TE OGH 2000/11/28 5Ob302/00y

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Veröffentlicht am 28.11.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller 1. Dr. Nikolaus S*****, und 2. Sabine S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung gemäß § 55a EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurses des Erstantragsstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 5. Juli 2000, GZ 21 R 219/00f-18, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller 1. Dr. Nikolaus S*****, und 2. Sabine S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung gemäß Paragraph 55 a, EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurses des Erstantragsstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 5. Juli 2000, GZ 21 R 219/00f-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Erstantragstellers wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 526a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Erstantragstellers wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 526 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung hat das Rekursgericht erkannt, dass gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit nur der in § 7 Abs 3 EO vorgesehene Rechtsbehelf zulässig, ein Rekurs hingegen ausgeschlossen ist (SZ 54/115; SZ 57/82; 9 ObA 88/00g; Heller/Berger/Stix 205 ff).In Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung hat das Rekursgericht erkannt, dass gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit nur der in Paragraph 7, Absatz 3, EO vorgesehene Rechtsbehelf zulässig, ein Rekurs hingegen ausgeschlossen ist (SZ 54/115; SZ 57/82; 9 ObA 88/00g; Heller/Berger/Stix 205 ff).

Ein Verfahren über die Beschwerde nach § 7 Abs 3 EO ist ein selbständiges, nur dem Titelgericht zustehendes Verfahren, wofür die Grundsätze des Verfahrens gelten, in dem der betreffende Exekutionstitel entstanden ist und dessen Entscheidung die Wirksamkeit des Titels betrifft (9 Ob 191/98y; 4 Ob 241/99s). Entgegen den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers erging der angefochtene Beschluss aber nicht in einem solchen Verfahren. Die Ausführungen über die behauptete Nichtigkeit des Scheidungsbeschlusses nach § 55a EheG infolge Aufnahme des Verhandlungsprotokolls samt Vergleich mittels Schallträgers sind daher unabhängig von der Frage ihrer Richtigkeit (vgl dazu Gitschthaler in Rechberger**2 Rz 23 zu § 206 ZPO) im gegenständlichen Verfahren keine Fragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 14 AußStrG.Ein Verfahren über die Beschwerde nach Paragraph 7, Absatz 3, EO ist ein selbständiges, nur dem Titelgericht zustehendes Verfahren, wofür die Grundsätze des Verfahrens gelten, in dem der betreffende Exekutionstitel entstanden ist und dessen Entscheidung die Wirksamkeit des Titels betrifft (9 Ob 191/98y; 4 Ob 241/99s). Entgegen den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers erging der angefochtene Beschluss aber nicht in einem solchen Verfahren. Die Ausführungen über die behauptete Nichtigkeit des Scheidungsbeschlusses nach Paragraph 55 a, EheG infolge Aufnahme des Verhandlungsprotokolls samt Vergleich mittels Schallträgers sind daher unabhängig von der Frage ihrer Richtigkeit vergleiche dazu Gitschthaler in Rechberger**2 Rz 23 zu Paragraph 206, ZPO) im gegenständlichen Verfahren keine Fragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, AußStrG.

Somit erweist sich das Rechtsmittel als unzulässig.

Anmerkung

E59885 05A03020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00302.00Y.1128.000

Dokumentnummer

JJT_20001128_OGH0002_0050OB00302_00Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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