verjährungsfrist erst mit Beendigung der Tätigkeit des Klägers zu laufen begonnen habe. Der Beginn der Verjährungsfrist sei erst mit Ende Juni 1997 anzusetzen, sodass die Klagsforderung nicht verjährt sei.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach letztlich aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Architektenhonorar verjähre wie eine Forderung für Werklohn in einem geschäftlichen Betrieb. Die Verjährung beginne mit Ablauf der für die Erstellung der Rechnung angemessenen Frist zu laufen. Die vom Kläger verrechneten Leistungen seien zunächst Teil eines Architektenvertrags gewesen, der auch weitere - später nicht erbrachte - Leistungen des Klägers vorgesehen habe. Die im Zusammenhang mit der Fassadensanierung vom Kläger erbrachte Teilleistung sei vereinbarungsgemäß aus dem ursprünglichen Vertrag "herausgelöst" worden. Diese Teilleistung habe unabhängig von weiteren Arbeiten des Klägers nach Stunden abgerechnet werden sollen, was als einvernehmliches Abgehen von der ursprünglichen Honorarvereinbarung aufzufassen sei. Die Abrechnung der Fassadenrenovierung sei nicht mit noch zu erbringenden Arbeiten des Klägers verknüpft gewesen. Dessen Hoffnung auf eine Verwirklichung des Gesamtprojekts habe die Verpflichtung zur Rechnungslegung nicht hinauszögern können. Demnach sei bei Klagseinbringung die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB bereits abgelaufen gewesen.
Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in der Regel, sobald der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis im Wege steht. Dies ist beim Architektenhonorar mangels Vereinbarung eines fixen Betrags und einer besonderen Fälligkeit mit dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem eine Rechnungslegung objektiv möglich gewesen wäre (JBl 1986, 450; 5 Ob 639/82 mwN; SZ 54/35). Entgeltforderungen der Angehörigen freier Berufe unterwirft § 1486 Z 6 ABGB der kurzen (dreijährigen) Verjährungsfrist. Unter die "anderen, zur Besorgung gewisser Aufgaben öffentlich bestellten Personen" fallen auch Architekten (Schubert in Rummel ABGB2 Rz 12 zu § 1486; Mader in Schwimann ABGB2 Rz 20 zu § 1486). Für den Beginn der Verjährungsfrist ist die Beendigung des Auftragsverhältnisses in einer bestimmten Angelegenheit maßgebend. Namentlich der Rechtsanwalt ist zur Rechnungslegung erst dann verpflichtet, wenn er seine Tätigkeit für den Mandanten als beendet ansehen muss. Solange er noch in die Lage kommen kann, pflichtgemäß im Interesse seines Auftraggebers in einer bestimmten Angelegenheit tätig zu werden, ist das Auftragsverhältnis nicht erloschen und ist er daher auch noch nicht zur Rechnungslegung verhalten (vgl 6 Ob 286/99y; SZ 71/95; 3 Ob 543/95; 6 Ob 751/78; SZ 46/83; JBl 1967, 622; SZ 27/49; Schubert aaO; Mader aaO Rz 21 zu § 1486). Gleiches muss auch für den Architekten (Ziviltechniker) gelten (so etwa 5 Ob 639/82 mwN).Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in der Regel, sobald der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis im Wege steht. Dies ist beim Architektenhonorar mangels Vereinbarung eines fixen Betrags und einer besonderen Fälligkeit mit dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem eine Rechnungslegung objektiv möglich gewesen wäre (JBl 1986, 450; 5 Ob 639/82 mwN; SZ 54/35). Entgeltforderungen der Angehörigen freier Berufe unterwirft § 1486 Z 6 ABGB der kurzen (dreijährigen) Verjährungsfrist. Unter die "anderen, zur Besorgung gewisser Aufgaben öffentlich bestellten Personen" fallen auch Architekten (Schubert in Rummel ABGB2 Rz 12 zu § 1486; Mader in Schwimann ABGB2 Rz 20 zu § 1486). Für den Beginn der Verjährungsfrist ist die Beendigung des