TE OGH 2000/12/7 2Ob323/00i

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Veröffentlicht am 07.12.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon.-Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Handelsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei F***** Hermann H. F*****, vertreten durch Dr. Markus Frank, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 338.940 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 15. September 2000, GZ 5 R 84/00k-35, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 3. März 2000, GZ 33 Cg 463/97f-30, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 15.255 (darin S 2.542,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte, eine protokollierte Einzelfirma, stellt Industrieböden her. Die zwischenzeitig in Konkurs gegangene C***** Gesellschaft mbH (im Folgenden: C*****) verlegte diese. Die Klägerin betreibt einen Großhandel mit Baumaterialien, insbesondere mit Kunststoff- und Stahlfasern der Marke "F*****". Sie stand mit der C***** in längerer Geschäftsbeziehung und belieferte sie laufend mit ihren Produkten. Mitte 1995 beteiligte sich die Beklagte mit einer Stammeinlage von S 129.950 an der C*****. Ing. Hermann Oliver F*****, der Sohn des Inhabers der Beklagten Hermann Hans F*****, wurde - neben Ing. Gerhard L***** - zum Geschäftsführer der C***** bestellt. Geschäftsführer der Klägerin war damals Christian D*****, der kaufmännische Angestellte Richard D***** wurde erst später zum Geschäftsführer bestellt. F***** jun. war auch Prokurist der Beklagten.

Gegenstand der Klage sind folgende, von der Klägerin ausgestellte Rechnungen:

              Rechnung 801773 vom 2. 10. 1995 über S 129.120;

              Rechnung 801774 vom 2. 10. 1995 über S 48.420;

              Rechnung 801783 vom 5. 10. 1995 über S 161.400.

              Rechnungsadressat ist jeweils die Beklagte.

Dazu brachte die Klägerin im Wesentlichen vor, dass im Hinblick auf die Außenstände der Klägerin bei der C***** sowie die kurz zuvor vollzogene Beteiligung der Beklagten an der C***** vereinbart worden sei, dass das von der C***** weiter benötigte Material in Zukunft von der Beklagten auf eigene Rechnung bestellt und sämtliche Zahlungen hiefür von der Beklagten geleistet würden. Die Klägerin habe demzufolge aufgrund entsprechender Bestellungen der Beklagten weitere Lieferungen getätigt und vereinbarungsgemäß an die Beklagte fakturiert. Eine Vereinbarung, wonach die Rechnungen durch Zahlungen der C***** ausgeglichen würden, sei nie getroffen worden. Einer solchen Vereinbarung hätte die Klägerin nicht zugestimmt. D*****, der die Gespräche mit der Beklagten geführt habe, wäre dazu auch nicht bevollmächtigt gewesen.

Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, dass die Rechnungen bezahlt seien: F***** jun. habe die Waren über die Beklagte bestellt und an die C***** weitergegeben, da die C***** von der Klägerin nicht mehr beliefert worden sei. Der im September/Oktober 1995 ausdrücklich vereinbarte Grund für die Bestellungen durch die Beklagte sei eine Sicherung der Kreditversicherung gewesen. Eine "Haftung der Beklagten" sei nicht vereinbart worden. Ende 1995/Anfang 1996 habe F***** sen. eine strikte Trennung von Beklagter und C***** verlangt. Mit dem Geschäftsführer der Klägerin sei vereinbart worden, dass C***** die Rechnungen für die Beklagte direkt an die Klägerin zahle und dass die Zahlung nur bei Ausfall durch die Beklagte zu erfolgen habe. Im Februar 1996 habe der Geschäftsführer (der C*****) Ing. L***** mit dem Geschäftsführer der Klägerin D***** vereinbart, dass die Zahlungen der C***** auf die drei "F*****-Rechnungen" anzurechnen seien. Mit Schreiben vom 18. 10. 1996 habe F***** sen. schließlich die Klägerin mit der Gesamtsumme der drei Rechnungen "belastet". Die Klägerin habe mit der unwidersprochenen Annahme dieses Schreibens die (dann erfolgten) Zahlungen der C***** anerkannt. Die gegenständlichen Rechnungen seien teilweise mehrfach bezahlt worden. Die C***** habe die Zahlungen laut mündlicher Absprache mit D***** vom 11. 11. 1996 geleistet. Allfällige Bestreitungen der diesbezüglichen Widmungen seien unbeachtlich. Offenbar rechne die Klägerin aber vereinbarungswidrig die von C***** geleisteten Zahlungen nicht als Zahlungen der Beklagten an. Im Übrigen habe die Klägerin selbst im Schreiben Beilage./6 bestätigt, dass die Rechnung über S 129.000 nicht mehr offen sei.

