TE OGH 2000/11/29 3Ob181/00i

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Veröffentlicht am 29.11.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Erich Pfanzelt, Rechtsanwalt, Telfs, Klostergasse 3/I, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Alois D*****, wider die verpflichtete Partei Alois D*****, wegen kridamäßiger Versteigerung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 26. Mai 2000, GZ 2 R 222/00m-33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Revisionsrekurswerber macht als erhebliche Rechtsfrage nach § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO geltend, es fehle zur Frage, ob die Berichtigung des Vorsteuerabzugs wegen Versteigerung einer Liegenschaft nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Eigentümers zu einer Konkursforderung oder zu einer Masseforderung des Fiskus führt, eine Rechtsprechung zur Rechtslage nach Aufhebung des § 12 Abs 14 UStG. Überdies habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. 10. 1999 (Zl 98/14/0143) die ohnehin nicht einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgelehnt und das Finanzamt mache, gestützt auf den Erlass des BMF vom 21. 10. 1998, Z 03 0331/1-4/3/98, konkret die Vorsteuerberichtigung als Masseforderung geltend.Der Revisionsrekurswerber macht als erhebliche Rechtsfrage nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geltend, es fehle zur Frage, ob die Berichtigung des Vorsteuerabzugs wegen Versteigerung einer Liegenschaft nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Eigentümers zu einer Konkursforderung oder zu einer Masseforderung des Fiskus führt, eine Rechtsprechung zur Rechtslage nach Aufhebung des Paragraph 12, Absatz 14, UStG. Überdies habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. 10. 1999 (Zl 98/14/0143) die ohnehin nicht einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgelehnt und das Finanzamt mache, gestützt auf den Erlass des BMF vom 21. 10. 1998, Z 03 0331/1-4/3/98, konkret die Vorsteuerberichtigung als Masseforderung geltend.

Rechtliche Beurteilung

Dem ist jedoch Folgendes zu erwidern:

Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers liegt bereits eine

neue einheitliche Rechtsprechung des für Konkurssachen zuständigen

Senats des Obersten Gerichtshofs vor (neben der von ihm selbst

angeführten Entscheidung SZ 70/252 = ARD 4902/18/98 = ecolex 1998,

206 = wbl 1998/106 [LS] = ZIK 1998, 25, nunmehr auch, unter Ablehnung

der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs im Erkenntnis

98/14/0143 = ARD 5100/16/2000 = ÖStZ 1999, 639 = RdW 2000/33, 53 =

ZIK 1999, 201, 8 Ob 144/99f = ARD 5142/31/2000 = ecolex 2000/262, 651

= ZIK 2000/72 und 8 Ob 226/99i = ARD 5142/31/2000 = ZIK 2000/209,

163, die beide vor Einbringung des Revisionsrekurses ergingen).

Unrichtig ist weiters, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits die neue Rechtslage zu beurteilen gehabt hätte. Auch die Tatsache, dass mit dem Budgetbegleitgesetz 1998 (BGBl I Nr 79) § 12 Abs 14 UStG aufgehoben wurde, erfordert keine neue Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs, reagiert die Gesetzesänderung doch gerade auf die fiskalischen Auswirkungen der Entscheidung 8 Ob 2244/96z (vgl dazu nur Ruppe, Grundstücksumsätze, NZ 1998, 327). Damit wurde aber an den Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts, auf die sich die tragenden Erwägungen der Rechtsprechung des 8. Senats gründen, nicht berührt; vielmehr wird lediglich verhindert, dass der nach Maßgabe der Quote im Insolvenzverfahren reduzierten Forderung des Fiskus eine volle Vorsteuerabzugsberechtigung des Erstehers gegenübersteht. Es spielt daher für den vorliegenden Fall keine Rolle, ob schon die geänderte Fassung des UStG (nach Art XIV Z 3 BudgetbegleitG 1998) anzuwenden ist.Unrichtig ist weiters, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits die neue Rechtslage zu beurteilen gehabt hätte. Auch die Tatsache, dass mit dem Budgetbegleitgesetz 1998 (BGBl römisch eins Nr 79) Paragraph 12, Absatz 14, UStG aufgehoben wurde, erfordert keine neue Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs, reagiert die Gesetzesänderung doch gerade auf die fiskalischen Auswirkungen der Entscheidung 8 Ob 2244/96z vergleiche dazu nur Ruppe, Grundstücksumsätze, NZ 1998, 327). Damit wurde aber an den Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts, auf die sich die tragenden Erwägungen der Rechtsprechung des 8. Senats gründen, nicht berührt; vielmehr wird lediglich verhindert, dass der nach Maßgabe der Quote im Insolvenzverfahren reduzierten Forderung des Fiskus eine volle Vorsteuerabzugsberechtigung des Erstehers gegenübersteht. Es spielt daher für den vorliegenden Fall keine Rolle, ob schon die geänderte Fassung des UStG (nach Art römisch XIV Ziffer 3, BudgetbegleitG 1998) anzuwenden ist.

Schließlich ist jüngst (veröffentlicht einen Tag vor Einbringung des Revisionsrekurses) auch die Finanzverwaltung von ihrer früheren Rechtsansicht abgegangen und hat sich derjenigen des Obersten Gerichtshofs angeschlossen (Erlass vom 5. 6. 2000, Z 03 0311/1-IV/3/00, AÖF 2000/109 = ARD 5142/30/2000 = ZIK 2000/180, 145).

Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E60432 03A01810

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00181.00I.1129.000

Dokumentnummer

JJT_20001129_OGH0002_0030OB00181_00I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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