TE Vwgh Beschluss 2006/12/22 AW 2006/07/0019

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Veröffentlicht am 22.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 2002 §62;
DeponieV 1996 §29;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der D GmbH & Co KG, vertreten durch die Rechtsanwaltssozietät E & H, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 23. Mai 2006, Zl. uvs-2006/K13/0480-2, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 23. Mai 2006 wurde der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, die Ablagerung von Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC, die nicht im Bundesland Tirol angefallen sind, einzustellen und hierüber der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung unverzüglich Bericht zu erstatten und beginnend ab Oktober 2005 jeweils quartalweise die monatliche Dokumentation hinsichtlich Masse, Art sowie Besitzer und Anlieferer (mit Firma und Adresse) jeder abgelagerten Abfallcharge einschließlich Datum der Anlieferung entsprechend § 29 der Deponieverordnung dem Landeshauptmann von Tirol als zuständiger Aufsichtsbehörde vorzulegen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde beantragt die beschwerdeführende Partei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und bringt dazu vor, der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides würde zu einer unverhältnismäßigen Härte für die beschwerdeführende Partei führen. Sie habe mit verschiedenen Anlieferern langfristige Verträge, die sich auf Hausmüll und gewerbliche Abfälle, die nicht aus dem Bundesland Tirol stammten, bezögen. Es wäre mit Schadenersatzforderungen der Vertragspartner zu rechnen. Weiters habe die beschwerdeführende Partei im Vertrauen auf die Gesetzeslage, nämlich dass sie bis Ende 2008 Abfälle aus ganz Österreich auf ihrer Deponie ablagern dürfe, hohe Investitionen getätigt. Wenn die Deponie jetzt nicht mehr entsprechend befüllt werden könne, weil der angefochtene Bescheid dies verhindere, dann helfe auch eine Behebung dieses Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn sie vor Ende 2008 erfolge, nur mehr kurzfristig, wenn sie nach 2008 erfolge, überhaupt nicht mehr. Nach Aussage des Wirtschaftsprüfers sei die Situation der beschwerdeführenden Partei durch das nunmehr verfügte Ablagerungsverbot so prekär, dass sie gezwungen sein dürfte, Konkurs anzumelden, wenn sie die Zeit bis Ende 2008 nicht entsprechend zur Übernahme von Abfällen nutzen könne. Dies werde durch eine beiliegende Berechnung des Wirtschaftsprüfers bestätigt.

Die belangte Behörde hat sich in ihrer Stellungnahme gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen und dies mit dem Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen begründet. Sie führt aus, ihr sei bekannt, dass es auf Grund des durch die Müllanlieferung aus anderen Bundesländern bedingten stark angestiegenen LKW-Verkehrs auf den Zufahrtsstraßen zu Unmutsbekundungen und Protesten der dortigen Anwohner gekommen sei.

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die beschwerdeführende Partei hat dargelegt, dass für sie mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sieht der Verwaltungsgerichtshof in den von der belangten Behörde vorgebrachten Gründen nicht.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.

Wien, am 22. Dezember 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006070019.A00

Im RIS seit

09.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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