Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Norbert Nischkauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Sami K*****, vertreten durch Dr. Bernhard Stanger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65, 1200 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, über Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. September 2000, GZ 25 Rs 104/00f-19, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Mai 2000, GZ 46 Cgs 18/00-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat ausgehend von der allein entscheidenden Feststellung, dass der Arbeitsunfall vom 2. 11. 1995 keine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Folge hatte und die kurz nach dem Unfall aufgetretenen arthrotischen Veränderungen, die operative Eingriffe erforderlich machten, mit dem Unfall nicht im Zusammenhang standen, sondern auf degenerative Vorschäden beruhten, die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass kein Anspruch auf eine Versehrtenrente bestehe, für zutreffend erachtet. Vor allem hat es aber auch dargelegt, dass die Rechtsrüge mangels Substantiierung nicht gesetzmäßig ausgeführt war.
Der Revisionswerber legt seinen Ausführungen ausdrücklich die getroffenen Feststellungen zugrunde. Er übersieht dabei aber, dass die von ihm angeführten arthrotischen Veränderungen und operativen Eingriffe, aus denen er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ableitet, nach den irrevisiblen Tatsachenfeststellungen (RIS-Justiz RS0086443; SSV-NF 12/14 ua) nicht Folge eines Arbeitsunfalles sondern von degenerativen Vorschäden waren, für die allenfalls der bestehende Diabetes mitverantwortlich sein könnte.
Damit wird aber auch in der Revision die Rechtsrüge in Wahrheit nicht auf die getroffenen Feststellungen gegründet, so dass sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Dies abgesehen von dem Umstand, dass schon das Berufungsgericht aus diesem Grunde die sachliche Überprüfung der Rechtsfrage ablehnte und der Revisionswerber dies nicht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt. Auch in einem solchen Fall kann der Revisionsgrund der unrichtigen Beurteilung der Sache nicht vorliegen (RIS-Justiz RS0043231, 10 ObS 9/00x).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf _ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf _ 77 Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E60059 10C03310European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00331.00Z.1205.000Dokumentnummer
JJT_20001205_OGH0002_010OBS00331_00Z0000_000