Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Univ.Prof.Dr.Ertl als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Univ.Doz.Dr.Bydlinski und Dr.Rechberger in der Rechtssache der klagenden Partei S***** B*****, vertreten durch Dr. G*****, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei H*****, vertreten durch Dr. T*****, Rechtsanwälte in Wien, wegen Zivilteilung (Streitwert S 853.000,--), über den Rekurs der klagenden Partei gegen die im Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 12.9.2000, 2 Cg 33/00p-10, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Ein Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Ein Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Die Streitteile haben im Erbweg je zur Hälfte Miteigentum an der streitgegenständlichen Liegenschaft erlangt; der Nachlass wurde ihnen mit Beschluss vom 14.1.2000 eingeantwortet.
Mit Schreiben vom 16.3.2000, bei der Beklagten am 17.3.2000 eingelangt, forderte die Klägerin die Beklagte auf, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, ob sie mit der Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung der Liegenschaft einverstanden ist, wobei sie als Alternative anbot, die Miteigentumsgemeinschaft durch Wohnungseigentumbegründung aufzuheben.
Mit Schreiben vom 22.3.2000 erklärte die Beklagte durch die Beklagtenvertreter, dass sie sich unpräjudiziell ihres Rechtsstandpunktes eine Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft vorstellen könne, und bot der Klägerin an, deren Hälfteanteil um S 750.000,-- zu kaufen.
Mit Schreiben vom 29.3.2000, bei den Beklagtenvertretern am 3.4.2000 eingelangt, lehnte die Klägerin das Kaufanbot der Beklagten ab und bot ihrerseits an, den Hälfteanteil der Beklagten um S 750.000,-- zu erwerben. Weiters erklärte sie, dass sie für den Fall, dass die Beklagte damit nicht einverstanden sei, auf gerichtlicher Feilbietung der Liegenschaft bzw Wohnungseigentumsbegründung bestehe, und setzte der Beklagten eine "letzte Frist von sieben Tagen". Mit Telefax vom 7.4.2000 teilten die Beklagtenvertreter den Klagevertretern mit, dass ihnen die Frist von sieben Tagen zu knapp bemessen erscheine, und dass sie nach Rücksprache mit der Beklagten auf die Rechtssache wieder zurückkommen und mitteilen werden, ob die Beklagte mit einer freiwilligen Feilbietung einverstanden ist. Am 13.4.2000 nahm der Beklagtenvertreter mit dem Klagevertreter telefonisch Kontakt auf und erfuhr dabei, dass die Klage bereits eingebracht worden ist. Diese war am 10.4.2000 verfasst worden und am 11.4.2000 beim Erstgericht eingelangt.
In dieser Klage stellte die Klägerin das Begehren, dass die Miteigentumsgemeinschaft der Streitteile durch gerichtliche Feilbietung aufgehoben wird.
Die Beklagte anerkannte in ihrer Klagebeantwortung das Klagebegehren und verwies darauf, dass sie zur Klagsführung keinen Anlass gegeben habe, sodass ihr gemäß § 45 ZPO der Ersatz ihrer Kosten gebühre. Die Klägerin replizierte, dass sie der Beklagten ausreichende Fristen für ihre Zustimmung zu einer außergerichtlichen Lösung gewährt habe, die von den Beklagten jedoch nicht eingehalten worden seien. Diese habe somit Anlass zur Einbringung der Teilungsklage gegeben. Mit der ausschließlich im Kostenpunkt angefochtenen Entscheidung erkannte das Erstgericht im Sinne des Klagebegehrens und sprach aus, dass die Klägerin schuldig ist, der Beklagten die mit S 3.703,04 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Es ging dabei von dem dieser Entscheidung vorangestellten Sachverhalt aus, den es dahin rechtlich beurteilte, dass die Beklagte keinen Anlass zur Klagsführung gegeben habe. Die Frist zwischen dem Erhalt des ersten Schreibens der Klägerin und der Einbringung der Klage sei zu kurz bemessen gewesen, zumal die Beklagte in ihrem Antwortschreiben einerseits die Zustimmung zur Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft bekundet, andererseits aber ein Anbot auf Erwerb des Hälfteanteils der Klägerin gestellt habe. Schließlich sei auch noch die Alternative der Wohnungseigentumsbegründung im Raum gestanden und habe die Klägerin ihrerseits ein Kaufanbot