TE Vfgh Beschluss 2002/9/23 B150/02 ua

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Veröffentlicht am 23.09.2002
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen zwei im Zuge eines Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesvergabeamt ergangene einstweilige Verfügungen wegen Wegfalls der Beschwer infolge Erledigung des Nachprüfungsverfahrens in der Sache selbst

Spruch

Die Verfahren werden eingestellt.

Begründung

Begründung:

Die beiden vom beschwerdeführende Fonds erhobenen Beschwerden richten sich gegen zwei im Zuge eines Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesvergabeamt (BVA) ergangene einstweilige Verfügungen, mit denen ihm als Auftraggeber während einer bestimmten Zeit die Erteilung des Zuschlags untersagt worden war.

Nach in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG erfolgtem Vorhalt, dass dieses Nachprüfungsverfahren mittlerweile vom BVA in der Sache selbst erledigt worden sei, gab der beschwerdeführende Fonds bekannt, dass er sich durch die von ihm bekämpften Bescheide nicht mehr beschwert erachte.

Die Beschwerdeverfahren waren daher, da die Beschwer nach Beschwerdeeinbringung - unstrittig - weggefallen ist, in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.

Schlagworte

Vergabewesen, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B150.2002

Dokumentnummer

JFT_09979077_02B00150_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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