Kopf
Das Landesgericht für ZRS Wien hat als Rekursgericht durch Dr. Breinl als Vorsitzenden, sowie Dr. Zeller und Dr. Dopsch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** Aktiengesellschaft, ***** Wien, ***** vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1) Mehmet B*****, Arbeiter, 2) Sengül B*****, *****beide *****Wien, *****wegen S 267.151,26 s.A., über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 16.10.2000, 25 E 5106/00t-5, den
Spruch
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die Rekurskosten werden der betreibenden Partei mit S 10.798,20 (darin enthalten S 1.799,70 USt) wider die erstverpflichtete Partei als weitere Exekutionskosten bestimmt.
Der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 21.9.2000 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei wider die verpflichteten Parteien auf Grund des Versäumungsurteiles des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 3.6.1998, 23 Cg 86/98f, zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 267.151,26 s.A. die Forderungsexekution nach § 294a EO.Mit Beschluss vom 21.9.2000 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei wider die verpflichteten Parteien auf Grund des Versäumungsurteiles des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 3.6.1998, 23 Cg 86/98f, zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 267.151,26 s.A. die Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO.
Während der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hinsichtlich der zweitverpflichteten Partei mögliche Drittschuldner bekanntgab, teilte er hinsichtlich der erstverpflichteten Partei mit, dass kein möglicher Drittschuldner bekanntgegeben werden könne, weil die angefragten Daten nicht gespeichert wären.
Mit Schriftsatz ON 4 vom 3.10.2000 begehrte die betreibende Partei hinsichtlich der erstverpflichteten Partei die neuerliche Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit dem Geburtsdatum "00.00.1969". Sie brachte dazu vor, dass die Daten des Erstverpflichteten bei einer früheren Gehaltsexekution beim Hauptverband gespeichert gewesen wären. Offensichtlich sei das Geburtsdatum so geändert worden, wie nunmehr die Anfrage beantragt werde. Für diesen Antrag wurden keine Kosten verzeichnet.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag ab und begründete seine Entscheidung damit, dass nur mit dem Geburtsjahr "1969" keine Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erfolgen könne. Möglich sei eine Anfrage mit dem Geburtsdatum, sowie der Versicherungsnummer.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Vorbringen, sie habe nicht die Anfrage mit dem Geburtsjahr beantragt, sondern mit dem Geburtsdatum "00.00.1969". Es sei bekannt, dass bei einer Vielzahl von Ausländern das genaue Geburtsdatum nicht feststehe. Die Daten dieser Personen seien zunächst beim Hauptverband mit 01.01. (und dem Geburtsjahr) erfasst worden und sei in weiterer Folge eine Umstellung auf "00.00. (Geburtsjahr)" erfolgt. Auch die verpflichtete Partei sei zunächst mit dem Geburtsdatum "01.01.1969" beim Hauptverband gespeichert gewesen und sei zwischenzeitig offensichtlich auf das Geburtsdatum "00.00.1969" geändert worden.
Die betreibende Partei beantragte den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die neuerliche Hauptverbandsanfrage wie beantragt durchgeführt werde und die verpflichtete Partei zum Ersatz der Rekurskosten verpflichtet werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht mehr zulässig:
Der gegenständliche Rekurs wurde am 23.10.2000 zur Post gegeben und langte am 24.10.2000 beim Erstgericht ein. Am 30.10.2000, sohin nach Rekurserhebung, führte das Erstgericht die Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hinsichtilch der erstverpflichteten Partei mit dem Geburtsdatum "00.00.1969" durch und gab der Hauptverband einen möglichen Drittschuldner bekannt. Vom Ergebnis dieser Anfrage wurden auch die Parteien verständigt.
Dies bedeutet jedoch, dass die betreibende Partei nicht mehr beschwert ist. Nach ständiger Rechtsprechung muss die Beschwer nicht nur zum Zeitpunkte der Erhebung des Rechtsmittels gegeben sein, sie muss auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht vorliegen. Da die Beschwer später weggefallen ist, erweist sich der Rekurs als unzulässig und war sohin zurückzuweisen.
Gemäß § 50 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO ist jedoch bei einem nachträglichen Wegfall des Rechtschutzinteresses der Rekurserfolg einer hypothetischen Prüfung zu unterziehen. Diese ergibt, dass bei Vorliegen der Beschwer dem Rekurs Berechtigung zugekommen wäre:Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist jedoch bei einem nachträglichen Wegfall des Rechtschutzinteresses der Rekurserfolg einer hypothetischen Prüfung zu unterziehen. Diese ergibt, dass bei Vorliegen der Beschwer dem Rekurs Berechtigung zugekommen wäre:
Es ist gerichtsbekannt, dass bei vielen Ausländern (insbesondere wenn sie aus Vorderasien stammen) das genaue Geburtsdatum nicht bekannt ist. Sollen aber dennoch Geburtstag und Geburtsmonat angegeben werden, so wird häufig der 1.1., der 1.6., der 1.7., der 1.12. oder der 31.12. dieses Jahres in allfälligen Schriftstücken eingetragen, um (formal) dem Erfordernis der Angabe des Geburtstages und des Geburtsmonats Genüge zu tun. Belegbar ist dies daraus, dass in den beim Hauptverband gespeicherten Geburtsdaten diese Daten überproportional oft vorkommen. Es ist daher durchaus denkbar, dass eine Person, in deren Urkunden nur ein Geburtsjahr angegeben ist, mit dem 1. Jänner dieses Jahres (oder einem anderen oben angegebene Datum dieses Jahres) zur Sozialversicherung gemeldet ist. Ähnlich liegt der Fall, wenn von einem Menschen ursprünglich nur der Geburtsmonat, nicht aber der genaue Geburtstag bekannt war.
