TE OGH 2000/12/7 2Ob249/00g

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Veröffentlicht am 07.12.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard F*****, vertreten durch Dr. Wolfram Themmer, Dr. Martin Prunbauer und Dr. Josef Toth, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Gerald M***** und Johannes P*****, beide vertreten durch Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zuhaltung eines Mietvertrages (Streitinteresse S 150.000,--) aus Anlass des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. April 2000, GZ 40 R 238/00s-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Mitteilung der zweitbeklagten Partei vom 27. 11. 2000 betreffend die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der klagenden Partei zu 4 S 384/00y des Handelsgerichtes Wien dient zur Kenntnis.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren gemäß § 7 Abs 1 KO auch infolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der klagenden Partei seit 24. 10. 2000 unterbrochen ist.Es wird festgestellt, dass das Verfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO auch infolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der klagenden Partei seit 24. 10. 2000 unterbrochen ist.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien von 9. 1. 2000 war bereits zu 3 S 42/00x das Konkursverfahren über das Vermögen der erstbeklagten Partei eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Peter Schütz zum Masseverwalter bestellt worden. Nunmehr wurde mit weiterem Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 24. 10. 2000 zu 4 S 384/00y das Konkursverfahren auch über das Vermögen der klagenden Partei eröffnet und Dr. Andreas Alzinger, Rechtsanwalt in Wien, zum Masseverwalter bestellt.

Mangels Kenntnis und damit ungeachtet dieser zweiten Konkurseröffnung hat der Oberste Gerichtshof bereits mit Beschluss vom 9. 11. 2000 zu 2 Ob 249/00g über das Rechtsmittel der klagenden Partei inhaltlich, und zwar die bekämpfte Entscheidung des Berufungsgerichtes teilweise bestätigend, teilweise aufhebend, entschieden und dem Berufungsgericht insoweit die Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Erstgerichtes vom 13. 1. 2000, 54 C 259/99k-11, unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund (Verfahrensunterbrechung gemäß § 7 Abs 1 KO durch die Konkurseröffnung über das Vermögen der erstbeklagten Partei hinsichtlich beider beklagten Parteien als einheitliche Streitpartei) aufgetragen. Diese Entscheidung wurde von der Geschäftskanzlei des Obersten Gerichtshofes am 23. 11. 2000 aus- und am 29. 11. 2000 abgefertigt.Mangels Kenntnis und damit ungeachtet dieser zweiten Konkurseröffnung hat der Oberste Gerichtshof bereits mit Beschluss vom 9. 11. 2000 zu 2 Ob 249/00g über das Rechtsmittel der klagenden Partei inhaltlich, und zwar die bekämpfte Entscheidung des Berufungsgerichtes teilweise bestätigend, teilweise aufhebend, entschieden und dem Berufungsgericht insoweit die Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Erstgerichtes vom 13. 1. 2000, 54 C 259/99k-11, unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund (Verfahrensunterbrechung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO durch die Konkurseröffnung über das Vermögen der erstbeklagten Partei hinsichtlich beider beklagten Parteien als einheitliche Streitpartei) aufgetragen. Diese Entscheidung wurde von der Geschäftskanzlei des Obersten Gerichtshofes am 23. 11. 2000 aus- und am 29. 11. 2000 abgefertigt.

Nunmehr hat die zweitbeklagte Partei mit Eingabe vom 27. 11. 2000, beim Erstgericht eingelangt am 28. 11. 2000 und dem Obersten Gerichtshof zugeleitet am 6. 12. 2000, unter Anschluss eines Konkursediktes zu 4 S 384/00y des Handelsgerichtes Wien die Eröffnung des Konkursverfahrens (auch) über das Vermögen des Klägers mitgeteilt und "um Kenntnisnahme ersucht".

Rechtliche Beurteilung

Wird - wie hier - in Unkenntnis einer Konkurseröffnung über das Vermögen einer der Prozessparteien entschieden, so erwächst ein Urteil (oder wie hier ein Beschluss) des Obersten Gerichtshofes dennoch in Rechtskraft; eine Nichtigerklärung der Entscheidung wäre weder über Antrag noch von Amts wegen möglich und zulässig. Nach Eintritt der Rechtskraft einer Sachentscheidung kann keine Instanz - auch nicht das Höchstgericht - die eigene Entscheidung für nichtig erklären (4 Ob 103/89; 8 Ob 305/97d = ZIK 1998, 197; RIS-Justiz RS0064051).

Aufgrund dieser rechtlichen Gegebenheiten hat es daher bei der vom Obersten Gerichtshof in Unkenntnis der Konkurseröffnung gefällten Entscheidung vom 9. 11. 2000 zu verbleiben. Die Mitteilung der zweitbeklagten Partei über die erfolgte Konkurseröffnung kann daher nur zur Kenntnis dienen. Der Klarstellung halber war jedoch gleichzeitig auch auf die Unterbrechung kraft Gesetzes mit dem Tage der Konkurseröffnung spruchmäßig hinzuweisen (§ 7 Abs 1 KO).Aufgrund dieser rechtlichen Gegebenheiten hat es daher bei der vom Obersten Gerichtshof in Unkenntnis der Konkurseröffnung gefällten Entscheidung vom 9. 11. 2000 zu verbleiben. Die Mitteilung der zweitbeklagten Partei über die erfolgte Konkurseröffnung kann daher nur zur Kenntnis dienen. Der Klarstellung halber war jedoch gleichzeitig auch auf die Unterbrechung kraft Gesetzes mit dem Tage der Konkurseröffnung spruchmäßig hinzuweisen (Paragraph 7, Absatz eins, KO).

Anmerkung

E60246 02AA2490

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00249.00G.1207.000

Dokumentnummer

JJT_20001207_OGH0002_0020OB00249_00G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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