Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Norbert Nischkauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Eugen B*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Werner Loos, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Juli 2000, GZ 8 Rs 190/00w-63, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3. November 1999, GZ 34 Cgs 49/98i-57, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).
Soweit der Revisionswerber geltend macht, er könne faktisch keine Beschäftigung mehr ausüben, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass für die Beurteilung der Verweisbarkeit des Revisionswerbers nicht von einer Qualifikation als selbständiger Buchhalter im Sinn einer Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs ausgegangen werden könne und es sich bei den für den Revisionswerber nach den Feststellungen noch in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten um Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 3 dieses Kollektivvertrages handle, wird in den Ausführungen des Revisionswerbers nicht in Zweifel gezogen, sodass sich im vorliegenden Fall die Frage der Zumutbarkeit einer Verweisung des Versicherten auf Tätigkeiten niedrigerer Beschäftigungs- oder Verwendungsgruppen gar nicht stellt. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates sowie der herrschenden Lehre, dass es für die Pensionsversicherung irrelevant ist, ob der Versicherte im Verweisungsberuf tatsächlich einen freien Arbeitsplatz erlangen kann; dieses Risiko fällt in den Bereich der Arbeitslosenversicherung (ausführlich SSV-NF 6/56 mwN; RIS-Justiz RS0084833; Tomandl, Grundriss des österr. Sozialrechts4 55; Grillberger, Österr. Sozialrecht4 81; Brodil/Windisch-Graetz, Sozialrecht in Grundzügen3 132). Die Ausführungen in der Revision bieten keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen.
Damit liegen aber die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG nicht vor.Damit liegen aber die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG nicht vor.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.
Anmerkung
E60208 10C03220European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00322.00A.1205.000Dokumentnummer
JJT_20001205_OGH0002_010OBS00322_00A0000_000