Wenn daher ein Fall vorliegt, bei dem (z.B. auf Grund der Herkunft der verpflichteten Partei und unvollständiger Geburtsdaten in Personenstandsurkunden) auf Grund konkreter Anhaltspunkte angenommen werden muss, diese Person habe nur ein im oben genannten Sinn "fingiertes Geburtsdatum", kann versucht werden, allfällige Drittschuldneranfragen unter den eingangs genannten signifikanten Geburtsdatums-Tagen vorzunehmen.
Es ist aber auch möglich, dass bei einer Person, deren konkrete Geburtsdaten nicht zu ermitteln waren, "künstliche Geburtsdaten" gespeichert werden, um jeden Anschein zu vermeiden, es liege ein "echtes" Geburtsdatum vor. Dies geschieht unter anderem deswegen, um mögliche Verwechslungen auszuschließen. Solche Versicherte erhalten zur Unterscheidung von Personen mit echten Geburtsdaten Versicherungsnummern, die als Geburtsmonat den 13. (in Zukunft auch den 14.) aufweisen (Souhrada, Exekutionsauskünfte 1988 (Erfahrungen mit § 31 Abs 3 Z 15 ASVG und § 294a EO) in Soziale Sicherheit 1988 354 ff).Es ist aber auch möglich, dass bei einer Person, deren konkrete Geburtsdaten nicht zu ermitteln waren, "künstliche Geburtsdaten" gespeichert werden, um jeden Anschein zu vermeiden, es liege ein "echtes" Geburtsdatum vor. Dies geschieht unter anderem deswegen, um mögliche Verwechslungen auszuschließen. Solche Versicherte erhalten zur Unterscheidung von Personen mit echten Geburtsdaten Versicherungsnummern, die als Geburtsmonat den 13. (in Zukunft auch den 14.) aufweisen (Souhrada, Exekutionsauskünfte 1988 (Erfahrungen mit Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 15, ASVG und Paragraph 294 a, EO) in Soziale Sicherheit 1988 354 ff).
Im Sinne dieser Ausführungen werden offenbar vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Personen auch mit dem Geburtsdatum "00.00.Geburtsjahr" gespeichert. Dass bei der erstverpflichteten Partei ein solcher Fall offenbar gegeben ist, darauf hat die betreibende Partei in ihrem Antrag vom 3.10.2000 hingewiesen. Es ist zwar richtig, dass § 294a Abs 1 Z 1 letzter Satz EO fordert, dass bei einer Exekutionsführung nach dieser Gesetzesstelle das "Geburtsdatum" der verpflichteten Partei anzugeben ist, dies schließt jedoch nicht ein "fingiertes Geburtsdatum" aus. Dass solche "fingierten Geburtsdaten" üblich sind, hätte dem Erstgericht bekannt sein müssen, wurde doch diese Frage in der Literatur diskutiert und hat die betreibende Partei überdies darauf hingewiesen. Die Abweisung des Antrages erfolgte sohin zu Unrecht. Die Richtigkeit des Vorbringens der betreibenden Partei wird letztendlich durch die erfolgreiche Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 30.10.2000 bestätigt.Im Sinne dieser Ausführungen werden offenbar vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Personen auch mit dem Geburtsdatum "00.00.Geburtsjahr" gespeichert. Dass bei der erstverpflichteten Partei ein solcher Fall offenbar gegeben ist, darauf hat die betreibende Partei in ihrem Antrag vom 3.10.2000 hingewiesen. Es ist zwar richtig, dass Paragraph 294 a, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz EO fordert, dass bei einer Exekutionsführung nach dieser Gesetzesstelle das "Geburtsdatum" der verpflichteten Partei anzugeben ist, dies schließt jedoch nicht ein "fingiertes Geburtsdatum" aus. Dass solche "fingierten Geburtsdaten" üblich sind, hätte dem Erstgericht bekannt sein müssen, wurde doch diese Frage in der Literatur diskutiert und hat die betreibende Partei überdies darauf hingewiesen. Die Abweisung des Antrages erfolgte sohin zu Unrecht. Die Richtigkeit des Vorbringens der betreibenden Partei wird letztendlich durch die erfolgreiche Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 30.10.2000 bestätigt.
Der Ausspruch hinsichtlich der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet in § 528 Abs 2 Z 1a ZPO iVm § 78 EO. Eine Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO war vom Rekursgericht nicht zu lösen.Der Ausspruch hinsichtlich der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO. Eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO war vom Rekursgericht nicht zu lösen.
Landesgericht für ZRS Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EWZ00061 46R11840European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2000:04600R01184.00H.1129.000Dokumentnummer
JJT_20001129_LG00003_04600R01184_00H0000_000