Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger, Dr. Hoch und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Elfriede M*****, geboren am 12. Mai 1947, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 25. September 2000, GZ 2 R 299/00w-31, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 528a Abs 2 und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 528 a, Absatz 2 und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung gemäß § 273 ABGB und deren Notwendigkeit zum Wohl des Betroffenen ist jeweils eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG (vgl dazu die bereits im Verfahren über die Notwendigkeit der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters ergangene Entscheidung des erkennenden Senates vom 23. März 2000 - ON 13; 8 Ob 150/99p mwN uva; RIS-Justiz RS0106166).Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung gemäß Paragraph 273, ABGB und deren Notwendigkeit zum Wohl des Betroffenen ist jeweils eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vergleiche dazu die bereits im Verfahren über die Notwendigkeit der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters ergangene Entscheidung des erkennenden Senates vom 23. März 2000 - ON 13; 8 Ob 150/99p mwN uva; RIS-Justiz RS0106166).
Im Übrigen beschränken sich die Rechtsmittelausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen auf eine Wiederholung ihrer bereits auch in früheren Rechtsmittelschriften vor allem gegen ihren Schwager erhobenen Vorwürfe. Eine Unrichtigkeit in der Beurteilung der Frage der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters wird nicht aufgezeigt.
Anmerkung
E60053 10A03180European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00318.00P.1205.000Dokumentnummer
JJT_20001205_OGH0002_0100OB00318_00P0000_000