Die Klägerin entgegnete hiezu, dass im Zeitpunkt der Zahlungen ältere offene Verbindlichkeiten der C***** bestanden hätten, auf die die Zahlungen angerechnet worden seien. Die Klägerin habe sich sowohl gegenüber C***** wie auch gegenüber der Beklagten geweigert, die Zahlungen als Eingang für die gegenständlichen Rechnungen zu akzeptieren. Sie habe ausdrücklich gefordert, dass die Beklagte selbst zu zahlen habe. Insbesondere werde bestritten, dass die Zahlungen der C***** für Rechnung der Beklagten geleistet worden seien und demnach auf die gegenüber der Beklagten offenen Rechnungen anzurechnen gewesen wären. Die Klägerin habe den Widmungen laufend widersprochen. Dass im Fax vom 13. 6. 1996 eine Rechnung nicht als offen angeführt sei, könne nicht als Anerkenntnis gewertet werden. Vorsichtshalber habe die Klägerin unter anderen auch die gegenständlichen Forderungen im Konkurs der C***** angemeldet. Exakt der Klagsbetrag sei vom Masseverwalter mit der Begründung bestritten worden, dass in diesem Umfang Zahlungen durch die C***** erfolgt seien. Dabei habe sich der Masseverwalter auf die auch von der Beklagten vorgelegten Belege berufen. Da die C***** also Zahlungen auf offene Verbindlichkeiten der C***** behaupte, sei widerlegt, dass Zahlungen auf Rechnung der Beklagten geleistet worden seien bzw dass mit diesen Zahlungen die gegenständlichen Rechnungen beglichen seien.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging hiebei von folgenden Feststellungen aus:

Im Jahr 1995 waren die Außenstände der C***** bei der klagenden Partei sehr hoch, insbesondere waren sie von deren Kreditversicherung nicht mehr abgedeckt. Es kam daher im Herbst 1995 zu einem Gespräch zwischen Oliver F***** als Geschäftsführer der Firma C***** und dem damaligen Geschäftsführer der klagenden Partei Christian D*****, in dem versucht wurde, eine Lösung für die offenen Forderungen zu finden. Dabei kam die beklagte Partei ins Spiel und schließlich wurde vereinbart, dass weitere Bestellungen über die beklagte Partei laufen bzw auf diese geschrieben werden sollten. Dass dabei auch vereinbart wurde, dass die Bezahlung der Rechnungen durch die Firma C***** direkt an die Klägerin für die Beklagte erfolgen sollte, kann hingegen nicht festgestellt werden.

