TE OGH 2000/11/29 13Os132/00

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Veröffentlicht am 29.11.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. November 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mohammed O***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 2. Mai 2000, GZ 14 Vr 850/98-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. November 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mohammed O***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 2. Mai 2000, GZ 14 römisch fünf r 850/98-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mohammad O***** wurde des (richtig; s auch US 6) Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (2) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (1) schuldig erkannt.Mohammad O***** wurde des (richtig; s auch US 6) Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (2) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB (1) schuldig erkannt.

Danach hat er in T*****/St. Georgen im Attergau

1) um den 16. Juli 1998 Esmir K***** durch gefährliche Drohung "mit dem Halsabschneiden", indem er - einen Finger quer zum Hals bewegend - äußerte: "Ich sehe dich ohnedies immer, wenn du es jemandem sagst, dann ...", zu nötigen versucht, einen zuvor von ihm erhaltenen Kuss zu verschweigen und

2) am 31. Juli 1998 an dem am 16. Feber 1988 geborenen unmündigen Esmir K***** außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er die Hand des Buben an sein erregtes Glied führte und Gleiches in der Folge mit dessen Kopf versuchte.2) am 31. Juli 1998 an dem am 16. Feber 1988 geborenen unmündigen Esmir K***** außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er die Hand des Buben an sein erregtes Glied führte und Gleiches in der Folge mit dessen Kopf versuchte.

Rechtliche Beurteilung

Der inhaltsgleich aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der inhaltsgleich aus Ziffer 5 und 5a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Vermutungen im Rechtsmittel über ein mögliches Verleumdungsmotiv des Esmir K***** bedurften schon angesichts des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) keiner Erörterung, zumal der Angeklagte im bisherigen Verfahren dazu nichts Konkretes vorbrachte, was den Zeugen selbst betroffen hätte (S 42, 181, 183 ff, 191 f, 193; ins aber S 19, erster Absatz).Vermutungen im Rechtsmittel über ein mögliches Verleumdungsmotiv des Esmir K***** bedurften schon angesichts des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) keiner Erörterung, zumal der Angeklagte im bisherigen Verfahren dazu nichts Konkretes vorbrachte, was den Zeugen selbst betroffen hätte (S 42, 181, 183 ff, 191 f, 193; ins aber S 19, erster Absatz).

Alterstypische Ausdrucksschwächen über den Bedeutungsinhalt einer nicht explizit ausgesprochenen Drohung und Ungenauigkeiten in Hinsicht auf die Einordnung nebensächlicher Ereignisse sprechen nicht gegen die Glaubwürdigkeit eines 10-Jährigen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die zusammenfassende Wiedergabe der Strafanzeige einen (ersichtlich auf den Angaben des Vaters von Esmir K***** beruhenden, von letzterem bei der gerichtlichen Vernehmung jedoch berichtigend in Abrede gestellten) Versuch O***** erwähnt, "den Penis von K***** zu küssen" (S 3, 7, 23), zumal der Bub selbst niederschriftlich gar nicht befragt wurde. Das Fehlen darauf bezogener Erwägungen macht die Beweiswürdigung der Tatrichter nicht unvollständig (Z 5). Auch erhebliche Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden entscheidenden Tatsachen werden durch diese Umstände nicht geweckt.Alterstypische Ausdrucksschwächen über den Bedeutungsinhalt einer nicht explizit ausgesprochenen Drohung und Ungenauigkeiten in Hinsicht auf die Einordnung nebensächlicher Ereignisse sprechen nicht gegen die Glaubwürdigkeit eines 10-Jährigen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die zusammenfassende Wiedergabe der Strafanzeige einen (ersichtlich auf den Angaben des Vaters von Esmir K***** beruhenden, von letzterem bei der gerichtlichen Vernehmung jedoch berichtigend in Abrede gestellten) Versuch O***** erwähnt, "den Penis von K***** zu küssen" (S 3, 7, 23), zumal der Bub selbst niederschriftlich gar nicht befragt wurde. Das Fehlen darauf bezogener Erwägungen macht die Beweiswürdigung der Tatrichter nicht unvollständig (Ziffer 5,). Auch erhebliche Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden entscheidenden Tatsachen werden durch diese Umstände nicht geweckt.

Unerheblich ist ferner die Tatsache, dass ein von der Mutter des Buben berichtetes Gerücht, wonach der Angeklagte auch ein etwa 10-jähriges Mädchen habe "missbrauchen wollen" (S 25), nicht erweislich war (vgl hiezu die Aussage des Gendarmeriebeamten N*****, S 254 f). Ob der Kuss vom 16. Juli 1998 "freundschaftlich" oder "sexualbezogen" war, betrifft schließlich weder die Schuld- noch die Subsumtionsfrage und ist daher nicht entscheidend (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 26).Unerheblich ist ferner die Tatsache, dass ein von der Mutter des Buben berichtetes Gerücht, wonach der Angeklagte auch ein etwa 10-jähriges Mädchen habe "missbrauchen wollen" (S 25), nicht erweislich war vergleiche hiezu die Aussage des Gendarmeriebeamten N*****, S 254 f). Ob der Kuss vom 16. Juli 1998 "freundschaftlich" oder "sexualbezogen" war, betrifft schließlich weder die Schuld- noch die Subsumtionsfrage und ist daher nicht entscheidend vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 26).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E60071 13D01320

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00132..1129.000

Dokumentnummer

JJT_20001129_OGH0002_0130OS00132_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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