Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Mohamed R*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Reinhard Neureiter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Kurzentrum L*****Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Schulyok, Unger & Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen S 611.433 brutto sA (Revisionsinteresse S 366.859,80 brutto), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. September 2000, GZ 8 Ra 205/00a-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. März 2000, GZ 27 Cga 137/99k-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 12. September 2000 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, zurückgestellt.Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 12. September 2000 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist, zurückgestellt.
Text
Begründung:
Unstrittig ist, dass das Arbeitsverhältnis des seit 1. 7. 1985 bei der Beklagten beschäftigten Klägers auf Grund der Kündigung des Klägers vom 17. 5. 1999 zum 30. 6. 1999 beendet wurde. Mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 1. 7. 1997, GZ 29 Sa 61/97d-3, war über das Vermögen der Beklagten der Ausgleich eröffnet worden. Mit Beschluss vom 25. 2. 1998, GZ 29 Sa 61/97d-32, ist das Ausgleichsverfahren nach rechtskräftiger gerichtlicher Bestätigung des am 8. 9. 1997 angenommenen Ausgleichs wieder aufgehoben worden.
Der Kläger begehrt von der Beklagten S 611.433 brutto sA an Abfertigung (S 332.000 brutto) und Urlaubsentschädigung (S 279.433 brutto).
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, und wendete ein, dass der Kläger als begünstigter Behinderter durch seine frühere Anfechtung einer Kündigung der Beklagten eine Kündigung nach den §§ 20b, 20c AO verhindert und eine Deckung seiner Ansprüche durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds vereitelt habe. Durch die mutwillige Rechtsausübung sei der Beklagten ein Schaden von S 366.859,80 sA verursacht worden, der als Gegenforderung aufrechnungsweise eingewendet werde. Der Kläger hätte auf Grund seiner Treupflicht die Kündigung "zu Lasten des Fonds" hinnehmen müssen.Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, und wendete ein, dass der Kläger als begünstigter Behinderter durch seine frühere Anfechtung einer Kündigung der Beklagten eine Kündigung nach den Paragraphen 20 b,, 20c AO verhindert und eine Deckung seiner Ansprüche durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds vereitelt habe. Durch die mutwillige Rechtsausübung sei der Beklagten ein Schaden von S 366.859,80 sA verursacht worden, der als Gegenforderung aufrechnungsweise eingewendet werde. Der Kläger hätte auf Grund seiner Treupflicht die Kündigung "zu Lasten des Fonds" hinnehmen müssen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren nach Feststellung des Bestehens der Klageforderung und Nichtbestehens der Gegenforderung vollinhaltlich statt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es unterließ einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision, weil es - ohne nähere Begründung - die Voraussetzungen des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG als gegeben erachtete.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es unterließ einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision, weil es - ohne nähere Begründung - die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG als gegeben erachtete.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten.
Rechtliche Beurteilung
Verfahren "über die Beendigung" von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muss sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (RIS-Justiz RS0085924).Verfahren "über die Beendigung" von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muss sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (RIS-Justiz RS0085924).
Im vorliegenden Verfahren ist die (Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auch ihr Zeitpunkt nicht strittig. Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die Frage der aus der Kündigung des Klägers resultierenden Forderungen und Gegenforderungen der Parteien. Ein Fall des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG liegt daher nicht vor. Die Unterlassung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muss (SSV-NF 2/1 ua).Im vorliegenden Verfahren ist die (Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auch ihr Zeitpunkt nicht strittig. Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die Frage der aus der Kündigung des Klägers resultierenden Forderungen und Gegenforderungen der Parteien. Ein Fall des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG liegt daher nicht vor. Die Unterlassung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muss (SSV-NF 2/1 ua).
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführung der in § 506 Abs 1 Z 5 ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen.Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach Paragraph 84, ZPO zur Verbesserung durch Anführung der in Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen.
Anmerkung
E60743 09B03060European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00306.00S.1206.000Dokumentnummer
JJT_20001206_OGH0002_009OBA00306_00S0000_000