TE OGH 2000/11/29 13Os137/00

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Veröffentlicht am 29.11.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. November 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Igor S***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. Juni 2000, GZ 5a Vr 3666/00-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 29. November 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Igor S***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. Juni 2000, GZ 5a römisch fünf r 3666/00-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Igor S***** wurde des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt.Igor S***** wurde des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er als Mittäter eines Unbekannten am 1. Mai 2000 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dem Ihsan K***** eine Geldbörse samt 600 S und ein Mobiltelefon der Marke Ericsson weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten unternimmt erfolglos den Versuch, die Zuverlässigkeit von Beobachtung und Erinnerungsvermögen des zur Tatzeit alkoholisierten, bei der Sachwegnahme noch schlafenden, jedoch aufgrund eines Gesprächs der beiden Täter und, weil er ,etwas an seiner Hosentasche gespürt hatte", erwachenden Opfers anhand einzelner - vom Erstgericht erörterter - Ungenauigkeiten in dessen Aussage beweiswürdigend in Zweifel zu ziehen. Der Umstand, dass K***** den Diebstahl nicht gesehen hatte, vermag erhebliche Bedenken daran ebensowenig zu wecken. Die Art der Beteiligung des Angeklagten am Diebstahl (§ 12 StGB) aber betrifft keine entscheidende, also für Schuldspruch oder Subsumtion maßgebliche Tatsache (EvBl 1999/27, 13 Os 67, 68/99; treffend Fabrizy in WK2 § 12 Rz 120 ff und Fuchs AT I4 306 f; aM SSt 52/41, Kienapfel/Höpfel AT I8 E 2 Rz 47).Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten unternimmt erfolglos den Versuch, die Zuverlässigkeit von Beobachtung und Erinnerungsvermögen des zur Tatzeit alkoholisierten, bei der Sachwegnahme noch schlafenden, jedoch aufgrund eines Gesprächs der beiden Täter und, weil er ,etwas an seiner Hosentasche gespürt hatte", erwachenden Opfers anhand einzelner - vom Erstgericht erörterter - Ungenauigkeiten in dessen Aussage beweiswürdigend in Zweifel zu ziehen. Der Umstand, dass K***** den Diebstahl nicht gesehen hatte, vermag erhebliche Bedenken daran ebensowenig zu wecken. Die Art der Beteiligung des Angeklagten am Diebstahl (Paragraph 12, StGB) aber betrifft keine entscheidende, also für Schuldspruch oder Subsumtion maßgebliche Tatsache (EvBl 1999/27, 13 Os 67, 68/99; treffend Fabrizy in WK2 Paragraph 12, Rz 120 ff und Fuchs AT I4 306 f; aM SSt 52/41, Kienapfel/Höpfel AT I8 E 2 Rz 47).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E6007413d01370

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inÖJZ-LSK 2001/70 = Jus-Extra OGH-St 3004 = EvBl 2001/75 S 316 - EvBl2001,316XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00137..1129.000

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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