Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Derbolav als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Pimmer und Dr.Pöschl in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr.K*****, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C*****, vertreten durch Dr. H*****, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000,--), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 26.6.2000, 24 Cg 90/99i-13, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat ihre Rekurskosten selbst zu tragen. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klagebeantwortung zurück. Die Klage sei der Beklagten am 4.10.1999 zugestellt worden. Die 4-wöchige Frist zur Klagebeantwortung ende somit am 2.11.1999. Die Klagebeantwortung sei jedoch erst am 3.11.1999 zur Post gegeben bzw dem (falschen) Gericht per Fax vorausgesendet worden. Wenn auch auf dem Fax der Beklagten ON 4 an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Faxzeile "2.November 1999,
23.25 Uhr" aufscheine, so sei das Fax dennoch nicht am 2.11.1999 bei Gericht eingelangt, sondern erst am 3.11.1999, zumal auf dem Faxjournal des BG Innere Stadt Wien diese Sendung als am 3.11.1999, 00.19 Uhr, eingelangt aufscheine. Es komme zwar hinsichtlich der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels nicht auf den Zeitpunkt der Übernahme durch die Einlaufstelle, sondern auf den einem Eingangsvermerk entsprechenden Vermerk, der automatisch auf solchen Schriftstücken angebracht werde, an; allerdings werde bei einer Fax-Sendung als diesbezüglicher Eingangsvermerk wohl das Faxjournal des empfangenden Gerichts anzusehen sein und nicht die auf der Sendung selbst aufscheinende Faxzeile.
Dieser Entscheidung schloss das Erstgericht eine Fotokopie des Faxjournals an, der zu entnehmen ist, dass die Faxsendung des Beklagtenvertreters erst am 3.11.2000 vom Fax des Gerichtes empfangen wurde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Klagebeantwortung als rechtzeitig eingebracht gelte. Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Ein Rechtsmittel kann wirksam mittels Telefax eingebracht werden. Für die Rechtzeitigkeit kommt es anders als bei in den Einlaufkasten eingeworfenen Eingaben nicht auf die Übernahme durch die Einlaufstelle, sondern auf den, einem Eingangsvermerk (§ 102 Geo) entsprechenden Vermerk, der automatisch auf solchen Schriftstücken angebracht wird, an; danach muss das Rechtsmittel vor Ende des letzten Tages der Rechtsmittelfrist - wenn auch außerhalb der Amtsstunden - am Empfangsgerät des zuständigen Gerichtes eingelangt sein (Gitschthaler in Rechberger2, Rz 11 zu § 126 ZPO; EvBl 1993/105).Ein Rechtsmittel kann wirksam mittels Telefax eingebracht werden. Für die Rechtzeitigkeit kommt es anders als bei in den Einlaufkasten eingeworfenen Eingaben nicht auf die Übernahme durch die Einlaufstelle, sondern auf den, einem Eingangsvermerk (Paragraph 102, Geo) entsprechenden Vermerk, der automatisch auf solchen Schriftstücken angebracht wird, an; danach muss das Rechtsmittel vor Ende des letzten Tages der Rechtsmittelfrist - wenn auch außerhalb der Amtsstunden - am Empfangsgerät des zuständigen Gerichtes eingelangt sein (Gitschthaler in Rechberger2, Rz 11 zu Paragraph 126, ZPO; EvBl 1993/105).
Selbst der Rekurs geht davon aus, dass die Klage der beklagten Partei am 4.10.1999 zugestellt wurde und die 4-wöchige Frist zur Klagebeantwortung am 2.11.1999 endet. Die erst am 3.11.1999 am Empfangsgerät des Erstgerichtes eingelangte Klagebeantwortung war somit als verspätet zurückzuweisen. Daran ändert auch die auf der Klagebeantwortung aufgedruckte Zeile mit Datum 2.11.1999, 23.24 Uhr, nichts. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zeitpunkt des Einlangens der Sendung beim Fax des zuständigen Gerichts, der hier durch das Faxjournal des BG Innere Stadt Wien nachgewiesen ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.Selbst der Rekurs geht davon aus, dass die Klage der beklagten Partei am 4.10.1999 zugestellt wurde und die 4-wöchige Frist zur Klagebeantwortung am 2.11.1999 endet. Die erst am 3.11.1999 am Empfangsgerät des Erstgerichtes eingelangte Klagebeantwortung war somit als verspätet zurückzuweisen. Daran ändert auch die auf der Klagebeantwortung aufgedruckte Zeile mit Datum 2.11.1999, 23.24 Uhr, nichts. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zeitpunkt des Einlangens der Sendung beim Fax des zuständigen Gerichts, der hier durch das Faxjournal des BG Innere Stadt Wien nachgewiesen ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40,, 50 ZPO. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW00359 4R164.00tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLGW009:2000:00400R00164.00T.1203.000Dokumentnummer
JJT_20001203_OLGW009_00400R00164_00T0000_000