Von der klagenden Partei wurden in der Folge auch die drei klagsgegenständlichen Rechnungen ausgestellt. Diese wurden auch an die Firma C***** übermittelt, wo sie der Buchhalterin Hermi P***** vorgelegt wurden. Auf Nachfrage erfuhr sie von einem der Geschäftsführer, dass die Art der Rechnungslegung etwas mit der Kreditwürdigkeit der Firma zu tun hätte, dass die Zahlungen aber durch die Firma C***** zu erfolgen hätten. So wurde zB mit einem Scheck, abgebucht am 28. 10. 1996, ein Betrag von S 100.000 an die klagende Partei überwiesen, wozu die Buchhalterin der klagenden Partei mit Schreiben vom 24. 10. 1996 mitteilte, dass der Scheck zum Ausgleich der Rechnungen Nr 802496, 801774 und Teilausgleich 801783 (alle F*****) verwendet werde. Mit Wert 7. 11. 1996 erfolgte eine weitere Zahlung der Firma C***** an die klagende Partei über S 80.700. Auf dem diesbezüglichen Zahlschein ist angeführt: "Zum Ausgleich Rechnung F*****". Eine weitere Scheckzahlung erfolgte mit 12. 11. 1996 über S 209.820. Dieser Scheck war zur Bezahlung der Rechnungen Nr 801783 über S 161.400 und 801774 über S 48.420, insgesamt S 209.820 gedacht. Dieser Scheck wurde dem Mitarbeiter der klagenden Partei, dem späteren Geschäftsführer Richard D***** von Hermi P***** in deren Büro übergeben und mündlich zugesagt, dass damit eben diese Rechnungen bezahlt würden. Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass dieser Scheck der Vorauszahlung zweier anderer, nicht klagsgegenständlicher Rechnungen dienen sollte. Die klagende Partei lieferte nämlich in weiterer Folge - ab wann, kann nicht festgestellt werden - nur mehr per Vorauskasse an die Firma C*****. Schließlich erfolgte am 21. 11. 1996 eine weitere Zahlung an die Klägerin über S 161.400, wobei auch der diesbezügliche Zahlschein den Hinweis "Zuordnung Rechnung F*****" enthält.

Nicht festgestellt werden kann dazu, dass Hermi P***** von Richard D***** gebeten wurde, eine solche Zuordnung auf den Zahlungsbeleg zu schreiben. Der Genannte teilte hingegen Hermi P***** angesichts der erfolgten Zahlungen mit, dass die von der Firma C***** geleisteten Zahlungen aus steuerberatungstechnischen Gründen so nicht anerkannt werden könnten. Die klagende Partei wollte das auch aus dem Grund nicht anerkennen, da sie eingehende Zahlungen der Firma C***** auf offene Rechnungen eben dieser Firma buchen wollte. Demgemäß schienen die drei klagsgegenständlichen Rechnungen in ihren Saldenlisten bis zur Eröffnung des Konkurses über die Firma C***** im Jahr 1997 als offen auf.

Die beklagte Partei ihrerseits übersendete am 28. 2. 1996 ein Schreiben an die Firma C*****, in dem sie Folgendes festhielt: "Wir bestätigten das heutige Telefongespräch mit Ihrer Erklärung der Vereinbarung mit der Geschäftsführung von F*****, dass diese ihre Rechnungen für die von uns für Sie bestellten Lieferungen (Rechnungsnummern 801773, 801774, 801783, zusammen S 338.940) nach dem von Ihnen abgesprochenen Zahlungsplan nicht von uns einfordern wird (nächste Zahlungen von Ihnen an F***** gehen auf die bei uns vorliegenden Rechnungen). Wir erhalten eine Bestätigung darüber von F*****...".

Nachdem der Beklagte von Frau P***** informiert worden war, die klagsgegenständlichen Rechnungen seien bezahlt worden, schickte er an die klagende Partei am 18. 10. 1996 ein Belastungsschreiben in eben dieser Höhe.

Nicht festgestellt werden kann, dass ein Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Firma C***** Ing. L***** und dem damaligen (noch) Mitarbeiter der klagenden Partei Richard D***** stattfand, in dem Letzterer zugestimmt hätte, dass die Rechnungen durch die Firma C***** bezahlt würden; ebensowenig, dass der Geschäftsführer D***** in einem Gespräch mit Ing. L***** damit einverstanden gewesen wäre, die Kontoauszüge der Klägerin, in denen die Rechnungen als offen aufschienen, im Sinne einer Erledigung der Angelegenheit zu ändern.

