TE OGH 2000/12/6 7Ob186/00d

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Veröffentlicht am 06.12.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder Sarah J***** und Michele J*****, beide in Pflege und Erziehung bei der Mutter Michaela J*****, beide vertreten durch den Magistrat der Stadt Wels als Unterhaltssachwalter, wegen Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 2 UVG, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder Sarah J***** und Michele J*****, beide in Pflege und Erziehung bei der Mutter Michaela J*****, beide vertreten durch den Magistrat der Stadt Wels als Unterhaltssachwalter, wegen Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 15. September 2000, 7 Ob 186/00d, wird dahin berichtigt, dass er insgesamt zu lauten hat:

"Der angefochtene Beschluss, der hinsichtlich der Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses gemäß § 4 Z 2 UVG vom 1. Mai 2000 bis 30. April 2003 für die mj Sarah J***** in Höhe von S 1.570 und für die mj Michele J***** in Höhe von S 1.670 als unangefochten unberührt bleibt, wird im Übrigen als nichtig aufgehoben und dem Rekursgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen"."Der angefochtene Beschluss, der hinsichtlich der Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG vom 1. Mai 2000 bis 30. April 2003 für die mj Sarah J***** in Höhe von S 1.570 und für die mj Michele J***** in Höhe von S 1.670 als unangefochten unberührt bleibt, wird im Übrigen als nichtig aufgehoben und dem Rekursgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen".

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Zusammenhalt mit der eingangs der Rechtsmittelausführungen abgegebenen Erklärung, den Beschluss des Rekursgerichtes insoweit anzufechten, als den beiden Kindern in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 31. 5. 2000 für den Zeitraum vom 1. 5. 2000 bis 30. 4. 2003 ein über S 1.570 (Sarah J*****) bzw S 1.670 (Michele J*****) hinausgehender monatlicher Unterhaltsvorschuss gewährt wurde, ist der Antrag des Revisionsrekurswerbers, "den angefochtenen Beschluss als nichtig aufzuheben, in eventu ihn dahin abzuändern, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird", dahin zu verstehen, dass auch im Falle der Nichtigkeit, die Entscheidung des Rekursgerichtes nur im Umfang der Anfechtungserklärung aufgehoben werden möge. Da die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses gemäß § 4 Z 2 UVG vom 1. 5. 2000 bis 30. 4. 2003 in Höhe von S 1.570 für die mj Sarah und in Höhe von S 1.670 für die mj Michele J***** demnach unbekämpft blieb, war der betreffende, dies fehlerhaft nicht zum Ausdruck bringende Beschluss spruchgemäß zu berichtigen.Im Zusammenhalt mit der eingangs der Rechtsmittelausführungen abgegebenen Erklärung, den Beschluss des Rekursgerichtes insoweit anzufechten, als den beiden Kindern in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 31. 5. 2000 für den Zeitraum vom 1. 5. 2000 bis 30. 4. 2003 ein über S 1.570 (Sarah J*****) bzw S 1.670 (Michele J*****) hinausgehender monatlicher Unterhaltsvorschuss gewährt wurde, ist der Antrag des Revisionsrekurswerbers, "den angefochtenen Beschluss als nichtig aufzuheben, in eventu ihn dahin abzuändern, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird", dahin zu verstehen, dass auch im Falle der Nichtigkeit, die Entscheidung des Rekursgerichtes nur im Umfang der Anfechtungserklärung aufgehoben werden möge. Da die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG vom 1. 5. 2000 bis 30. 4. 2003 in Höhe von S 1.570 für die mj Sarah und in Höhe von S 1.670 für die mj Michele J***** demnach unbekämpft blieb, war der betreffende, dies fehlerhaft nicht zum Ausdruck bringende Beschluss spruchgemäß zu berichtigen.

Anmerkung

E60283 07AA1860

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00186.00D.1206.000

Dokumentnummer

JJT_20001206_OGH0002_0070OB00186_00D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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