TE OGH 2000/12/6 9Ob299/00m

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Veröffentlicht am 06.12.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karla S*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Gerald Ruhri, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1) Karl H*****, 2) Helga H*****, *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 22 Cg 143/93s des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz (Streitwert S 3,000.000,-), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 28. September 2000, GZ 7 R 164/00t-6, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Gericht hat im Vorprüfungsverfahren vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung zu prüfen, ob die Wiederaufnahmsklage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt wird. Mangelt es daran, so ist die Klage als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet durch Beschluss zurückzuweisen (§ 538 Abs 1 ZPO).Das Gericht hat im Vorprüfungsverfahren vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung zu prüfen, ob die Wiederaufnahmsklage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt wird. Mangelt es daran, so ist die Klage als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet durch Beschluss zurückzuweisen (Paragraph 538, Absatz eins, ZPO).

Nach herrschender Rechtsprechung vermögen weder die Unrichtigkeit eines im Vorprozess erstatteten Gutachtens noch der Umstand, dass später ein anderer Gutachter ein abweichendes Gutachten erstattet hat, die Voraussetzungen für einen Wiederaufnahmsgrund iS des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zu erfüllen (ZVR 1989/99 mwN; zuletzt 10 ObS 157/00m). Der Wiederaufnahmskläger müsste vielmehr behaupten und beweisen, dass der im Hauptverfahren vernommene Sachverständige eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt habe oder dass die jüngeren Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode beruhen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt war (SZ 61/184 ua; zuletzt 10 ObS 157/00m).Nach herrschender Rechtsprechung vermögen weder die Unrichtigkeit eines im Vorprozess erstatteten Gutachtens noch der Umstand, dass später ein anderer Gutachter ein abweichendes Gutachten erstattet hat, die Voraussetzungen für einen Wiederaufnahmsgrund iS des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO zu erfüllen (ZVR 1989/99 mwN; zuletzt 10 ObS 157/00m). Der Wiederaufnahmskläger müsste vielmehr behaupten und beweisen, dass der im Hauptverfahren vernommene Sachverständige eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt habe oder dass die jüngeren Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode beruhen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt war (SZ 61/184 ua; zuletzt 10 ObS 157/00m).

Das Rekursgericht hat diese Rechtslage richtig erkannt und ist auf dieser Grundlage ua davon ausgegangen, dass die Wiederaufnahmsklägerin im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes schlüssig gar nicht behauptet hat.

Ob die dieser Auffassung des Rekursgerichtes zugrunde liegende Auslegung des Prozessvorbringens der Beklagten zutrifft, stellt - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO dar (9 ObA 280/98m; 9 Ob 72/00d uva). Von einer krassen Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht kann hier keine Rede sein: Das gesamte Vorbringen der Revisionswerberin in ihrer Wiederaufnahmsklage läuft - soweit es das nunmehr von ihr eingeholte Privatgutachten und dessen Verhältnis zum im Hauptverfahren eingeholten Gutachten betrifft - darauf hinaus, das im Hauptverfahren eingeholte Gutachten als lückenhaft und unrichtig zu bezeichnen und dem damals beigezogenen Sachverständigen die Unterlassung notwendiger Untersuchungen vorzuwerfen. Dass die als notwendig bezeichneten Untersuchungen damals nicht bekannt gewesen seien, wird nicht behauptet. Konkrete Behauptungen darüber, dass das nunmehrige Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode beruht, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt war, fehlen völlig. Dass ua - allerdings völlig unkonkretisiert - auch auf "heutige medizinische und wissenschaftliche Erkenntnisse" verwiesen wird, macht daher die Beurteilung des Prozessvorbringens durch die zweite Instanz nicht unvertretbar. Die darauf gestützte Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage ist daher nicht revisibel.Ob die dieser Auffassung des Rekursgerichtes zugrunde liegende Auslegung des Prozessvorbringens der Beklagten zutrifft, stellt - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (9 ObA 280/98m; 9 Ob 72/00d uva). Von einer krassen Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht kann hier keine Rede sein: Das gesamte Vorbringen der Revisionswerberin in ihrer Wiederaufnahmsklage läuft - soweit es das nunmehr von ihr eingeholte Privatgutachten und dessen Verhältnis zum im Hauptverfahren eingeholten Gutachten betrifft - darauf hinaus, das im Hauptverfahren eingeholte Gutachten als lückenhaft und unrichtig zu bezeichnen und dem damals beigezogenen Sachverständigen die Unterlassung notwendiger Untersuchungen vorzuwerfen. Dass die als notwendig bezeichneten Untersuchungen damals nicht bekannt gewesen seien, wird nicht behauptet. Konkrete Behauptungen darüber, dass das nunmehrige Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode beruht, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt war, fehlen völlig. Dass ua - allerdings völlig unkonkretisiert - auch auf "heutige medizinische und wissenschaftliche Erkenntnisse" verwiesen wird, macht daher die Beurteilung des Prozessvorbringens durch die zweite Instanz nicht unvertretbar. Die darauf gestützte Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage ist daher nicht revisibel.

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das nunmehr ins Treffen geführte Gutachten auf neuen, zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch nicht bekannten Erkenntnismethoden beruht hat, wäre - schlüssige Behauptungen in diesem Sinn vorausgesetzt - Sache des Wiederaufnahmsverfahrens gewesen (vgl 10 ObS 394/98h = ARD 5073/30/99). Das nunmehrige Begehren auf Einholung eines solchen Gutachtens kann die vom Rekursgericht vermissten Klagebehauptungen nicht ersetzen.Die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das nunmehr ins Treffen geführte Gutachten auf neuen, zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch nicht bekannten Erkenntnismethoden beruht hat, wäre - schlüssige Behauptungen in diesem Sinn vorausgesetzt - Sache des Wiederaufnahmsverfahrens gewesen vergleiche 10 ObS 394/98h = ARD 5073/30/99). Das nunmehrige Begehren auf Einholung eines solchen Gutachtens kann die vom Rekursgericht vermissten Klagebehauptungen nicht ersetzen.

Anmerkung

E60500 09A02990

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00299.00M.1206.000

Dokumentnummer

JJT_20001206_OGH0002_0090OB00299_00M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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