TE OGH 2000/12/12 7Nd518/00

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Veröffentlicht am 12.12.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin W***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Michael Wonisch und Dr. Hansjörg Reiner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin G***** GmbH, D-*****, wegen S 54.690,50, wegen Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin W***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Michael Wonisch und Dr. Hansjörg Reiner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin G***** GmbH, D-*****, wegen S 54.690,50, wegen Bestimmung der Zuständigkeit nach Paragraph 28, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache das Bezirksgericht Salzburg bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache das Bezirksgericht Salzburg bestimmt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrt, das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in welchem sie den Ersatz der eigenen Prozesskosten aus dem Verfahren 10 Cg 162/96y des Landesgerichtes Salzburg geltend macht. In diesem Verfahren sei sie als Spediteur zur Haftung für die Beklagte als Frachtführer und ihrem Unterfrachtführer zum Ersatz der Hälfte des eingeklagten Betrages verpflichtet worden und es sei Kostenaufhebung eingetreten. Die Beklagte habe nur Teilzahlung geleistet. Es werde nun von der Beklagten der Ersatz der eigenen (restlichen) Prozesskosten begehrt. Auf den Transport von Glanegg (Österreich) nach Erevan (Armenien) seien die Bestimmungen der CMR anzuwenden. Die Klägerin könne die Gerichte jenes Staates nach Art 31 Abs 1 lit b CMR anrufen, auf dessen Gebiet unter anderem der Ort der Übernahme des Gutes liege. Der Übernahmsort sei in Glanegg (Kärnten) gelegen. Da die Beklagte ihren Sitz in Deutschland habe, fehle es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht.Die Antragstellerin begehrt, das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in welchem sie den Ersatz der eigenen Prozesskosten aus dem Verfahren 10 Cg 162/96y des Landesgerichtes Salzburg geltend macht. In diesem Verfahren sei sie als Spediteur zur Haftung für die Beklagte als Frachtführer und ihrem Unterfrachtführer zum Ersatz der Hälfte des eingeklagten Betrages verpflichtet worden und es sei Kostenaufhebung eingetreten. Die Beklagte habe nur Teilzahlung geleistet. Es werde nun von der Beklagten der Ersatz der eigenen (restlichen) Prozesskosten begehrt. Auf den Transport von Glanegg (Österreich) nach Erevan (Armenien) seien die Bestimmungen der CMR anzuwenden. Die Klägerin könne die Gerichte jenes Staates nach Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR anrufen, auf dessen Gebiet unter anderem der Ort der Übernahme des Gutes liege. Der Übernahmsort sei in Glanegg (Kärnten) gelegen. Da die Beklagte ihren Sitz in Deutschland habe, fehle es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der Antragstellerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben.Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der Antragstellerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben.

Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR, aber auch des LGVÜ und EuGVÜ. Die Tatsache, dass Art 2 LGVÜ/EuGVÜ die Zuständigkeit primär an den Wohnsitz des Beklagten bindet, steht der begehrten Ordination nicht entgegen, weil gemäß Art 57 LGVÜ/EuGVÜ diese Übereinkommen Verträge unberührt lassen, denen die Vertragsstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete unter anderem die gerichtliche Zuständigkeit regeln. Art 31 CMR geht daher als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen von LGVÜ und EuGVÜ vor (7 Nd 515/96, 7 Nd 501/99, 7 Ob 507/00, 8 Nd 505/00).Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR, aber auch des LGVÜ und EuGVÜ. Die Tatsache, dass Artikel 2, LGVÜ/EuGVÜ die Zuständigkeit primär an den Wohnsitz des Beklagten bindet, steht der begehrten Ordination nicht entgegen, weil gemäß Artikel 57, LGVÜ/EuGVÜ diese Übereinkommen Verträge unberührt lassen, denen die Vertragsstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete unter anderem die gerichtliche Zuständigkeit regeln. Artikel 31, CMR geht daher als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen von LGVÜ und EuGVÜ vor (7 Nd 515/96, 7 Nd 501/99, 7 Ob 507/00, 8 Nd 505/00).

Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN idF WGN 1997 ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RdW 1987, 411, 2 Nd 508/98, 7 Ob 507/00, 8 Nd 505/00, Schütz in Straube, HGB I2 , Rz 3 zu Art 31 CMR).Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN in der Fassung WGN 1997 ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RdW 1987, 411, 2 Nd 508/98, 7 Ob 507/00, 8 Nd 505/00, Schütz in Straube, HGB I2 , Rz 3 zu Artikel 31, CMR).

Anmerkung

E60186 07J05180

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070ND00518..1212.000

Dokumentnummer

JJT_20001212_OGH0002_0070ND00518_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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