TE OGH 2000/12/5 10ObS338/00d

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Veröffentlicht am 05.12.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Norbert Nischkauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz E*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Walter Korschelt, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. September 2000, GZ 11 Rs 179/00y-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Jänner 2000, GZ 18 Cgs 94/99b-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den Revisionsausführungen kurz zu erwidern:Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den Revisionsausführungen kurz zu erwidern:

Es ist ständige Rechtsprechung, dass durch die Einbringung eines formal einwandfreien zur meritorischen Behandlung geeigneten und inhaltlich nicht verbesserungsfähigen Rechtsmittels, das Rechtsmittelrecht einer Partei konsumiert ist, weil im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur ein Schriftsatz zusteht und Nachträge und Ergänzungen unzulässig sind (9 ObA 135/00v mwN; 8 Ob 198/00a mwN; SSV-NF 2/5; RIS-Justiz RS0041666). Ein Eingehen auf den - zu Recht zurückgewiesenen - "Nachtrag der Berufung (Urkundenvorlage vom 25. 5. 2000)" war dem Berufungsgericht daher schon aus formellen Gründen versagt (1 Ob 193/99k mwN).

Die Bekämpfung der Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die Unterlassung der Vernehmung des Hausarztes des Klägers bzw der Einholung eines (weiteren) zusammenfassenden medizinischen Sachverständigengutachtens keine Verfahrensmängel darstellen, geht ins Leere, weil angebliche Mängel erster Instanz, die schon das Berufungsgericht verneint hat, nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; SSV-NF 11/15; 7/74 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]).Die Bekämpfung der Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die Unterlassung der Vernehmung des Hausarztes des Klägers bzw der Einholung eines (weiteren) zusammenfassenden medizinischen Sachverständigengutachtens keine Verfahrensmängel darstellen, geht ins Leere, weil angebliche Mängel erster Instanz, die schon das Berufungsgericht verneint hat, nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO; SSV-NF 11/15; 7/74 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]).

Die Ausführungen der Mängelrüge aber auch der Rechtsrüge stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der das Leistungskalkül und die Beschäftigung des Klägers betreffenden Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (10 ObS 409/98i; 10 ObS 3/99k). Dies ist der Rechtsrüge auch zu erwidern, wenn sie abschließend den Standpunkt vertritt, der Kläger genieße Berufsschutz als Angestellter gemäß § 273 ASVG, weil seine Tätigkeit die eines technischen Angestellten mit überwiegend manueller Ausübung gewesen sei, wobei der Kläger jedoch auch PC-Arbeiten verrichtet habe. Nach den getroffenen Feststellungen ist nämlich davon auszugehen, dass der Kläger zwar als "technischer Angestellter" gemeldet, tatsächlich jedoch als Lagerarbeiter und Etikettierer beschäftigt war. Der Anspruch des Pensionswerbers, der trotz seiner Versicherung als Angestellter Arbeitertätigkeit verrichtet hat, ist daher - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - nach dem Invaliditätsbegriff des analog anzuwendenden § 255 ASVG zu beurteilen (SSV-NF 3/2 = SZ 62/3; SZ 68/30; SZ 69/112; SZ 71/106 uva; RIS-Justiz RS0084342).Die Ausführungen der Mängelrüge aber auch der Rechtsrüge stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der das Leistungskalkül und die Beschäftigung des Klägers betreffenden Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (10 ObS 409/98i; 10 ObS 3/99k). Dies ist der Rechtsrüge auch zu erwidern, wenn sie abschließend den Standpunkt vertritt, der Kläger genieße Berufsschutz als Angestellter gemäß Paragraph 273, ASVG, weil seine Tätigkeit die eines technischen Angestellten mit überwiegend manueller Ausübung gewesen sei, wobei der Kläger jedoch auch PC-Arbeiten verrichtet habe. Nach den getroffenen Feststellungen ist nämlich davon auszugehen, dass der Kläger zwar als "technischer Angestellter" gemeldet, tatsächlich jedoch als Lagerarbeiter und Etikettierer beschäftigt war. Der Anspruch des Pensionswerbers, der trotz seiner Versicherung als Angestellter Arbeitertätigkeit verrichtet hat, ist daher - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - nach dem Invaliditätsbegriff des analog anzuwendenden Paragraph 255, ASVG zu beurteilen (SSV-NF 3/2 = SZ 62/3; SZ 68/30; SZ 69/112; SZ 71/106 uva; RIS-Justiz RS0084342).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E60062 10C03380

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00338.00D.1205.000

Dokumentnummer

JJT_20001205_OGH0002_010OBS00338_00D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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