Auftragsverhältnisses in einer bestimmten Angelegenheit maßgebend. Namentlich der Rechtsanwalt ist zur Rechnungslegung erst dann verpflichtet, wenn er seine Tätigkeit für den Mandanten als beendet ansehen muss. Solange er noch in die Lage kommen kann, pflichtgemäß im Interesse seines Auftraggebers in einer bestimmten Angelegenheit tätig zu werden, ist das Auftragsverhältnis nicht erloschen und ist er daher auch noch nicht zur Rechnungslegung verhalten vergleiche 6 Ob 286/99y; SZ 71/95; 3 Ob 543/95; 6 Ob 751/78; SZ 46/83; JBl 1967, 622; SZ 27/49; Schubert aaO; Mader aaO Rz 21 zu § 1486). Gleiches muss auch für den Architekten (Ziviltechniker) gelten (so etwa 5 Ob 639/82 mwN).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist die Klagsforderung - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht verjährt:
Nach den Feststellungen wurde dem Kläger der Auftrag zur Erbringung von Architektenleistungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten baulichen Sanierung zweier im Eigentum der Beklagten stehender Häuser erteilt. Die Entlohnung seiner Leistungen sollte monatlich der konkret erbrachten Leistung entsprechend, die Zahlung des Schlusshonorars drei Monate nach gesamter Fertigstellung des Bauwerks erfolgen. Als sich das Sanierungsprojekt bei einem der beiden Häuser verzögerte, wurde 1993 vereinbart, dass "jedenfalls" die Fassadenrenovierung im Hof eines der beiden Häuser durchgeführt und das Honorar nach Stunden abgerechnet werden sollte. Diese Vereinbarung bedeutet aber nicht, dass die Fassadenrenovierung nicht mehr Teil des Gesamtauftrags sein sollte, vielmehr wurde lediglich die Berechnung des für diesen Teil des Gesamtauftrags gebührenden Honorars modifiziert. Die im Zusammenhang mit der Fassadenreparatur erbrachten Leistungen des Klägers blieben nach den im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Ersturteils getroffenen Feststellungen Teil des Gesamtprojekts; die Arbeiten an der Fassade wurden angesichts behördlicher Bauaufträge lediglich vorgezogen (S 11 des Ersturteils). Der Auftrag zur Erbringung entsprechender Architektenleistungen wurde trotz Zurückweisung des Bauansuchens vom 26. 9. 1992 nicht widerrufen und der Kläger durfte auch mit einer Verwirklichung des Gesamtprojekts rechnen, zumal noch in einem 1996 mit dem Vertreter der Beklagten geführten Gespräch die Möglichkeit erörtert wurde, den bestehenden Vertrag auf andere Personen zu überbinden (S 8 des Urteils der ersten Instanz). Erst als der Vertreter der Beklagten Anfang Juni 1997 dezidiert erklärte, in absehbarer Zeit sei weder mit dem Umbau noch mit dem Verkauf der Liegenschaften zu rechnen, musste es dem Kläger klar sein, dass seine Tätigkeit beendet war, sodass er - zur Vermeidung von Verjährungsfolgen - die Rechnung zu legen hatte. Dieser Obliegenheit ist er am 10. 7. 1997 nachgekommen (S 8 des Ersturteils). Die mit Klage vom 14. 5. 1998 geltend gemachten Ansprüche sind demnach nicht verjährt.
Auf die Frage, ob das Berufungsgericht gegen die Bestimmung des § 473a ZPO verstoßen habe, muss auf Grund dieser Ausführungen nicht eingegangen werden.
Das Berufungsgericht ist auf die Tatsachen- und Beweisrüge der Beklagten aus rechtlichen Erwägungen - in der Annahme, die Klagsforderung sei verjährt - nicht eingegangen (S 8 des Berufungsurteils). Dies bedingt in Stattgebung der Revision die Aufhebung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz, das sich mit diesen Rügen der Beklagten wird befassen müssen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
Textnummer
E60104European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00261.00I.1128.000Im RIS seit
28.12.2000Zuletzt aktualisiert am
02.03.2011