In rechtlicher Hinsicht erwog das Erstgericht, dass auf die klagsgegenständlichen Rechnungen Zahlungen geleistet worden seien, die die Rechnungsbeträge insgesamt überstiegen. Teils seien die Rechnungsnummern dabei dezidiert angeführt, teils auf "Rechnung F*****" Bezug genommen worden. Die Klägerin aber habe diese von der C***** geleisteten Zahlungen nicht akzeptieren wollen. Sie sei bei der Auffassung geblieben, dass die Begleichung der Rechnungen durch die Beklagte zu erfolgen habe. Bei Einverständnis des Schuldners müsse aber der Gläubiger die Zahlung annehmen, wenn der Schuldner selbst leisten dürfte und der Dritte im eigenen Namen die fremde Schuld bezahlen wolle. Wenn nicht besondere Umstände dagegen sprächen, müsse der Gläubiger annehmen, dass der Dritte die Zahlung im Einvernehmen mit dem Schuldner anbiete bzw berechtige ein Anbot des Dritten auf Zahlung im eigenen Namen den Gläubiger noch nicht zur Annahme, die Zahlung geschehe ohne Einverständnis des Schuldners. Vom Einverständnis des Schuldners sei der Gläubiger in Form einer klaren zuverlässigen Nachricht zu verständigen, was auch schlüssig erfolgen könne. Von einem solchen Einverständnis sei die Klägerin offensichtlich selbst ausgegangen, habe sie doch ihren Einwand, die Zahlung nicht zu akzeptieren, niemals damit begründet, dass die Zustimmung des Schuldners, nämlich der Beklagten nicht erkennbar wäre. Die gegenständlichen Rechnungen seien daher als bezahlt anzusehen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge, sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, und führte im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der hier gegenständlichen Rechnungen ergebe sich aus ihrer Stellung als Vertragspartnerin der Klägerin. Der wesentliche Einwand der Beklagten habe sich allerdings darauf bezogen, dass diese Rechnungen bezahlt seien, bzw dass durch die C***** geleistete Zahlungen darauf anzurechnen seien. Dabei sei das Erstgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Gläubiger (hier Klägerin) bei Einverständnis des Schuldners (hier Beklagte) die Zahlung annehmen müsse, wenn der Schuldner selbst leisten dürfte und der Dritte (hier C*****) im eigenen Namen die fremde Schuld bezahlen wolle. Das Einverständnis der Beklagten mit der Zahlung der gegenständlichen Rechnungen durch die C***** sei dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 18. 10. 1996 ausdrücklich zu entnehmen. Schließlich sei dem Erstgericht auch darin zuzustimmen, dass aus dem festgestellten Verhalten der Klägerin abzuleiten sei, dass diese selbst vom Einverständnis der Beklagten durch die C***** ausgegangen sei. Die Bedenken der Klägerin hätten sich nach den getroffenen Feststellungen nicht auf die Frage des Einverständnisses der Beklagten, sondern auf - nicht näher definierte - steuerliche Gründe bezogen. Die Klägerin sei demnach im Sinne des § 1423 ABGB verpflichtet gewesen, die von ihr angenommenen Zahlungen der C***** auf die gegenüber der Beklagten offenen Rechnungen zur Anrechnung zu bringen. Die Annahmepflicht des Gläubigers bestehe auch dann, wenn die Schuld getilgt werden und nicht auf den Zahlenden übergehen solle.Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der hier gegenständlichen Rechnungen ergebe sich aus ihrer Stellung als Vertragspartnerin der Klägerin. Der wesentliche Einwand der Beklagten habe sich allerdings darauf bezogen, dass diese Rechnungen bezahlt seien, bzw dass durch die C***** geleistete Zahlungen darauf anzurechnen seien. Dabei sei das Erstgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Gläubiger (hier Klägerin) bei Einverständnis des Schuldners (hier Beklagte) die Zahlung annehmen müsse, wenn der Schuldner selbst leisten dürfte und der Dritte (hier C*****) im eigenen Namen die fremde Schuld bezahlen wolle. Das Einverständnis der Beklagten mit der Zahlung der gegenständlichen Rechnungen durch die C***** sei dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 18. 10. 1996 ausdrücklich zu entnehmen. Schließlich sei dem Erstgericht auch darin zuzustimmen, dass aus dem festgestellten Verhalten der Klägerin abzuleiten sei, dass diese selbst vom Einverständnis der Beklagten durch die C***** ausgegangen sei. Die Bedenken der Klägerin hätten sich nach den getroffenen Feststellungen nicht auf die Frage des Einverständnisses der Beklagten, sondern auf - nicht näher definierte - steuerliche Gründe bezogen. Die Klägerin sei demnach im Sinne des Paragraph 1423, ABGB verpflichtet gewesen, die von ihr angenommenen Zahlungen der C***** auf die gegenüber der Beklagten offenen Rechnungen zur Anrechnung zu bringen. Die Annahmepflicht des Gläubigers bestehe auch dann, wenn die Schuld getilgt werden und nicht auf den Zahlenden übergehen solle.

