TE OGH 2000/12/7 2Ob45/00g

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Veröffentlicht am 07.12.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hubert W*****, vertreten durch Dr. Josef Lechner und Dr. Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagte Partei Tourismusverband *****, vertreten durch den Obmann Mag. Hartmann P*****, dieser vertreten durch Dr. Günther F. Kolar, Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 193.908,-- sA und Feststellung (Streitwert S 50.000,--), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. November 1999, GZ 4 R 265/99y-40, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. August 1999, GZ 14 Cg 47/98a-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 12.195,-- (darin enthalten S 2.032,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der beklagte Tourismusverband bietet Informationen über Infrastruktur, Raftingunternehmen, Bergführer und Schischulen in N***** an und hat in seinem Büro Informationsmaterialien, unter anderem einen Bikeführer aufliegen. Er ist auch Herausgeber des "3-Länder-Bike N*****", der 30 Tourenvorschläge im Dreiländereck Tirol-Italien-Schweiz umfasst. Die Tourenbeschreibungen befinden sich auf zusammengefalteten Blättern und enthalten einen Auszug aus der Landkarte, ein Höhenprofil, eine detaillierte Wegbeschreibung, Kilometer- und Höhenangaben mit markanten Wegpunkten und Hinweise auf die Beschaffenheit der Straße oder des Weges. Neben den Tourenbeschreibungen befinden sich auch allgemeine Informationen an den Biker wie etwa:

"Wir möchten mit dem vorliegenden Bike-Guide N***** dieses wunderbare Gebiet im Dreiländereck allen Bikebegeisterten näher bringen und anbieten.

Es ist jedoch zu beachten, dass diese naturverbundene Sportart Gefahren in sich birgt, die durch entsprechende Vorsicht und richtiges Einschätzen der eigenen Fähigkeiten vermieden werden können.

Beachten Sie deshalb alle Regeln und Hinweise. Fahren Sie eine unbekannte Tour langsam an und lernen Sie diese so im Detail kennen und einzuschätzen. Befahren Sie nur die beschriebenen und gekennzeichneten Wege und verlassen Sie diese nicht.

Die Grundbesitzer, Wegebetreiber, Seilbahnen und Tourismusverbände übernehmen keine Haftung für Unfälle. Die Benützung des beschriebenen Wegenetzes erfolgt auf eigene Gefahr!

Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer Unfall- und Haftpflichtversicherung und die Beachtung der 10 Mountainbike-Regeln.

Bike-Regeln:

...

4.) Halte Dich stets an die Straßenverkehrsordnung!

5.) Fahre immer mit kontrollierter, dem Gelände angepasster Geschwindigkeit, vermeide abruptes Bremsen und fahre auf Sicht - besonders bei Kurven. ...

10.) Fahre vorsichtig, plane Deine Touren und informiere Dich über Wetteraussichten und aktuelle Wegeverhältnisse.

Wie steht's mit der Haftung?

Inhalt und Touren sind nach bestem Wissen erstellt worden. Das Befahren der Routen erfolgt auf eigene Gefahr. Der Verfasser und der Herausgeber dieser Broschüre sowie die Grundeigentümer und Wegebetreiber lehnen jegliche Haftung ab.

Unbedingt notwendig, um den Bike-Guide N***** optimal nützen zu können, ist ein Fahrrad-Computer, der die Tageskilometer anzeigt und auf das jeweilige Vorderrad geeicht werden kann."

Der Kläger und drei weitere Personen beabsichtigten im August 1997 einen Urlaub in N***** zwecks Durchführung von Mountainbiketouren zu verbringen.

Noch am Ankunftstag, dem 9. 8. 1997, kam der Kläger bei einer Radtour im Bereich der auf italienischem Staatsgebiet liegenden Grauner Alpe bei einem Weiderost zu Sturz und zog sich dabei schwere Verletzungen zu.

