Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Norbert Nischkauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gordana J*****, Arbeiterin, *****, vertreten durch Dr. Peter Karlberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauerlände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2000, GZ 7 Rs 78/00t-61, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30. September 1999, GZ 9 Cgs 210/96d-56, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, war in der Berufung keine Rechtsrüge erhoben worden. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden (Kodek in Rechberger2 Rz 5 zu § 503 ZPO mwN; SSV-NF 1/28; RIS-Justiz RS0043480). Im Übrigen kann der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe; Kodek aaO Rz 4 zu § 496 ZPO) nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema (hier: des medizinischen Leistungskalküls) ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (9 ObA 92/00w).Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, war in der Berufung keine Rechtsrüge erhoben worden. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden (Kodek in Rechberger2 Rz 5 zu Paragraph 503, ZPO mwN; SSV-NF 1/28; RIS-Justiz RS0043480). Im Übrigen kann der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe; Kodek aaO Rz 4 zu Paragraph 496, ZPO) nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema (hier: des medizinischen Leistungskalküls) ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (9 ObA 92/00w).
Es enthält daher auch die Revision keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge; die Revisionswerberin beschränkt sich vielmehr auf Ausführungen zu dem bereits in der Berufung geltend gemachten (primären) "Mangel bei der Stoffsammlung", dass die Klägerin nicht als Partei vernommen und damit ein berechtigter Beweisantrag unter vorgreifender Beweiswürdigung abgelehnt (Kodek aaO Rz 3 zu § 496 ZPO) worden sei.Es enthält daher auch die Revision keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge; die Revisionswerberin beschränkt sich vielmehr auf Ausführungen zu dem bereits in der Berufung geltend gemachten (primären) "Mangel bei der Stoffsammlung", dass die Klägerin nicht als Partei vernommen und damit ein berechtigter Beweisantrag unter vorgreifender Beweiswürdigung abgelehnt (Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 496, ZPO) worden sei.
Dabei wird jedoch übersehen, dass (angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden können (Kodek aaO Rz 3 zu § 503 ZPO mwN; SSV-NF 11/15; 7/74 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen (hier: des medizinischen Leistungskalküls) resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Ob außer den zu einem strittigen Umstand bereits vorliegenden Beweisen noch weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, ist eine Frage der Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 12/32 mwN; so zB die Frage, ob dem Gutachten gefolgt werden kann und ob eine Parteienvernehmung erforderlich ist, RIS-Justiz RS0043320 [T1]).Dabei wird jedoch übersehen, dass (angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden können (Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 503, ZPO mwN; SSV-NF 11/15; 7/74 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen (hier: des medizinischen Leistungskalküls) resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Ob außer den zu einem strittigen Umstand bereits vorliegenden Beweisen noch weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, ist eine Frage der Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 12/32 mwN; so zB die Frage, ob dem Gutachten gefolgt werden kann und ob eine Parteienvernehmung erforderlich ist, RIS-Justiz RS0043320 [T1]).
Das Berufungsgericht hat sich mit der Mängelrüge (dass die Vernehmung der Klägerin "für die Sachverhaltsermittlung, insbesondere zur Widerlegung der von den jeweiligen Sachverständigen erstellten Gutachten" erforderlich gewesen wäre) auseinandergesetzt und ausreichend begründet, warum das Erstgericht von der Parteienvernehmung der Klägerin absehen konnte, sodass auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor.
Anmerkung
E60055 10C03250European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00325.00T.1205.000Dokumentnummer
JJT_20001205_OGH0002_010OBS00325_00T0000_000