Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Johann C*****, 2. Ida C*****, beide *****, 3. Mag. Maria C*****, und 4. Helga C*****, alle vertreten durch Dr. Fritz Starnberg, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Ing. Peter Christian V*****, vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 595.163,48 sA (Revisionsinteresse S 143.003,48 sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 25. Juli 2000, GZ 4 R 139/99i-48, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bei der Entscheidung von Fragen der Beweiswürdigung liegt keine Mangelhaftigkeit, geschweige denn eine Nichtigkeit des Berufungsverfahrens darin, dass bei der gemäß § 272 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Begründung dieser Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können oder eine noch mögliche Erwägung nicht angestellt wurde, oder dass die Begründung sich mit den für eine Partei günstigen Beweisergebnissen nicht auseinandersetzt oder auf bestimmte Beweisergebnisse nicht Bezug nimmt (RIS-Justiz RS0040180; zuletzt 10 Ob 255/99v). Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine Beweisrüge ist mängelfrei, wenn es sich mit dieser befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über diese Überprüfung anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS-Justiz RS0043150). Geht - wie hier - aus der Begründung des im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes (zur Frage der Dauer der vereinbarten Garantie) sowie aus den Entscheidungsgründen des im zweiten Rechtsgang ergangenen Berufungsurteiles (zur Frage der Höhe des Zahlungsrückstandes des Beklagten sowie zur weiteren Behauptung des Beklagten, die Kläger wären von Beginn an nicht bereit gewesen, Parkplätze mit der Werkstätte mitzuvermieten) hervor, dass das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu überprüfen, nachgekommen ist und warum es die vom Berufungswerber geltend gemachten Bedenken gegen diese Beweiswürdigung nicht teilt, sondern die bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen für richtig hält, kann von einem Mangel des Berufungsverfahrens nicht die Rede sein (RIS-Justiz RS0043162 und RS0043268). Auch eine Aktenwidrigkeit in der Begründung des Berufungsgerichtes vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen. Seine Ausführungen, dass die vom Erstgericht angestellten und vom Berufungsgericht gebilligten Überlegungen zur Beweiswürdigung unrichtig seien bzw dass sich das Berufungsgericht mit bestimmten Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt habe, stellt eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar (RIS-Justiz RS0043371; RS0043131).Bei der Entscheidung von Fragen der Beweiswürdigung liegt keine Mangelhaftigkeit, geschweige denn eine Nichtigkeit des Berufungsverfahrens darin, dass bei der gemäß Paragraph 272, Absatz 3, ZPO vorzunehmenden Begründung dieser Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können oder eine noch mögliche Erwägung nicht angestellt wurde, oder dass die Begründung sich mit den für eine Partei günstigen Beweisergebnissen nicht auseinandersetzt oder auf bestimmte Beweisergebnisse nicht Bezug nimmt (RIS-Justiz RS0040180; zuletzt 10 Ob 255/99v). Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine Beweisrüge ist mängelfrei, wenn es sich mit dieser befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über diese Überprüfung anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS-Justiz RS0043150). Geht - wie hier - aus der Begründung des im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes (zur Frage der Dauer der vereinbarten Garantie) sowie aus den Entscheidungsgründen des im zweiten Rechtsgang ergangenen Berufungsurteiles (zur Frage der Höhe des Zahlungsrückstandes des Beklagten sowie zur weiteren Behauptung des Beklagten, die Kläger wären von Beginn an nicht bereit gewesen, Parkplätze mit der Werkstätte mitzuvermieten) hervor, dass das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu überprüfen, nachgekommen ist und warum es die vom Berufungswerber geltend gemachten Bedenken gegen diese Beweiswürdigung nicht teilt, sondern die bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen für richtig hält, kann von einem Mangel des Berufungsverfahrens nicht die Rede sein (RIS-Justiz RS0043162 und RS0043268). Auch eine Aktenwidrigkeit in der Begründung des Berufungsgerichtes vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen. Seine Ausführungen, dass die vom Erstgericht angestellten und vom Berufungsgericht gebilligten Überlegungen zur Beweiswürdigung unrichtig seien bzw dass sich das Berufungsgericht mit bestimmten Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt habe, stellt eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar (RIS-Justiz RS0043371; RS0043131).
Da somit eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vom Revisionswerber nicht aufgezeigt wird, ist die Revision zurückzuweisen.Da somit eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vom Revisionswerber nicht aufgezeigt wird, ist die Revision zurückzuweisen.
Anmerkung
E60046 10A02980European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00298.00X.1205.000Dokumentnummer
JJT_20001205_OGH0002_0100OB00298_00X0000_000