Er begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von S 193.908 sA (Schmerzengeld S 180.000 sowie weiteren Sachschadenersatz und Ersatz für Besuchskosten) sowie die Feststellung der Haftung für alle künftigen Schäden aus diesem Montainbikeunfall. Er habe aus den ihm von der beklagten Partei ausgefolgten touristischen Unterlagen die empfohlene Bike-Tour 2a ausgewählt und befahren, wobei er bei dem bei Kilometer 12 befindlichen Weiderost, dessen Metallleisten nicht - wie üblich - quer zur Fahrbahn, sondern in Längsrichtung des Weges verliefen, zu Sturz gekommen sei, weil das Vorderrad seines Mountainbikes in den Zwischenraum zwischen zwei Metallleisten geraten sei. Die beklagte Partei hätte diese Bikeroute nicht empfehlen dürfen, weil die Verkehrssicherheit der Benützer nicht gewährleistet gewesen sei. Auf Grund des Vertragsverhältnisses hätte sie nur verkehrssichere Radwege zur Befahrung empfehlen dürfen. Der gefährliche Weiderost sei aus größerer Entfernung nicht erkennbar gewesen. In Fahrtrichtung des Klägers habe sich auch kein Hinweis darauf befunden. Der Hinweis in der Routenbeschreibung, wonach dieser Weiderost gefährlich sei, sei nicht ausreichend gewesen; es hätte eines Hinweises bedurft, dass dieser Weiderost mit Fahrrädern nicht befahren werden könne, sondern abgestiegen und das Fahrrad über den Weiderost geschoben oder getragen werden müsse. Ein Haftungsausschluss sei sittenwidrig und unzulässig sowie nur hinsichtlich der Normalgefahren denkbar und möglich.

Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe in dem von ihr herausgegebenen Mountainbikeführer diesen Weiderost ausdrücklich mit dem Zusatz "gefährlich" angeführt und in diesem Führer auch eine Reihe weiterer Warnungen ausgesprochen, die auf die Gefahren beim Mountainbiken hingewiesen hätten. Der Kläger habe diese Regel nicht befolgt, den Hinweis auf die Gefahrenstelle weder in der Tourenbeschreibung noch unmittelbar vor dem Weiderost beachtet und sei viel zu schnell gefahren. Es hätte für eine gefahrlose Befahrung des Weiderostes genügt, wenn er schräg über diesen Rost gefahren wäre. Es sei zwischen den Parteien vereinbart gewesen, dass der Kläger auf eigene Gefahr fahre und die beklagte Partei keinerlei Haftung übernehme. Mit dem Kläger sei auch kein Vertragsverhältnis betreffend die Mountainbikeliteratur zustande gekommen, weil er den Führer nicht selbst gekauft und ihn auch nicht übergeben erhalten habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf noch nachstehende wesentliche Feststellungen:

Nach Ankunft und Bezug des Quartiers in N***** suchte der Kläger und seine drei Begleiter das Büro der beklagten Partei auf und fragten dort nach Broschüren und Lektüre betreffend das Mountainbiken. Im Büro wurde ihnen sodann der 3-Länder-Bikeführer sowie der Bikerpass vorgelegt. Stefan S***** kaufte den Tourenführer. Anschließend begaben sich der Kläger und seine Begleiter wieder in ihr Quartier und suchten im 3-Länder-Bikeführer nach einer Tour, wobei sie nur die Höhenmeter und die Kilometer interessierten, nicht jedoch die im Führer bei der Tour beschriebenen Einzelheiten. Die Schwierigkeit der Tour war kein Kriterium. Auch die allgemeinen Hinweise wurden weder vom Kläger noch von seinen Begleitern durchgelesen. Keiner hat die Beschreibung so genau gelesen, dass ihm die Hinweise auf die Weideroste und insbesondere der Hinweis auf den Weiderost bei Kilometer 11,97 der Tour 2a aufgefallen wäre. Sie entschieden sich für die Tour 2a, wobei sie die Angaben dieser Tour nicht im Detail durchlasen. In diesem Führer findet sich bei km 11,97/1620 m unter anderem der Hinweis "Weiderost-gefährlich-rechts bergab ...".

Bei den anderen Touren, etwa Tour Nr 2b, die auf der Rückseite dieses Blattes abgedruckt ist, finden sich ebenfalls Hinweise auf "Weideroste", jedoch ohne den Zusatz "gefährlich".

Die Fahrräder des Klägers und seiner Begleiter waren mit einem Tachometer ausgerüstet. Der Kläger und seine Begleiter befuhren dann die Mountainbiketour Nr 2a entsprechend der Beschreibung und auch in der beschriebenen Richtung, wobei der Tourenführer von Robert S***** mitgeführt wurde, der auch die Tourenplanung machte und als Erster der Gruppe fuhr. Zuvor hatten sich der Kläger und seine Begleiter markante Punkte dieser Tour herausgesucht. In die Tourenbeschreibung wurde nur Einsicht genommen, um zu sehen, wo Abzweigungen sind. Vor dem Unfall hielten sie zuletzt in der Nähe des Hofes K***** an.