Ein Widerspruch des Gläubigers im Sinne des § 1416 ABGB komme hier - auch in Anbetracht der bestehenden älteren Forderungen der Klägerin gegenüber der C***** - nicht in Betracht: Dies würde voraussetzen, dass mehrere Schuldposten desselben Schuldners an denselben Gläubiger zwecks Tilgung in Frage stünden. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Widerspruch im Sinne des § 1416 ABGB zur gesetzlichen Tilgungsfolge führe, die aber die Tilgung von Fremdschulden naturgemäß nicht vorsehe. Gegenüber dem zahlenden Dritten könnte § 1416 ABGB nur bezüglich jener Schulden zur Anwendung kommen, für die er hafte. Im vorliegenden Fall gehe es aber um Schuldposten der Beklagten einerseits (die hier gegenständlichen Rechnungen) und solche der C***** andererseits. Die Klägerin habe keinerlei Tatsachenvorbringen erstattet, aus dem eine Haftung der C***** für die gegenständlichen Rechnungen abzuleiten wäre. Sie habe im Gegenteil ausdrücklich behauptet, dass eine Vereinbarung, wonach die Rechnungen durch Zahlung der C***** ausgeglichen würden, nie getroffen worden sei, und dass die Klägerin einer solchen Vereinbarung auch nicht zugestimmt hätte. In diesem Sinne habe das Erstgericht auch die Negativfeststellung getroffen, wonach nicht festgestellt werden könne, dass die Zahlung der hier gegenständlichen Rechnungen durch die C***** erfolgen habe sollen.Ein Widerspruch des Gläubigers im Sinne des Paragraph 1416, ABGB komme hier - auch in Anbetracht der bestehenden älteren Forderungen der Klägerin gegenüber der C***** - nicht in Betracht: Dies würde voraussetzen, dass mehrere Schuldposten desselben Schuldners an denselben Gläubiger zwecks Tilgung in Frage stünden. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Widerspruch im Sinne des Paragraph 1416, ABGB zur gesetzlichen Tilgungsfolge führe, die aber die Tilgung von Fremdschulden naturgemäß nicht vorsehe. Gegenüber dem zahlenden Dritten könnte Paragraph 1416, ABGB nur bezüglich jener Schulden zur Anwendung kommen, für die er hafte. Im vorliegenden Fall gehe es aber um Schuldposten der Beklagten einerseits (die hier gegenständlichen Rechnungen) und solche der C***** andererseits. Die Klägerin habe keinerlei Tatsachenvorbringen erstattet, aus dem eine Haftung der C***** für die gegenständlichen Rechnungen abzuleiten wäre. Sie habe im Gegenteil ausdrücklich behauptet, dass eine Vereinbarung, wonach die Rechnungen durch Zahlung der C***** ausgeglichen würden, nie getroffen worden sei, und dass die Klägerin einer solchen Vereinbarung auch nicht zugestimmt hätte. In diesem Sinne habe das Erstgericht auch die Negativfeststellung getroffen, wonach nicht festgestellt werden könne, dass die Zahlung der hier gegenständlichen Rechnungen durch die C***** erfolgen habe sollen.

