TE OGH 2000/11/29 17R212/00x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2000
beobachten
merken

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Zemanek als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Taucher und Dr.Borek in der Rechtssache der klagenden Partei Bank *****, R*****„ vertreten durch Dr.H*****, Rechtsanwalt in Krems, wider die beklagte Partei M*****,***** , wegen S 999.945,35, infolge Kostenrekurs der klagenden Partei gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichtes Krems a.d. Donau vom 26.9.2000, 6 Cg 148/00z-4, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Versäumungsurteil hat das Erstgericht den Beklagten schuldig erkannt, der Klägerin S 999.945,35 s.A. sowie die mit S 31.458,20 bestimmten Verfahrenskosten zu bezahlen. Gegen die Kostenentscheidung dieses Versäumungsurteiles richtet sich der Rekurs der Klägerin insoweit, als ihr nicht die von ihr verzeichneten Verfahrenskosten von S 41.396,60 zugesprochen wurde. Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Erkennbar hat das Erstgericht sowohl die Darlehensklage als auch den Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles nach TP 2 RAT honoriert, während die Klägerin die Honorierung der Klage nach TP 3 RAT forderte. Nach TP 2 I Z 1 lit b RAT sind neben anderen Klagen auch Darlehensklagen zu honorieren, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist, während alle anderen Klagen selbst einfacher Natur nach TP 3 RAT zu entlohnen sind. Der Gesetzgeber hat demnach in Rechtsstreitigkeiten aus bestimmten Rechtsgeschäften die Kosten der Klagsführung gegenüber den in TP 2 I Z 1 lit b RAT nicht aufgezählten Fällen deutlich niedriger halten wollen. Diesem Regelungszweck folgend (vgl Bydlinski in Rummel² Rz 4 zu § 7 ABGB iVm Rz 2 zu § 6 ABGB) hat die Rechtsprechung - von Ausnahmen abgesehen - nicht nur die in TP 2 I Z 1 lit b RAT aufgezählte Darlehensklage nach TP 2 honoriert, sondern auch die gegen den Bürgen gerichtete Klage, weil der Bürge nicht anders haftete als der Hauptschuldner (vgl OLG Wien 5.1.1984, 18 R 176/83 = WR 59); ebenso die gegen den Hauptschuldner sowie den "Bürgen und Zahler" gerichtete Klage (vgl OLG Wien 24.11.1992, 17 R 226/92 = WR 569); eine Hypothekarklage selbst dann, wenn ein Antrag auf Anmerkung der Klage gestellt wurde (vgl EvBl 1936/109; OLG Wien 7.7.1993, 14 R 118/93 = WR 603 mwN). Dies gilt auch für Darlehensklagen mit einer kurzen Darstellung der Voraussetzungen des Terminverlustes nach § 13 KSchG (vgl OLG Wien 23.1.1989, 12 R 281/88 = WR 403). Bei allen diesen Klagen ist die Rechtsprechung grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Darstellung in der Klage auch kurz und einfach sein kann, also nach einem schablonenmäßigen Muster auch von juristisch nicht gebildeten Kräften eines Rechtsanwaltes aufgrund schlagwortartiger Anweisungen verfasst werden kann (vgl Feil-Wennig, Anwaltsrecht² Rz 2 zu TP 2 RAT). Diese Rechtsprechung folgt damit den Auslegungsregeln, wonach selbst Ausnahmevorschriften entgegen früherer Auffassung im Rahmen ihres eigenen Regelungszweckes der ausdehnenden Auslegung und damit auch der Analogie zugänglich sind (vgl Bydlinski aaO Rz 25e zu § 6 ABGB mwN; SZ 52/148 ua). Dies gilt auch für das Verfahrensrecht (vgl Fasching, JBl 1990, 760; SZ 47/113 ua). Selbst eine taxative Aufzählung im Gesetz schließt Analogie dann nicht aus, wenn der nicht geregelte Fall alle motivierenden Merkmale der geregelten Fälle enthält und das Prinzip der Norm auch in einem ihrem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung fordert, weil eine ungleiche Behandlung des nicht geregelten Falles zu einem schwerwiegenden Wertungswiderspruch führen würde, der vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt wurde (vgl SZ 59/177 ua).Erkennbar hat das Erstgericht sowohl die Darlehensklage als auch den Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles nach TP 2 RAT honoriert, während die Klägerin die Honorierung der Klage nach TP 3 RAT forderte. Nach TP 2 römisch eins Ziffer eins, Litera b, RAT sind neben anderen Klagen auch Darlehensklagen zu honorieren, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist, während alle anderen Klagen selbst einfacher Natur nach TP 3 RAT zu entlohnen sind. Der Gesetzgeber hat demnach in Rechtsstreitigkeiten aus bestimmten Rechtsgeschäften die Kosten der Klagsführung gegenüber den in TP 2 römisch eins Ziffer eins, Litera b, RAT nicht aufgezählten Fällen deutlich niedriger halten wollen. Diesem Regelungszweck folgend vergleiche Bydlinski in Rummel² Rz 4 zu Paragraph 7, ABGB in Verbindung mit Rz 2 zu Paragraph 6, ABGB) hat die Rechtsprechung - von Ausnahmen abgesehen - nicht nur die in TP 2 römisch eins Ziffer eins, Litera b, RAT aufgezählte Darlehensklage nach TP 2 honoriert, sondern auch die gegen den Bürgen gerichtete Klage, weil der Bürge nicht anders haftete als der Hauptschuldner vergleiche OLG Wien 5.1.1984, 18 R 176/83 = WR 59); ebenso die gegen den Hauptschuldner sowie den "Bürgen und Zahler" gerichtete Klage vergleiche OLG Wien 24.11.1992, 17 R 226/92 = WR 569); eine Hypothekarklage selbst dann, wenn ein Antrag auf Anmerkung der Klage gestellt wurde vergleiche EvBl 1936/109; OLG Wien 7.7.1993, 14 R 118/93 = WR 603 mwN). Dies gilt auch für Darlehensklagen mit einer kurzen Darstellung der Voraussetzungen des Terminverlustes nach Paragraph 13, KSchG vergleiche OLG Wien 23.1.1989, 12 R 281/88 = WR 403). Bei allen diesen Klagen ist die Rechtsprechung grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Darstellung in der Klage auch kurz und einfach sein kann, also nach einem schablonenmäßigen Muster auch von juristisch nicht gebildeten Kräften eines Rechtsanwaltes aufgrund schlagwortartiger Anweisungen verfasst werden kann vergleiche Feil-Wennig, Anwaltsrecht² Rz 2 zu TP 2 RAT). Diese Rechtsprechung folgt damit den Auslegungsregeln, wonach selbst Ausnahmevorschriften entgegen früherer Auffassung im Rahmen ihres eigenen Regelungszweckes der ausdehnenden Auslegung und damit auch der Analogie zugänglich sind vergleiche Bydlinski aaO Rz 25e zu Paragraph 6, ABGB mwN; SZ 52/148 ua). Dies gilt auch für das Verfahrensrecht vergleiche Fasching, JBl 1990, 760; SZ 47/113 ua). Selbst eine taxative Aufzählung im Gesetz schließt Analogie dann nicht aus, wenn der nicht geregelte Fall alle motivierenden Merkmale der geregelten Fälle enthält und das Prinzip der Norm auch in einem ihrem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung fordert, weil eine ungleiche Behandlung des nicht geregelten Falles zu einem schwerwiegenden Wertungswiderspruch führen würde, der vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt wurde vergleiche SZ 59/177 ua).

