Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. November 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stefan B***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 10 Vr 630/00 des Landesgerichtes Wels, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 14. August 2000, AZ 7 Bs 217/00 (ON 50 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. November 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stefan B***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB, AZ 10 römisch fünf r 630/00 des Landesgerichtes Wels, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 14. August 2000, AZ 7 Bs 217/00 (ON 50 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Auf Grund eines vom Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Linz erteilten mündlichen, auf § 175 Abs 2 StPO gestützten Haftbefehles (S 1h verso/I), der erst später ausgefertigt wurde (ON 43), wurde Stefan B***** wegen des Verdachtes des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB an Hermann E***** am 10. August 2000 um 18,25 Uhr verhaftet, nachdem ihn Manuela E***** im Zuge der gegen sie wegen des gleichen Verdachtes geführten Voruntersuchung während einer Vernehmung am 10. August 2000 in Abänderung ihrer bisherigen Verantwortung der Täterschaft bezichtigt hatte. Nach Überprüfung eines von Stefan B***** angebotenen Alibis, welches bestätigt wurde, wurde er um 19,50 Uhr desselben Tages, sohin nach einer Stunde und 25 Minuten, aus der Verwahrungshaft entlassen.Auf Grund eines vom Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Linz erteilten mündlichen, auf Paragraph 175, Absatz 2, StPO gestützten Haftbefehles (S 1h verso/I), der erst später ausgefertigt wurde (ON 43), wurde Stefan B***** wegen des Verdachtes des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB an Hermann E***** am 10. August 2000 um 18,25 Uhr verhaftet, nachdem ihn Manuela E***** im Zuge der gegen sie wegen des gleichen Verdachtes geführten Voruntersuchung während einer Vernehmung am 10. August 2000 in Abänderung ihrer bisherigen Verantwortung der Täterschaft bezichtigt hatte. Nach Überprüfung eines von Stefan B***** angebotenen Alibis, welches bestätigt wurde, wurde er um 19,50 Uhr desselben Tages, sohin nach einer Stunde und 25 Minuten, aus der Verwahrungshaft entlassen.
Gegen den Haftbefehl erhob Stefan B***** Beschwerde an das Oberlandesgericht Linz, welcher mit Beschluss vom 14. August 2000, AZ 7 Bs 217/00 (ON 50 des Vr-Aktes) nicht Folge gegeben wurde. Dabei sprach das Beschwerdegericht auch aus, dass die Erlassung des Haftbefehles gesetzmäßig erfolgte, weil nach Art der Tatbezichtigung durch Manuela E***** bei Erlassung des mündlichen Haftbefehles ein ausreichender Tatverdacht (zufolge einer glaubwürdigen, aber nicht weiter überprüften Anschuldigung) vorgelegen und zumindest der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen (§ 175 Abs 2 StPO) gewesen sei. So war das Alibi des Beschwerdeführers noch nicht überprüft, daher habe nicht ausgeschlossen werden können, dass dieses konstruiert war und Stefan B***** versuchen werde, andere Personen dazu zu bewegen, es fälschlich zu bezeugen.Gegen den Haftbefehl erhob Stefan B***** Beschwerde an das Oberlandesgericht Linz, welcher mit Beschluss vom 14. August 2000, AZ 7 Bs 217/00 (ON 50 des Vr-Aktes) nicht Folge gegeben wurde. Dabei sprach das Beschwerdegericht auch aus, dass die Erlassung des Haftbefehles gesetzmäßig erfolgte, weil nach Art der Tatbezichtigung durch Manuela E***** bei Erlassung des mündlichen Haftbefehles ein ausreichender Tatverdacht (zufolge einer glaubwürdigen, aber nicht weiter überprüften Anschuldigung) vorgelegen und zumindest der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen (Paragraph 175, Absatz 2, StPO) gewesen sei. So war das Alibi des Beschwerdeführers noch nicht überprüft, daher habe nicht ausgeschlossen werden können, dass dieses konstruiert war und Stefan B***** versuchen werde, andere Personen dazu zu bewegen, es fälschlich zu bezeugen.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diesen Beschluss erhobene Grundrechtsbeschwerde, die eine Grundrechtsverletzung zufolge Mangels an einem ausreichenden Tatverdacht und einem Haftgrund behauptet, erweist sich im vorliegenden Fall als unzulässig.
Gemäß § 1 GRBG steht dem Betroffenen wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Nach § 2 dieses Gesetzes liegt eine Grundrechtsverletzung vor, wenn in den aufgezählten Fällen oder auch sonst bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet (Abs 1) oder wenn die eine Freiheitsbeschränkung beendende gerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu spät getroffen wurde (Abs 2).Gemäß Paragraph eins, GRBG steht dem Betroffenen wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Nach Paragraph 2, dieses Gesetzes liegt eine Grundrechtsverletzung vor, wenn in den aufgezählten Fällen oder auch sonst bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet (Absatz eins,) oder wenn die eine Freiheitsbeschränkung beendende gerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu spät getroffen wurde (Absatz 2,).
Daraus folgt, dass Beschwerdegegenstand nur ein richterlicher Akt sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung oder Anhaltung ursächlich war, und sei es auch nur in der Weise, dass er als die Freiheitsentziehung beendender solcher Akt zu spät getroffen wurde.
Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichtes (der weder für eine Freiheitsbeschränkung oder Anhaltung ursächlich war und von dem auch nicht behauptet wird, dass er eine Freiheitsentziehung - zu spät - beendet hätte) stellt keine solche Entscheidung dar (siehe dazu schon 13 Os 61/94, 11 Os 81/94, 13 Os 80/96, zuletzt 13 Os 165/99, sowie 852 BlgNR 18. GP 4).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass aus der Bezichtigung eines selbst dringend der Tat Verdächtigen, sich kein (dringender) Tatverdacht der (Mit-)Täterschaft ergeben könne; die umfangreichen Erwägungen des Oberlandesgerichtes zur konkreten Anschuldigung sind durchaus tragbar. Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr wiederum bestand - wie eingangs dargelegt - nicht in einer möglichen Absprache mit einer in Untersuchungshaft befindlichen Person.
Ob aber die in der Beschwerde selbst angesprochene Kürze der Haft (ca 85 Minuten) auf "glücklichen Umständen" beruhte kann dahingestellt bleiben; das angesprochene Grundrecht wurde (auch) deswegen nicht verletzt.
Ein Kostenzuspruch hatte zu unterbleiben (§ 8 GRBG).Ein Kostenzuspruch hatte zu unterbleiben (Paragraph 8, GRBG).
Anmerkung
E60072 13D01330European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00133..1129.000Dokumentnummer
JJT_20001129_OGH0002_0130OS00133_0000000_000