Zum Unfallszeitpunkt herrschte schönes Wetter. Nach dem Hof K***** fuhr der Kläger als Zweiter hinter Robert S***** auf einer einspurigen Asphaltstraße mit einer Geschwindigkeit zwischen 30 und 40 km/h bergab, wobei dieser Weg in eine andere Straße, und zwar in einen Kurvenbereich einmündet. Der Weiderost befindet sich am Ende dieses Weges unmittelbar vor der Kurve, wo die Einmündung in eine andere Straße erfolgt. Zum Unfallszeitpunkt bestand der Weiderost aus in Längsrichtung verlaufenden Stäben, wobei einige Meter vor dem Weidegitter mit großer weißer Schrift auf die Straße gemalt war "Weidegitter!". Der Kläger und seine Begleiter hatten vor dem Weiderost freie Sicht auf gerader Strecke. Als der vorausfahrende Robert S***** den Gitterrost sah, erschrak er, hob instinktiv sein Rad an und sprang über den Rost. Danach bremste er ab, um sich wegen der Weiterfahrt zu orientieren. Der Kläger hielt zu Robert Strasser einen Abstand von ca 20 bis 30 m ein. Er nahm den Weiderost erst unmittelbar davor wahr, bremste und versuchte noch, das Rad anzuheben. Es gelang ihm nicht, den Weiderost zu überspringen, sondern er prallte mit dem Vorderrad gegen den Weiderost, wodurch der Schlauch und die Felge zerrissen und er zu Sturz kam. Der mit einem Abstand von etwa 20 bis 30 m hinter dem Kläger fahrende Stefan S***** sah den Sturz des Klägers, bremste dosiert mit Vorder- und Hinterbremse und kam ca 3 m vor dem Weiderost zum Stehen.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, dass auf das Schadensereignis, das sich auf italienischem Staatsgebiet ereignet habe, österreichisches Recht anzuwenden sei, weil bei einem entgeltlichen Vertrag wie hier, aus dem behaupteten Erwerb des Mountainbikeführers das Recht des Sitzes des Herausgebers zur Anwendung komme und die beklagte Partei als Herausgeber ihren Sitz in Österreich habe. Auch der Kläger sei Österreicher, sodass bei Annahme eines nicht entgeltlichen Vertrages ebenfalls österreichisches Recht zur Anwendung komme, weil zu diesem die stärkste Beziehung bestehe. Eine Vertragshaftung bestehe nicht, weil der Kläger den Mountainbikeführer nicht selbst gekauft habe, sondern Stefan S*****. Aus dem vom Kläger erworbenen Mountainbikepass könne eine Haftung nicht abgeleitet werden, weil darin keine Tour empfohlen werde. Weder der Kläger noch seine Begleiter hätten die allgemeinen Hinweispflichten und Informationen zum Mountainbikeführer sowie die detaillierte Beschreibung der Tour Nr 2a gelesen, weil ihnen sonst der Hinweis auf den mit dem Zusatz "gefährlich" beschriebenen Weiderost auffallen hätte müssen. Auf Grund dieser Beschreibung hätte sich die Gruppe jedenfalls bei dieser einzigen als gefährlich beschriebenen Stelle vorsichtiger verhalten müssen.

Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt nicht S 260.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Auf den vorliegenden Sachverhalt sei österreichisches Recht anzuwenden. Der Kläger mache im Wesentlichen eine vertragliche Haftung der beklagten Partei geltend. Eine deliktische Haftung im Sinn des § 1300 zweiter Satz ABGB scheide aus, weil die beklagte Partei ohnehin auf die Gefährlichkeit des Weiderostes hingewiesen habe. Der Kläger könne allenfalls eine vertragliche Haftung aus dem zwischen Stefan S***** und der beklagten Partei geschlossenen Kaufvertrag über den 3-Länder-Bikeführer aus den auch ihm gegenüber bestehenden Schutz- und Sorgfaltspflichten ableiten. Einer abschließenden Beurteilung, ob der zwischen Stefan S***** und der beklagten Partei geschlossene Kaufvertrag über den 3-Länder-Mountainbikeführer auch Schutzwirkungen zu Gunsten des Klägers entfalte, bedürfe es nicht, weil auch bei Bejahung einer derartigen Schutzwirkung zu Gunsten des Klägers für diesen nichts gewonnen wäre.Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt nicht S 260.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Auf den vorliegenden Sachverhalt sei österreichisches Recht anzuwenden. Der Kläger mache im Wesentlichen eine vertragliche Haftung der beklagten Partei geltend. Eine deliktische Haftung im Sinn des Paragraph 1300, zweiter Satz ABGB scheide aus, weil die beklagte Partei ohnehin auf die Gefährlichkeit des Weiderostes hingewiesen habe. Der Kläger könne allenfalls eine vertragliche Haftung aus dem zwischen Stefan S***** und der beklagten Partei geschlossenen Kaufvertrag über den 3-Länder-Bikeführer aus den auch ihm gegenüber bestehenden Schutz- und Sorgfaltspflichten ableiten. Einer abschließenden Beurteilung, ob der zwischen Stefan S***** und der beklagten Partei geschlossene Kaufvertrag über den 3-Länder-Mountainbikeführer auch Schutzwirkungen zu Gunsten des Klägers entfalte, bedürfe es nicht, weil auch bei Bejahung einer derartigen Schutzwirkung zu Gunsten des Klägers für diesen nichts gewonnen wäre.

Mountainbiken habe sich in den letzten eineinhalb bis zwei Jahrzehnten zur Trendsportart entwickelt und werde von einer Vielzahl von Personen ausgeübt. Es gehe dabei um die Ausübung des Radsports abseits von Straßen, nämlich durch Wiesen und Wälder bis hinauf auf Almen im Hochgebirge. Es werde auf Wegen und Straßen abseits der Hauptverkehrsstraßen gefahren, vielfach auf in der Regel nicht asphaltierten Forststraßen oder Güterwegen. Dabei seien auch Stellen zu überwinden, auf denen das Rad geschoben oder getragen werden müsse, etwa weil kein befahrbarer Weg vorhanden sei oder der Zustand des Weges zu schlecht oder der Weg zu steil sei. Für die Ausübung dieser Sportart seien von den Herstellern eigene Fahrradtypen entwickelt worden, die für diese Anforderungen entsprechend geeignet seien. An den einzelnen Sportler würden auch höhere bzw andere Anforderungen gestellt als an Straßenradfahrer. Durch die im Regelfall wesentlich schlechtere Beschaffenheit der Wege bedürfe es eines wesentlich größeren Ausmaßes an Vorsicht und Aufmerksamkeit. Es müsse dabei stets mit Hindernissen, gefährlichen Stellen, einem schlechteren Wegezustand odgl gerechnet werden, weshalb insbesondere beim Bergabfahren aber auch in annähernd ebenen Bereichen eine entsprechend langsame Geschwindigkeit eingehalten werden müsse, um auf derartige Gefahren stets rechtzeitig reagieren zu können. Darauf werde auch in speziellen "Bikeregeln" hingewiesen, wie in den von der beklagten Partei dem Mountainbikeführer angeschlossenen allgemeinen Hinweisen. Auch müsse stets mit Begegnungen mit Fußgängern, anderen Radfahrern oder gelegentlich auch PKWs, LKWs oder Traktoren gerechnet werden, bei denen ein gefahrloses Passieren bei den oft nur 2 bis 3 m breiten Wegen und Straßen kaum oder nicht möglich sei. Der Mountainbiker müsse daher sein Fahrverhalten darauf einrichten, dass er allen diesen Gefahren stets ausreichend Rechnung tragen könne. Ein Mountainbiketourenbuch solle einem nicht ortskundigen Mountainbiker darüber Informationen bieten, wo er Mountainbiketouren durchführen könne, also welche Wege grundsätzlich für die Ausübung des Mountainbikesports geeignet seien. Es solle ihm darüber hinaus Auskunft über Länge und Schwierigkeitsgrad einzelner Touren Auskunft geben, weshalb sich der Mountainbikesportler eine seinen körperlichen Fähigkeiten entsprechende Tour aussuchen könne. Ein derartiges Tourenbuch mit den darin beschriebenen verschiedenen Mountainbiketouren solle ihm die Möglichkeit geben, trotz seiner nicht ausreichenden Ortskenntnisse eine seinen Vorstellungen und seinen körperlichen Fähigkeiten entsprechende Tour auszuwählen. Es sei nichts Ungewöhnliches, dass einzelne Mountainbikerouten auch kurze Trage- und Schiebestellen enthielten, womit ein Mountainbiker rechnen müsse. Um diese rechtzeitig zu erkennen, müsse er auch mit entsprechender Vorsicht fahren. Ein Mountainbikeführer müsse aber regelmäßig nicht alle denkbaren gefährlichen Stellen im Einzelnen bezeichnen und darauf hinweisen. Es könnten durchaus auch Montainbiketouren aufgenommen werden, die Stellen enthielten, an denen das Fahrrad über eine kurze Distanz getragen oder geschoben werden müsse, ohne dass diese im Einzelnen beschrieben werden müssten. Der Vorwurf des Klägers, die beklagte Partei hätte in ihren 3-Länder-Mountainbikeführer gar keine Route aufnehmen dürfen, bei der man über den für Radfahrer gefährlichen Weiderost fahren müsse, sei nicht berechtigt. Auf den Umstand, dass die Befahrung dieses Weiderostes gefährlich sei, werde in der Tourbeschreibung ohnehin hingewiesen, zusammen mit einer sehr genauen Kilometerangabe, wo sich dieser Weiderost befinde. Dieser Hinweis sei ausreichend. Es sei damit ein Mountainbikesportler, welcher an Hand dieses Tourenführers die Tour plane, auf die Gefährlichkeit dieses Weiderostes aufmerksam gemacht worden; es falle ausschließlich in die Eigenverantwortung des betreffenden Sportlers, ob er die Tourenbeschreibung entsprechend genau durchlese, auf diesen Warnhinweis entsprechend Bedacht nehme und auch sonst sein Fahrverhalten mit dem Mountainbike den bei Ausübung dieser Sportart gegebenen Gefahren anpasse. Eine Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h auf einem leicht abschüssigen bis ebenen Wegstück sei weit überhöht, auch wenn der Weg in diesem Bereich absphaltiert gewesen sei. Darüber hinaus befinde sich auf der Straße ein entsprechend auffallender Hinweis auf den Weiderost, den der Kläger, möglicherweise wegen der von ihm eingehaltenen hohen Geschwindigkeit, übersehen habe. Die Tourenbeschreibung entspreche den Anforderungen, die an einen Beschreiber von Mountainbiketouren zu stellen sei. Für den Zustand des Weges, insbesondere einen für das Befahren mit einem Rad gefährlichen Weiderost, sei allenfalls der Wegehalter verantwortlich. Es falle in die Eigenverantwortung eines Mountainbikesportlers, mit entsprechender Vorsicht und Aufmerksamkeit seinen Sport auszuüben und den mit der Ausübung verbundenen zahlreichen Gefahren durch ein entsprechendes Fahrverhalten Rechnung zu tragen. Auf die damit verbundenen typischen Gefahren müsse nicht extra hingewiesen werden, auf den gefährlichen Weiderost habe die beklagte Partei in ihrer Tourenbeschreibung ohnehin hingewiesen. Schließlich habe die beklagte Partei in dem Montainbikeführer mehrfach darauf hingewiesen, dass sie keine Haftung für Unfälle übernehme. Solche Vereinbarungen seien insoweit wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstoße. Es komme darauf an, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen und wenigstens im Einzelfall nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren handle. Ansprüche, an die die Parteien überhaupt nicht denken könnten, sei es, dass der Schaden aus einer nicht vorhersehbaren Gefahrenquelle entstanden sei, sei es, dass der Schaden auf einem so krassen Verschulden beruhe, mit dem nach den Erfahrungen des Lebens nicht gerechnet werden könne, fielen nicht unter derartige Haftungsausschlußvereinbarungen. Bei nicht oder nur schlecht befahrbaren Stellen von Mountainbikerouten handle es sich um typische und voraussehbare Gefahren. In dem von der beklagten Partei herausgegebenen Mountainbikeführer werde bei der Tourenbeschreibung mit exakter Kilometerangabe auf diesen Weiderost und dessen Gefährlichkeit hingewiesen. Dies sei eine ausreichende Aufklärung; eine Vereinbarung über den Haftungausschluss für Unfälle verstoße nicht gegen die guten Sitten. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehle und der Frage der Haftung von Tourismusverbänden, die diverse Tourenbeschreibungen herausgäben, Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

In der Revision wird - zusammengefasst - geltend gemacht, dass der Kaufvertrag über den Mountainbikeführer zwischen Stefan S***** und der beklagten Partei auch dem Kläger gegenüber Schutzwirkungen entfalte und die beklagte Partei ihm daher auch vertraglich hafte. Nebenpflicht der beklagten Partei sei es, einwandfreie "Mountainbikestrecken zur Verfügung zu stellen und solche bei Nichtvorhandensein jedenfalls in Ordnung zu bringen". Im Rahmen dieser vertraglichen Pflicht, die Mountainbikestrecken auch zu erhalten, habe die beklagte Partei dafür Sorge zu tragen, dass die atypische Gefahr des längs aufgerichteten Weiderostes beseitigt werden müsse. Tourismusverbände wie die beklagte Partei seien nicht nur zur Anlage und Erhaltung von Wander- und Spazierwegen verhalten; diese Verpflichtung habe sich auf Grund der touristischen Entwicklung der Trendsportarten wie Mountainbiken auch auf diese zu beziehen. Der Haftungsausschluss sei gemäß § 6 Abs 2 Z 9 KSchG unzulässig.In der Revision wird - zusammengefasst - geltend gemacht, dass der Kaufvertrag über den Mountainbikeführer zwischen Stefan S***** und der beklagten Partei auch dem Kläger gegenüber Schutzwirkungen entfalte und die beklagte Partei ihm daher auch vertraglich hafte. Nebenpflicht der beklagten Partei sei es, einwandfreie "Mountainbikestrecken zur Verfügung zu stellen und solche bei Nichtvorhandensein jedenfalls in Ordnung zu bringen". Im Rahmen dieser vertraglichen Pflicht, die Mountainbikestrecken auch zu erhalten, habe die beklagte Partei dafür Sorge zu tragen, dass die atypische Gefahr des längs aufgerichteten Weiderostes beseitigt werden müsse. Tourismusverbände wie die beklagte Partei seien nicht nur zur Anlage und Erhaltung von Wander- und Spazierwegen verhalten; diese Verpflichtung habe sich auf Grund der touristischen Entwicklung der Trendsportarten wie Mountainbiken auch auf diese zu beziehen. Der Haftungsausschluss sei gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 9, KSchG unzulässig.

Auf die Frage, ob auch der Kläger, der nicht Käufer des Mountainbikeführers war, in den Schutzbreich des zwischen Stefan S***** und der beklagten Partei geschlossenen Kaufvertrages einbezogen ist, kommt es hier nicht entscheidend an. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die beklagte Partei durch ihre allgemeinen Gefahrenhinweise und durch die Bezeichnung des gegenständlichen Weiderostes in der Tourenbeschreibung als gefährlich einer allfälligen vertraglichen Schutz- und Aufklärungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen ist, ist durchaus vertretbar. Vertretbar ist auch die Auffassung, dass der Kläger durch die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit und die Nichtbeachtung der vorhandenen Gefahrenhinweise im Mountainbikeführer und auf der Straße vor der Gefahrenstelle dem an den Benutzer einer empfohlenen Mountainbikestrecke anzulegenden Sorgfaltsmaßstab nicht entsprochen hat.

Die beklagte Partei ist auch nicht Wegehalter der in dem von ihr herausgegebenen Mountainbikeführer beschriebenen, vom Kläger befahrenen Mountainbikeroute. Der Vorwurf in der Revision, die beklagte Partei hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die im Führer beschriebene Route keine atypischen Gefahren aufweise, geht daher fehl, weil sie weder die tatsächliche noch rechtliche Möglichkeit hatte, auf die Ausgestaltung der Strecke Einfluss zu nehmen. Die vom Revisionswerber zitierte Belegstelle (Pirker, Die Wegehalterhaftung im alpinen Gelände, ZVR 1991, 193 [207]) verneint eine vertragliche Haftung der Tourismusverbände gegenüber dem Gast zufolge der Leistung einer Aufenthaltsabgabe. Soweit dort aber davon ausgegangen wird, dass Tourismusverbände auch Wander- oder Radwege hielten, ist für den Kläger nichts zu gewinnen, weil eine solche Haltereigenschaft hier nicht vorliegt.

Da die beklagte Partei allfälligen Vertragspflichten gegenüber dem Käger nachgekommen ist, stellt sich auch nicht die Frage der Sittenwidrigkeit des vereinbarten Haftungsausschlusses.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, weil die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO, weil die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.

Textnummer

E60403

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00045.00G.1207.000

Im RIS seit

06.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

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