Im vorliegenden Fall begehrt die klagende Bank die Rückzahlung eines Einmalbarkredites von S 525.321,-- sowie die Rückzahlung von S 478.525,54 aus einer Kontoüberziehung mit der Begründung, der Beklagte sei in Zahlungsverzug geraten und er sei mehrmals qualifiziert mit Nachfristen von mehr als 2 Wochen gemahnt worden. Dass zwei Kreditverbindlichkeiten eingeklagt werden, wirkt sich lediglich auf die Bemessungsgrundlage aus. Die Darstellung der qualifizierten Mahnung nach § 13 KSchG erschöpft sich in der Wiedergabe schablonenhafter Sätze. Entgegen der Meinung der Rekurswerberin liegt daher ein geradezu typischer Fall einer einfachen Darlehensklage vor, die nach TP 2 RAT zu entlohnen ist. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.Im vorliegenden Fall begehrt die klagende Bank die Rückzahlung eines Einmalbarkredites von S 525.321,-- sowie die Rückzahlung von S 478.525,54 aus einer Kontoüberziehung mit der Begründung, der Beklagte sei in Zahlungsverzug geraten und er sei mehrmals qualifiziert mit Nachfristen von mehr als 2 Wochen gemahnt worden. Dass zwei Kreditverbindlichkeiten eingeklagt werden, wirkt sich lediglich auf die Bemessungsgrundlage aus. Die Darstellung der qualifizierten Mahnung nach Paragraph 13, KSchG erschöpft sich in der Wiedergabe schablonenhafter Sätze. Entgegen der Meinung der Rekurswerberin liegt daher ein geradezu typischer Fall einer einfachen Darlehensklage vor, die nach TP 2 RAT zu entlohnen ist. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses gründet sich auf §§ 40Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses gründet sich auf Paragraphen 40,

u. 50 ZPO.

Der Ausspruch über die generelle Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO. Oberlandesgericht WienDer Ausspruch über die generelle Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO. Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00366 17R212.00x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLGW009:2000:01700R00212.00X.1129.000

Dokumentnummer

JJT_20001129_OLGW009_01700R00212_00X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten