TE OGH 2000/11/29 3Ob72/00k

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Veröffentlicht am 29.11.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marktgemeinde E*****, vertreten durch Dr. Karlheinz Waysocher und Dr. Peter Ouschan, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wider die beklagte Partei Eduard S*****, wegen Abtretung eines Weggrundstücks, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2000, GZ 4 R 12/00g-9, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 5. Oktober 1999, GZ 2 C 2047/99d-2, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird erneut dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Beklagte brachte gegen das gegen ihn vom Erstgericht erlassene Versäumungsurteil eine handschriftliche, nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehene Berufung ein. Ein Verbesserungsverfahren blieb erfolglos. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten mit der Begründung zurück, dass diese trotz Durchführung eines Verbesserungsversuchs nicht die Unterschrift eines Rechtsanwalts aufwies, die wegen der im Berufungsverfahren geltenden absoluten Anwaltspflicht erforderlich sei. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls zulässig sei.Der Beklagte brachte gegen das gegen ihn vom Erstgericht erlassene Versäumungsurteil eine handschriftliche, nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehene Berufung ein. Ein Verbesserungsverfahren blieb erfolglos. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten mit der Begründung zurück, dass diese trotz Durchführung eines Verbesserungsversuchs nicht die Unterschrift eines Rechtsanwalts aufwies, die wegen der im Berufungsverfahren geltenden absoluten Anwaltspflicht erforderlich sei. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO jedenfalls zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beklagte einen handschriftlichen, nur von ihm selbst unterfertigten Rekurs, in dem er unter anderem darauf hinwies, dass er sich wegen seiner Rente von monatlich nur S 10.500,-- keinen Anwalt leisten könne.

Mit Beschluss vom 10. 2. 2000, der dem Beklagten durch Hinterlegung am 15. 2. 2000 zugestellt wurde, forderte ihn das Erstgericht auf, den Rekurs binnen 14 Tagen durch Beibringung einer Anwaltsunterschrift zu verbessern. Innerhalb dieser Frist gab der Beklagte eine Kopie seines Rekurses - wiederum ohne Unterschrift eines Rechtsanwalts - samt zahlreichen (mit den dem Original beiliegenden teilweise identischen) Beilagen zur Post. In dieser Kopie ist, wie auch schon im Original, der Hinweis enthalten, er könne sich keinen Rechtsanwalt leisten. Überdies findet sich in den Beilagen ein nicht unterfertigter Rekurs gegen den Verbesserungsauftrag.

Das Erstgericht legte den Rekurs im Wege des Berufungsgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Der erkennende Senat wies jedoch den Akt mit Beschluss vom 26. 4. 2000 dem Erstgericht zur Entscheidung über den vom Beklagten gestellten Verfahrenshilfeantrag nach einem Verbesserungsversuch zurück. Einen solchen Antrag erblickte der Oberste Gerichtshof darin, dass sich der Beklagte in seinen nach der Zurückweisung der Berufung eingebrachten Eingaben auf sein geringes Einkommen und seine dadurch gegebene Unfähigkeit berufen hatte, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu betrauen.

Das Erstgericht hätte gemäß § 66 Abs 1 letzter Satz ZPO dem Beklagten unter Anschluss des ZPForm 1 eine Frist zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses (allenfalls auch zur Verdeutlichung des Verfahrenshilfeantrags) setzen müssen. Demnach werde es zunächst den dargestellten Verbesserungsversuch zu unternehmen haben. Erst nach rechtskräftiger Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und spätestens nach Ablauf der nach § 521 Abs 2 iVm § 464 Abs 3 ZPO für den Rekurs gegen den Beschluss des Berufungsgerichts neu laufenden Frist oder im Fall der Notwendigkeit der Verbesserung eines innerhalb dieser Frist eingebrachten Schriftsatzes nach Ablauf der hiefür gesetzten Frist werde der Akt wiederum dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.Das Erstgericht hätte gemäß Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz ZPO dem Beklagten unter Anschluss des ZPForm 1 eine Frist zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses (allenfalls auch zur Verdeutlichung des Verfahrenshilfeantrags) setzen müssen. Demnach werde es zunächst den dargestellten Verbesserungsversuch zu unternehmen haben. Erst nach rechtskräftiger Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und spätestens nach Ablauf der nach Paragraph 521, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 464, Absatz 3, ZPO für den Rekurs gegen den Beschluss des Berufungsgerichts neu laufenden Frist oder im Fall der Notwendigkeit der Verbesserung eines innerhalb dieser Frist eingebrachten Schriftsatzes nach Ablauf der hiefür gesetzten Frist werde der Akt wiederum dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.

Das Erstgericht stellte am 14. 9. 2000 diese Entscheidung dem Beklagten mit dem oben bezeichneten Formblatt (Vermögensverzeichnis) und dem Auftrag zu, dieses, falls Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt werde, binnen 14 Tagen ausgefüllt vorzulegen. Im Falle von Unklarheiten werde auf den Amtstag verwiesen.

Nachdem der Beklagte weder fristgerecht das ausgefüllte Formblatt vorgelegt hatte, noch zum Amtstag gekommen war, legte das Erstgericht den Akt wiederum dem Obersten Gerichtshof vor, ohne eine Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag getroffen zu haben. In der Zwischenzeit hatte der Beklagte direkt beim Obersten Gerichtshof (eingelangt am 27. 9., also noch innerhalb der ihm gesetzten Frist) eine Eingabe eingebracht. Diese enthält allerdings weder eine Klarstellung seines Begehrens auf Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts, noch ist ihr ein Vermögensbekenntnis angeschlossen.

Rechtliche Beurteilung

Der Akt ist erneut dem Erstgericht zurückzustellen, weil dieses dem Auftrag vom 26. 4. 2000 nur unvollständig nachgekommen ist und über den Verfahrenshilfeantrag nicht entschieden hat. Der Befolgung dieses Antrags ist es auch nicht durch dadurch enthoben, dass der Beklagte auf den Verbesserungsauftrag nicht durch Vorlage des Vermögensbekenntnisses reagierte. Ungeachtet der Formulierung des Auftrags kann dieses Verhalten nicht als Zurückziehung des Antrags gewertet werden. Auch ein dem der Entscheidung RZ 1995/85, 261 vergleichbarer Fall liegt nicht vor, weil der Verfahrenshilfeantrag (in ON 10) nach wie vor im Akt liegt.

Anmerkung

E61178 03AB0720

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00072.00K.1129.000

Dokumentnummer

JJT_20001129_OGH0002_0030OB00072_00K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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