gestellt, sodass auch die im zweiten Schreiben gesetzte Frist von 7 Tagen zu kurz bemessen gewesen sei.Die Beklagte anerkannte in ihrer Klagebeantwortung das Klagebegehren und verwies darauf, dass sie zur Klagsführung keinen Anlass gegeben habe, sodass ihr gemäß Paragraph 45, ZPO der Ersatz ihrer Kosten gebühre. Die Klägerin replizierte, dass sie der Beklagten ausreichende Fristen für ihre Zustimmung zu einer außergerichtlichen Lösung gewährt habe, die von den Beklagten jedoch nicht eingehalten worden seien. Diese habe somit Anlass zur Einbringung der Teilungsklage gegeben. Mit der ausschließlich im Kostenpunkt angefochtenen Entscheidung erkannte das Erstgericht im Sinne des Klagebegehrens und sprach aus, dass die Klägerin schuldig ist, der Beklagten die mit S 3.703,04 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Es ging dabei von dem dieser Entscheidung vorangestellten Sachverhalt aus, den es dahin rechtlich beurteilte, dass die Beklagte keinen Anlass zur Klagsführung gegeben habe. Die Frist zwischen dem Erhalt des ersten Schreibens der Klägerin und der Einbringung der Klage sei zu kurz bemessen gewesen, zumal die Beklagte in ihrem Antwortschreiben einerseits die Zustimmung zur Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft bekundet, andererseits aber ein Anbot auf Erwerb des Hälfteanteils der Klägerin gestellt habe. Schließlich sei auch noch die Alternative der Wohnungseigentumsbegründung im Raum gestanden und habe die Klägerin ihrerseits ein Kaufanbot gestellt, sodass auch die im zweiten Schreiben gesetzte Frist von 7 Tagen zu kurz bemessen gewesen sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Entscheidung im Kostenpunkt richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, diese dahin abzuändern, dass die Beklagte schuldig erkannt werde, der Klägerin S 49.827,-- an Verfahrenskosten zu ersetzen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
§ 45 ZPO bestimmt, dass die Prozesskosten dem Kläger zur Last fallen, wenn der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort anerkannt hat. Damit bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass es für die Kostenersatzpflicht nicht ausschließlich auf den formalen Prozesserfolg des Klägers ankommt, sondern dass dieser nur dann Kostenersatz erhalten soll, wenn seine Klagsführung - und damit die dadurch verursachten Kosten - angesichts des Verhaltens seines Gegners überhaupt als zur Durchsetzung seiner Rechtsposition erforderlich angesehen werden kann. Ergibt sich aus dem (vorprozessualen) Verhalten des Beklagten hingegen, dass die beabsichtigte Rechtsverwirklichung mit größter Wahrscheinlichkeit auch ohne Inanspruchnahme eines gerichtlichen Verfahrens möglich sein wird, so hat der Kläger die Kosten eines dennoch eingeleiteten Prozesses zu tragen, da ihm dann vorzuwerfen ist, den (kostenverursachenden) Rechtsweg ohne Not beschritten zu haben (ausführlich dazu M.Bydlinski, Prozesskostenersatz, 270 ff). Ob nun im Einzelfall von einer Klagsveranlassung durch den Beklagten gesprochen werden kann, ist nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen. Insbesondere bei Ausübung eines Gestaltungsrechts durch den Kläger kann nicht zweifelhaft sein, dass dem Beklagten vor Einbringung der Klage eine ausreichende Überlegungsfrist einzuräumen ist, da sich dieser ja erst einmal mit der Sach- und Rechtslage vertraut machen und allfällige alternative Lösungsmöglichkeiten erwägen muss. Da gerade die mit einer Teilungsklage verbundenen Rechtsfragen für einen juristischen Laien keineswegs ohne weiteres durchschaubar sind, ist dem belangten Miteigentümer jedenfalls auch zuzubilligen, sich vor einer endgültigen Erklärung zum Teilungsbegehren anwaltlicher Hilfe und Beratung zu versichern. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass die Streitteile erst vor kurzem, nämlich im Erbweg, Miteigentum an der klagsgegenständlichen Liegenschaft erlangt haben, sodass es der Beklagten umsomehr zuzubilligen ist, sich ausreichend über die verschiedenen in Betracht kommenden Lösungsmöglichkeiten zu informieren, wofür nicht nur rechtliche Beratung, sondern etwa auch eine Bewertung der Liegenschaft bzw die Prüfung der Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum gehören.Paragraph 45, ZPO bestimmt, dass die Prozesskosten dem Kläger zur Last fallen, wenn der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort anerkannt hat. Damit bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass es für die Kostenersatzpflicht nicht ausschließlich auf den formalen Prozesserfolg des Klägers ankommt, sondern dass dieser nur dann Kostenersatz erhalten soll, wenn seine Klagsführung - und damit die dadurch verursachten Kosten - angesichts des Verhaltens seines Gegners überhaupt als zur Durchsetzung seiner Rechtsposition erforderlich angesehen werden kann. Ergibt sich aus dem (vorprozessualen) Verhalten des Beklagten hingegen, dass die beabsichtigte Rechtsverwirklichung mit größter Wahrscheinlichkeit auch ohne Inanspruchnahme eines gerichtlichen Verfahrens möglich sein wird, so hat der Kläger die Kosten eines dennoch eingeleiteten Prozesses zu tragen, da ihm dann vorzuwerfen ist, den (kostenverursachenden) Rechtsweg ohne Not beschritten zu haben (ausführlich dazu M.Bydlinski, Prozesskostenersatz, 270 ff). Ob nun im Einzelfall von einer Klagsveranlassung durch den Beklagten gesprochen werden kann, ist nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen. Insbesondere bei Ausübung eines Gestaltungsrechts durch den Kläger kann nicht zweifelhaft sein, dass dem Beklagten vor Einbringung der Klage eine ausreichende Überlegungsfrist einzuräumen ist, da sich dieser ja erst einmal mit der Sach- und Rechtslage vertraut machen und allfällige alternative Lösungsmöglichkeiten erwägen muss. Da gerade die mit einer Teilungsklage verbundenen Rechtsfragen für einen juristischen Laien keineswegs ohne weiteres durchschaubar sind, ist dem belangten Miteigentümer jedenfalls auch zuzubilligen, sich vor einer endgültigen Erklärung zum Teilungsbegehren anwaltlicher Hilfe und Beratung zu versichern. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass die Streitteile erst vor kurzem, nämlich im Erbweg, Miteigentum an der klagsgegenständlichen Liegenschaft erlangt haben, sodass es der Beklagten umsomehr zuzubilligen ist, sich ausreichend über die verschiedenen in Betracht kommenden Lösungsmöglichkeiten zu informieren, wofür nicht nur rechtliche Beratung, sondern etwa auch eine Bewertung der Liegenschaft bzw die Prüfung der Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum gehören.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte auch keineswegs das Teilungsbegehren des Klägers von vornherein abgelehnt bzw sonst zu erkennen gegeben, dass sie nicht gewillt ist, binnen angemessener Frist ihre Zustimmung zu erteilen, sofern nicht eine andere außergerichtliche Einigung zustandekommen sollte. Sie hat vielmehr bereits wenige Tage nach der an sie gerichteten Aufforderung durch ihren Rechtsvertreter mitteilen lassen, dass sie sich grundsätzlich eine Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft vorstellen könne, zugleich aber ein Anbot zum Erwerb des Hälfteanteils der Klägerin gestellt. In der daraufhin bei den Rechtsvertretern der Beklagten am 3.4.2000 eingelangten Antwort, lehnte die Klägerin dieses Angebot nicht nur ab, sondern erneuerte - neben einem Kaufanbot von ihrer Seite - auch den Vorschlag einer Teilung der Liegenschaft durch Wohnungseigentumsbegründung, wobei sie insgesamt eine Äußerungsfrist von nur 7 Tagen setzte, nach deren Ablauf sie die Klagseinbringung androhte.
Abgesehen davon, dass eine derartige Frist jedenfalls nicht ausreicht, um den Vorschlag auf Wohnungseigentumsbegründung seriös zu prüfen - dabei ist auch zu bedenken, dass in dieser Frist erst Kontakt zwischen dem Rechtsvertreter und der Beklagten hergestellt und ein Besprechungstermin vereinbart werden müsste -, hat die Beklagte durch ihren Rechtsvertreter ohnehin bereits mit Telefax vom 7.4.2000 insoweit reagiert, als sie auf die nicht ausreichende Äußerungsfrist hingewiesen und eine Stellungnahme nach interner Rücksprache zugesagt hat. Diese angekündigte Kontaktaufnahme hat dann (bereits) am 13.4.2000 stattgefunden.
