TE OGH 2000/11/29 13Os119/00

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Veröffentlicht am 29.11.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. November 2000 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Tamàs T***** wegen des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 19. Juli 2000, GZ 25 Vr 488/00-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 29. November 2000 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Tamàs T***** wegen des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 19. Juli 2000, GZ 25 römisch fünf r 488/00-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung, „wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Tamàs T***** wurde (gemeint:) der dreizehnfach tateinheitlich begangenen Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinstrG (I/1) sowie des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit b FinStrG (II/1) sowie der tateinheitlich begangenen Finanzvergehen des versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 13, 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (I/2) und des versuchten vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach §§ 13, 44 Abs 1 lit b FinStrG (II/2) schuldig erkannt.Tamàs T***** wurde (gemeint:) der dreizehnfach tateinheitlich begangenen Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinstrG (I/1) sowie des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, FinStrG (II/1) sowie der tateinheitlich begangenen Finanzvergehen des versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 13,, 35 Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (I/2) und des versuchten vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraphen 13,, 44 Absatz eins, Litera b, FinStrG (II/2) schuldig erkannt.

Danach hat er (zusammengefasst) zu seinem oder eines anderen Vorteil, in der Absicht, sich durch wiederkehrenden Schmuggel eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, von 20. Jänner bis 13. März 2000 als Lenker eines LKW bei insgesamt 13 Einreisen über das Zollamt Heiligenkreuz eingangsabgabepflichtige 2,734.000 Zigarretten unbekannter Marke, also Gegenstände des Tabakmonopols, vorschriftswidrig, einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider, in das Zollgebiet verbracht und am 13. März 2000 weitere 213.600 Zigarretten der Marke Super Kings zu verbringen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die (nominell nur) aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die formal einwandfreie Begründung der für den Schuldspruch entscheidenden Tatsache, dass in den von der Verurteilung erfassten 14 Fällen der vom Angeklagten gelenkte LKW jeweils mit Zigarretten beladen war, wird von der Befüllung des Treibstofftanks nicht berührt. Indem die Beschwerde übergeht, dass das am 13. März 2000 ermittelte Gewicht der Schmuggelware von genau 300 kg eben jenem „Leergewicht" des Fahrzeuges gegenübergestellt wurde, das der Ermittlung des Schmuggelgutes (anhand der Gewichtsdifferenz zwischen diesem „Leergewicht" und dem jeweils gewogenen Gesamtgewicht) bei den restlichen Fahrten zugrundeliegt, aber nicht zugleich behauptet, dass der Treibstofftank des LKW an diesem Tag leer war (vgl im Übrigen S 245, 247), erweist sie sich unter dem Gesichtspunkt einer Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall iVm Z 5) als unschlüssig. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) und der - unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) - Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO). Dieses kann den zwar aktenkundigen (§ 119 ff), im Ersturteil jedoch fehlenden Berechnungsgrundlagen ohne Aufhebung des Strafausspruches Rechnung tragen (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO; vgl EvBl 1998/163). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die (nominell nur) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die formal einwandfreie Begründung der für den Schuldspruch entscheidenden Tatsache, dass in den von der Verurteilung erfassten 14 Fällen der vom Angeklagten gelenkte LKW jeweils mit Zigarretten beladen war, wird von der Befüllung des Treibstofftanks nicht berührt. Indem die Beschwerde übergeht, dass das am 13. März 2000 ermittelte Gewicht der Schmuggelware von genau 300 kg eben jenem „Leergewicht" des Fahrzeuges gegenübergestellt wurde, das der Ermittlung des Schmuggelgutes (anhand der Gewichtsdifferenz zwischen diesem „Leergewicht" und dem jeweils gewogenen Gesamtgewicht) bei den restlichen Fahrten zugrundeliegt, aber nicht zugleich behauptet, dass der Treibstofftank des LKW an diesem Tag leer war vergleiche im Übrigen S 245, 247), erweist sie sich unter dem Gesichtspunkt einer Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5,) als unschlüssig. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) und der - unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) - Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO). Dieses kann den zwar aktenkundigen (Paragraph 119, ff), im Ersturteil jedoch fehlenden Berechnungsgrundlagen ohne Aufhebung des Strafausspruches Rechnung tragen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO; vergleiche EvBl 1998/163). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E6006513d01190

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 3007 = ÖJZ-LSK 2001/98XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00119..1129.000

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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