TE OGH 2000/11/29 3Ob292/00p

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Veröffentlicht am 29.11.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Winfried W*****, wider die Antragsgegnerin Sonja B*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Benützungsregelung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 29. September 2000, GZ 54 R 91/00d-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß durch einen Bewertungsausspruch gemäß § 13 Abs 2 AußStrG zu ergänzen.Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß durch einen Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG zu ergänzen.

Text

Begründung:

Die Parteien sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Lienzer Liegenschaft mit Haus.

Der Antragstellter strebte eine gerichtliche Benützungsregelung in Abänderung einer Benützungsvereinbarung der Miteigentümer an.

Die Antragsgegnerin sprach sich gegen dieses Begehren aus.

Das Erstgericht wies den Antrag ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass "der Revisionsrekurs" nicht zulässig sei.

Dagegen erhob der Antragsteller einen "außerordentlichen Rekurs".

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Das Begehren auf Erlassung einer Benützungsregelung für eine Liegenschaft betrifft einen Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur. Sprach das Rekursgericht - wie hier - aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, so hat es gemäß § 13 Abs 2 AußStrG ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 260.000 S übersteigt oder nicht.Das Begehren auf Erlassung einer Benützungsregelung für eine Liegenschaft betrifft einen Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur. Sprach das Rekursgericht - wie hier - aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, so hat es gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 260.000 S übersteigt oder nicht.

Da ein solcher Bewertungsausspruch unterblieb, wird ihn das Gericht zweiter Instanz nachzuholen haben. Erst nach Vorliegen eines solchen Ausspruchs wird das verfahrensrechtliche Schicksal des "außerordentlichen Rekurses" des Antragstellers beurteilbar sein (§ 14 Abs 3 und § 14a AußStrG).Da ein solcher Bewertungsausspruch unterblieb, wird ihn das Gericht zweiter Instanz nachzuholen haben. Erst nach Vorliegen eines solchen Ausspruchs wird das verfahrensrechtliche Schicksal des "außerordentlichen Rekurses" des Antragstellers beurteilbar sein (Paragraph 14, Absatz 3 und Paragraph 14 a, AußStrG).

Anmerkung

E60687 03A02920

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00292.00P.1129.000

Dokumentnummer

JJT_20001129_OGH0002_0030OB00292_00P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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