Das Erstgericht sei folglich zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die klagsgegenständlichen Rechnungen bezahlt seien.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, wie sich die §§ 1416 und 1423 ABGB im hier relevanten Zusammenhang zueinander verhielten, nicht vorliege.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, wie sich die Paragraphen 1416 und 1423 ABGB im hier relevanten Zusammenhang zueinander verhielten, nicht vorliege.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen oder abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Die Rechtsmittelwerberin macht im Wesentlichen geltend, aus den vorinstanzlichen Feststellungen gehe nicht deutlich hervor, ob der Zahler mit den festgestellten Zahlungen im eigenen Namen eine fremde Schuld oder im fremden Namen eine fremde Schuld habe begleichen wollen; nur in letzterem Fall könne § 1423 ABGB angewendet werden. Die klagende Partei sei nicht verpflichtet gewesen, diese Zahlungen als Tilgung ihrer Forderungen gegen die beklagte Partei anzunehmen, dies umso weniger, als im Zeitpunkt der Zahlungen wesentlich höhere ältere Schulden des Zahlers bestanden hätten und eine unmissverständliche Widmung gefehlt habe. Die klagende Partei sei vom Einverständnis der beklagten Partei nicht zweifelsfrei verständigt worden; eine nachträgliche Verständigung könne keine Annahmepflicht begründen. Die Zahlungen seien gemäß § 1416 ABGB den älteren Schulden des Zahlers bei der klagenden Partei zuzuordnen; die Verbindlichkeiten der beklagten Partei seien daher nicht getilgt worden.Die Rechtsmittelwerberin macht im Wesentlichen geltend, aus den vorinstanzlichen Feststellungen gehe nicht deutlich hervor, ob der Zahler mit den festgestellten Zahlungen im eigenen Namen eine fremde Schuld oder im fremden Namen eine fremde Schuld habe begleichen wollen; nur in letzterem Fall könne Paragraph 1423, ABGB angewendet werden. Die klagende Partei sei nicht verpflichtet gewesen, diese Zahlungen als Tilgung ihrer Forderungen gegen die beklagte Partei anzunehmen, dies umso weniger, als im Zeitpunkt der Zahlungen wesentlich höhere ältere Schulden des Zahlers bestanden hätten und eine unmissverständliche Widmung gefehlt habe. Die klagende Partei sei vom Einverständnis der beklagten Partei nicht zweifelsfrei verständigt worden; eine nachträgliche Verständigung könne keine Annahmepflicht begründen. Die Zahlungen seien gemäß Paragraph 1416, ABGB den älteren Schulden des Zahlers bei der klagenden Partei zuzuordnen; die Verbindlichkeiten der beklagten Partei seien daher nicht getilgt worden.

Hiezu wurde erwogen:

Die Anwendung der gesetzlichen Tilgungsfolge des § 1416 ABGB setzt Personengleichheit voraus; § 1416 ABGB kommt also nur dort in Betracht, wo mehrere Schuldposten desselben Schuldners an denselben Gläubiger zwecks Tilgung in Frage stehen, nicht aber etwa dann, wenn jemand für verschiedene Schuldner bezahlt; auch bei zweifelhafter Willensmeinung des Zahlenden, für welchen Schuldner bezahlt werden soll, kommt § 1416 ABGB nicht zum Tragen (Reischauer in Rummel2 § 1416 ABGB Rz 2 mwN; vgl SZ 51/42; RIS-Justiz RS0033403).Die Anwendung der gesetzlichen Tilgungsfolge des Paragraph 1416, ABGB setzt Personengleichheit voraus; Paragraph 1416, ABGB kommt also nur dort in Betracht, wo mehrere Schuldposten desselben Schuldners an denselben Gläubiger zwecks Tilgung in Frage stehen, nicht aber etwa dann, wenn jemand für verschiedene Schuldner bezahlt; auch bei zweifelhafter Willensmeinung des Zahlenden, für welchen Schuldner bezahlt werden soll, kommt Paragraph 1416, ABGB nicht zum Tragen (Reischauer in Rummel2 Paragraph 1416, ABGB Rz 2 mwN; vergleiche SZ 51/42; RIS-Justiz RS0033403).