Auch nach Auffassung des erkennenden Senates kann somit keine Rede davon sein, dass die der Beklagten zuletzt gesetzte Frist ausreichend gewesen wäre, um sich nach einer seriösen Auseinandersetzung mit der Problematik endgültig für einen der von der Klägerin gemachten Lösungsvorschläge zu entscheiden. Auch wenn es nicht möglich ist, für die Frage der dem Gegner vor Klagseinbringung einzuräumenden Frist eine allgemein gültige Aussage zu treffen - aus der einzigen ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 8 Abs 2 AHG (siehe dazu nur M.Bydlinski, Prozesskostenersatz 279) kann jedenfalls der Schluss gezogen werden, dass 2 bis 3 Wochen nicht hinreichen, sofern es sich um eine komplexere Problematik handelt - kann nur ganz allgemein gesagt werden, dass die Frist jedenfalls so lang zu bemessen ist, dass sie unter gewöhnlichen Umständen ausreicht, um dem Gegner eine eingehende und vernünftige Auseinandersetzung mit der Problematik zu ermöglichen. Nur dann, wenn die Rechtsdurchsetzung für den Kläger ausnahmsweise besonders dringlich wäre, käme allenfalls eine Verkürzung in Betracht (siehe dazu auch M.Bydlinski, aaO 276); eine derartige Dringlichkeit hat die Klägerin aber nicht einmal selbst behauptet.Auch nach Auffassung des erkennenden Senates kann somit keine Rede davon sein, dass die der Beklagten zuletzt gesetzte Frist ausreichend gewesen wäre, um sich nach einer seriösen Auseinandersetzung mit der Problematik endgültig für einen der von der Klägerin gemachten Lösungsvorschläge zu entscheiden. Auch wenn es nicht möglich ist, für die Frage der dem Gegner vor Klagseinbringung einzuräumenden Frist eine allgemein gültige Aussage zu treffen - aus der einzigen ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des Paragraph 8, Absatz 2, AHG (siehe dazu nur M.Bydlinski, Prozesskostenersatz 279) kann jedenfalls der Schluss gezogen werden, dass 2 bis 3 Wochen nicht hinreichen, sofern es sich um eine komplexere Problematik handelt - kann nur ganz allgemein gesagt werden, dass die Frist jedenfalls so lang zu bemessen ist, dass sie unter gewöhnlichen Umständen ausreicht, um dem Gegner eine eingehende und vernünftige Auseinandersetzung mit der Problematik zu ermöglichen. Nur dann, wenn die Rechtsdurchsetzung für den Kläger ausnahmsweise besonders dringlich wäre, käme allenfalls eine Verkürzung in Betracht (siehe dazu auch M.Bydlinski, aaO 276); eine derartige Dringlichkeit hat die Klägerin aber nicht einmal selbst behauptet.
Im vorliegenden Fall sind zwischen der ersten Aufforderung durch die Klägerin (17.3.2000) und der (beabsichtigten, durch die bereits erfolgte Klagseinbringung aber obsolet gewordenen) Antwort durch ihren Rechtsvertreter (13.4.2000) nicht einmal 4 Wochen vergangen. Angesichts des Umstandes, dass der Teilungsvorschlag der Klägerin unter anderem auch die Begründung von Wohnungseigentum enthalten und die Beklagte bereits in ihrer ersten Stellungnahme ihre grundsätzliche Bereitschaft zu einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft erklärt hat, kann entgegen der Auffassung der Rekurswerberin keine Rede davon sein, dass die Beklagte die Klage dadurch veranlasst hat, dass sie nicht bereits bis zum 10.10.2000 abschließend zum Teilungsbegehren Stellung genommen hat. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 40 ZPO. Oberlandesgericht WienDie Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50,, 40 ZPO. Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW00382 15R195-00gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLGW009:2000:01500R00195.00G.1204.000Dokumentnummer
JJT_20001204_OLGW009_01500R00195_00G0000_000