Im vorliegenden Fall fehlt es an einer entsprechenden Personengleichheit auf Schuldnerseite: Die eigenen Verbindlichkeiten des Zahlers sind von den klagsgegenständlichen Verbindlichkeiten der beklagten Partei, für welche der Zahler selbst nicht haftete (vgl Reischauer aaO Rz 33), zu unterscheiden. § 1416 ABGB ist somit entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin nicht anwendbar. Maßgebend sind vielmehr die vom Zahler anlässlich der Zahlungen vorgenommenen - hinreichend deutlichen - Widmungen zugunsten der Verbindlichkeiten der beklagten Partei gegenüber der klagenden Partei.Im vorliegenden Fall fehlt es an einer entsprechenden Personengleichheit auf Schuldnerseite: Die eigenen Verbindlichkeiten des Zahlers sind von den klagsgegenständlichen Verbindlichkeiten der beklagten Partei, für welche der Zahler selbst nicht haftete vergleiche Reischauer aaO Rz 33), zu unterscheiden. Paragraph 1416, ABGB ist somit entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin nicht anwendbar. Maßgebend sind vielmehr die vom Zahler anlässlich der Zahlungen vorgenommenen - hinreichend deutlichen - Widmungen zugunsten der Verbindlichkeiten der beklagten Partei gegenüber der klagenden Partei.

Was die Anwendung des § 1423 ABGB betrifft, so wäre für die Rechtsmittelwerberin nichts gewonnen, wenn man eine Zahlung einer fremden Schuld im fremden Namen annehmen wollte: In diesem Fall würde der Zahler als Vertreter des Schuldners auftreten, was ohne weiteres zur Tilgung führte (Reischauer in Rummel2 § 1423 Rz 1). Wurde hingegen im eigenen Namen eine fremde Schuld bezahlt, so gibt § 1423 ABGB bei Fehlen der Schuldnereinwilligung dem Gläubiger zwar ein Ablehnungsrecht, er darf die Zahlung aber auch gegen den Schuldnerwillen annehmen (Reischauer aaO Rz 6, 8 mwN; Mader in Schwimann2 § 1423 Rz 6). Wie und wann der Gläubiger zur Begründung einer Annahmepflicht gemäß § 1423 ABGB vom Einverständnis des Schuldners zu verständigen ist (vgl Reischauer aaO Rz 2 mwN; Mader aaO Rz 4 mwN), kann hier auf sich beruhen, weil die klagende Partei die Annahme der Zahlungen in Wahrheit gar nicht verweigert hat. Sie hat zwar "steuerberatungstechnische" Hindernisse - nicht hingegen Zweifel am Einverständnis der beklagten Partei - geltend gemacht, die Zahlungen aber behalten und nicht rücküberwiesen. Die von ihr angestrebte Verrechnung mit älteren Verbindlichkeiten des Zahlers war ihr aber mangels Anwendbarkeit des § 1416 ABGB verwehrt.Was die Anwendung des Paragraph 1423, ABGB betrifft, so wäre für die Rechtsmittelwerberin nichts gewonnen, wenn man eine Zahlung einer fremden Schuld im fremden Namen annehmen wollte: In diesem Fall würde der Zahler als Vertreter des Schuldners auftreten, was ohne weiteres zur Tilgung führte (Reischauer in Rummel2 Paragraph 1423, Rz 1). Wurde hingegen im eigenen Namen eine fremde Schuld bezahlt, so gibt Paragraph 1423, ABGB bei Fehlen der Schuldnereinwilligung dem Gläubiger zwar ein Ablehnungsrecht, er darf die Zahlung aber auch gegen den Schuldnerwillen annehmen (Reischauer aaO Rz 6, 8 mwN; Mader in Schwimann2 Paragraph 1423, Rz 6). Wie und wann der Gläubiger zur Begründung einer Annahmepflicht gemäß Paragraph 1423, ABGB vom Einverständnis des Schuldners zu verständigen ist vergleiche Reischauer aaO Rz 2 mwN; Mader aaO Rz 4 mwN), kann hier auf sich beruhen, weil die klagende Partei die Annahme der Zahlungen in Wahrheit gar nicht verweigert hat. Sie hat zwar "steuerberatungstechnische" Hindernisse - nicht hingegen Zweifel am Einverständnis der beklagten Partei - geltend gemacht, die Zahlungen aber behalten und nicht rücküberwiesen. Die von ihr angestrebte Verrechnung mit älteren Verbindlichkeiten des Zahlers war ihr aber mangels Anwendbarkeit des Paragraph 1416, ABGB verwehrt.

Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Textnummer

E60114

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00323.00I.1207.000

Im RIS seit

07.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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